Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166275/14/Sch/Eg

Linz, 10.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkeis vom 9. August 2011, Zl. VerkR96-5124-2010, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt.
Im übrigen (Fakten 2. bis 5.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 22 Euro (20 % der bezüglich Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.   
Im übrigen entfallen sämtliche Kostenbeiträge zum Verfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19, § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. August 2011, Zl. VerkR96-5124-2010, wurden über Herrn A. H. wegen fünf Verwaltungsübertretungen, festgestellt am 29.3.2010, 11.05 Uhr, in der Gemeinde Mehrnbach, Rieder Straße, B 141 bei km 27.150, Höhe Aubachberg, Bushaltestelle, Fahrtrichtung Ried im Innkreis, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.   
Im Einzelnen wird dem Berufungswerber zur Last gelegt:

1. Der Berufungswerber habe als Inhaber des Probefahrtkennzeichen x (A), das Probefahrtkennzeichen der Frau M. S. überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen sei auf einem Fahrzeug der Marke Fiat Stilo, rot (zugelassen auf Wechselkennzeichen y) montiert gewesen und das Fahrzeug sei von der genannten Person am genannten Zeitpunkt verwendet worden, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen.

2. Der Berufungswerber habe als Inhaber des Probefahrtkennzeichen xy (A), das Probefahrtkennzeichen zu einer Probefahrt auf einer Freilandstraße überlassen, ohne für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen sei zum genannten Zeitpunkt von Frau M. S. verwendet worden.

3. Der Berufungswerber habe am genannten Zeitpunkt als Zulassungsbesitzer des auf das Wechselkennzeichen y zugelassenen PKW Fiat Stilo, rot, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt in der Gemeinde Mehrnbach, Rieder Straße, B 141 bei km 27.150, Fahrtrichtung Ried i.I., von M. S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Tieferlegung; Bodenfreiheit von ca. 85-90 mm.

4. Der Berufungswerber habe am genannten Zeitpunkt als Zulassungsbesitzer des auf das Wechselkennzeichen y zugelassenen PKW Fiat Stilo, Rot, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei  zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Frau M. S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Kraftfahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: 4 Stück Sommerreifen der Dimension 225/35R18.

5. Der Bw habe zum angeführten Zeitpunkt als Zulassungsbesitzer des auf Wechselkennzeichen y zugelassenen PKW Fiat Stilo, Rot, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von M. S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radabdeckungen gebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügel und dergleichen versehen sein müssen. Position der Räder: rechts hinten und links hinten (senkrecht oberhalb der Räder war die Abdeckung noch ausreichend – links und rechts davon standen die Reifen vor).

 

Der Bw habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 45 Abs 4 2. Satz KFG 1967
  2. § 45 Abs. 6 KFG 1967
  3. und 4.: § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 und
  1. § 103 abs. 1 Z. 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG 1967

 

Aufgrund dieser Übertretungen wurden von der belangten Behörde nachstehende Geldstrafen gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt:

         Geldstrafe            Ersatzfreiheitsstrafe               

1.      110 Euro              22 Stunden

2.       50 Euro               10 Stunden

3.       40 Euro                 8 Stunden                   

4.       40 Euro                 8 Stunden

5.       60 Euro               12 Stunden

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 1.):

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Einwand des Berufungswerbers, nämlich, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, nicht mehr aufrecht erhalten. In der – undatierten – Rechtfertigung, die bei der Erstbehörde am 23. Juli 2010 eingelangt ist, hatte es noch geheißen, dass für die Fahrt ein Probefahrschein ausgefüllt worden sei, welcher versehentlich der Lenkerin nicht mitgegeben wurde.

 

Der Berufungswerber vermeint allerdings, deshalb verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden zu dürfen, weil er von dieser Fahrt, die den Zweck hatte, dass die Lenkerin ihren Vater zu einer ärztlichen Untersuchung brachte, keinerlei Kenntnis gehabt habe. Diese habe also eigenmächtig die Probefahrtkennzeichentafeln am Fahrzeug montiert.

 

Weder im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens noch im Berufungsverfahren wurde allerdings auch nur ansatzweise eine Erklärung dahingehend abgegeben, wie denn die Lenkerin so einfach in den Besitz der entsprechenden Kennzeichentafeln kommen konnte. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Inhaber einer Probefahrtbewilligung vorsorgen muss, dass die Probefahrtkennzeichentafeln nicht von Dritten vorschriftswidrig benützt werden können. Der bloße Hinweis auf eine angeblich ordnungsgemäße Verwahrung, wie er sich in der Berufungsschrift findet, reicht keinesfalls aus. Ein wirksames Vorsorge- und Kontrollsystem in diese Richtung müsste vielmehr Gewähr leisten, dass nicht von dritter Seite, auch nicht durch Familienangehörige, die Kennzeichentafeln verwendet werden können.

 

Ein solches System für Vorkehrungen und Kontrollen ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Beschuldigten eigeninitiativ darzulegen. Wenn der Berufungswerber einwendet, er sei zum Verfallszeitpunkt, als sich die Lenkerin der Kennzeichentafeln bediente, nicht anwesend gewesen, so ändert dies naturgemäß nichts am Tatvorwurf. Gerade für diesen Fall ist es wichtig, entsprechend gegen missbräuchliche Verwendung der Kennzeichentafeln vorgesorgt zu haben. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diese Richtung wurde bereits im angefochtenen Straferkenntnis zitiert.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe in der Höhe von 110 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht. Probefahrtkennzeichen dürfen nicht beliebig oder aus einer Verlegenheit heraus verwendet werden, sondern nur für den in § 45 Abs. 1 KFG 1967 definierten Zweck. Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, dass der Inhaber einer entsprechenden Bewilligung die notwendige Sorgfalt walten lässt, was gegenständlich nicht der Fall war. Dieser Umstand ist entsprechend zu ahnden (VwGH 12.2.1968, 939/67).

 

Die verhängte Geldstrafe soll dazu dienen, den Berufungswerber künftighin von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten, weshalb eine Herabsetzung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommen konnte.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis von der Behörde angeführten persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, insbesondere das geschätzte monatliche Mindesteinkommen von etwa 1300 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.    

4. Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung:

 

Zu Faktum 2.:

Gemäß § 45 Abs. 6 3. Satz KFG 1967 hat der Besitzer der Bewilligung für Probefahrten auf Freilandstraßen und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen.

 

Diese Bestimmung setzt also voraus, dass eine Probefahrt durchgeführt werden soll. Liegt, wie im gegenständlichen Fall, demgegenüber keine Probefahrt vor, dann darf dem Inhaber der Bewilligung naturgemäß auch nicht abverlangt werden, dass er eine solche Bescheinigung ausstellt. Er hätte in diesem Fall eine Übertretung der erwähnten Bestimmung zu verantworten, zumal die Bescheinigung dann ja faktenwidrig ausgestellt worden wäre.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin in diesem Punkt einzustellen, ohne dass es eines Eingehens auf das – wenig überzeugende – Berufungsvorbringen bedurfte.

 

Zu Faktum 3.:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt worden. Dieser gab Nachstehendes an:

"Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges ließ auch den Verdacht aufkommen, dass die Bodenfreiheit nicht gegeben sein könnte. Die Verkehrsgruppe Ried im Innkreis, die bei der Amtshandlung dabei war, hatte ein Behelfsmittel zur Messung der Bodenfreiheit dabei. Es handelt sich hiebei um eine treppenförmige Holzlatte, abgestuft jeweils um einen halben Zentimeter. Diese Latte wird dann von der niedrigeren Seite her unter das Fahrzeug geschoben, bis dann ein entsprechender Widerstand entsteht. Man sucht sich hier als relevante Stelle immer die tiefste fest verbundene Einrichtung am Fahrzeug, etwa Achsträger oder das Getriebe. Man kann dann durch Einsehen unter das Fahrzeug feststellen, bei welcher Kante das behelfsmäßige Werkzeug dann ansteht. Im konkreten Fall ging die Kante mit 8,5 cm noch unter das Fahrzeug durch, bei der Kante mit 9 cm ist das Werkzeug dann angestanden."

 

Der Meldungsleger gab im Hinblick auf den Umstand, ob er auch tatsächlich unter das Fahrzeug geblickt habe, um zu überprüfen, wo genau die Messlatte angestanden wäre, an, dass er das nicht getan habe.

 

Angesichts dessen kam der bei der Verhandlung beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige aus fachlicher Sicht zu dem Schluss, dass dieser Messvorgang nicht gutachtlich gestützt werden könne. Er gab nachvollziehbar an, dass auf jeden Fall eine Nachschau notwendig gewesen wäre, wo genau die Messlatte ansteht. Die Feststellungen des Meldungslegers im Hinblick auf die Bodenfreiheit von 85 – 90 mm reichen demnach als Beweismittel für das Unterschreiten der erlaubten Bodenfreiheit nicht aus.

 

Zu Faktum 4.:

Am Fahrzeug waren unbestrittenerweise vier Sommerreifen der Dimension 225/35R18 angebracht gewesen.

An der diesbezüglichen Spruchformulierung im angefochtenen Straferkenntnis fällt auf, dass hier der Gesetzestext des §4 Abs. 2 KFG 1967 wiedergegeben wurde, diese allerdings außer dem Hinweis auf die erwähnte Reifendimension keine Feststellungen enthält, inwiefern hier Gefahren für den übrigen Verkehr ausgehen konnten.

 

Auf den konkreten Fall bezogen gab der verkehrstechnische Amtssachverständige an, dass hier aufgrund der Reifendimension die Gefahr, die ansonsten bei breiteren Reifen ausgehen könnte, dass nämlich Anhaftungen am Reifen durch Aufwirbelungen oder Wegschleuderungen sich entfernen, nicht gegeben war. Die verwendete Reifendimension 225/35/R18 wäre zudem unter gewissen Voraussetzungen laut Angaben des Sachverständigen auch genehmigungsfähig.

 

Aufgrund dieser Sachlage kann also eine Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 103 Abs. 1 leg.cit. nicht abgeleitet werden.

 

Ob durch die nicht genehmigten Reifen allenfalls eine Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG 1967 vorlag, war gegenständlich nicht zu prüfen

 

Zu Faktum 5.:

 

Hier enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Wiedergabe des 2. Satzes des § 7 Abs. 1 KFG 1967 folgenden Tatvorwurf:

Position der Räder: rechts hinten und links hinten (senkrecht oberhalb der Räder war die Abdeckung noch ausreichend – links und rechts davon standen die Reifen vor).

 

Diese Textierung ist von der Erstbehörde aus der entsprechenden Polizeianzeige übernommen worden. Bei der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger im Hinblick auf seine  Wahrnehmungen in diesem Punkt befragt. Er hat dabei angegeben:

 

"Die geforderten 50 Grad nach hinten als Abstand zum Kotflügel waren nicht gegeben. Die Reifen haben massiv vorgeschaut. Von hinten betrachtet etwa 7-8 cm."

 

In diesem Punkt ist der Amtssachverständige zu dem Schluss gekommen, dass, ginge man von den erwähnten  7 cm aus, das eine zu große Abweichung wäre. Hier entstünden die bereits oben geschilderten Gefahren für den übrigen Verkehr. Allerdings erschien dem Sachverständigen diese Schätzung des Zeugen ohne einer Messung vor Ort - diese ist nicht erfolgt – mit zu großen Unsicherheiten behaftet.

 

Dieser schlüssigen Ansicht kann sich die Berufungsbehörde nur anschließen. Ganz abgesehen davon, dass schon die Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Punkt keine Aussage zulässt, in welchem Ausmaß die Radabdeckungen nicht entsprochen hätten – "links und rechts davon standen die Reifen vor" –, reicht auch die Sachverhaltsfeststellung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht aus, um von einer entsprechenden Übertretung ausgehen zu können. Gegenständlich ist weder eine Vermessung erfolgt noch wurden Lichtbilder angefertigt, sodass mangels hinreichender Beweise für die Übertretung das Verwaltungsstrafverfahren auch in diesem Punkt einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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