Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101024/2/Bi/Rd

Linz, 11.02.1993

VwSen - 101024/2/Bi/Rd Linz, am 11. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A.F. vertreten durch die landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft diese wiederum vertreten durch Direktor J.K., vom 24. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. vom 27. November 1992, Zl.. zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs. 4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft F. hat mit Straferkenntnis vom 27. November 1992, Zl.., über Herrn A. F. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 9 VStG iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der landwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaft Bezirk F. verantwortlich für die Fuhrparkeinteilung bzw. Besorgung aller Waren für den landwirtschaftlichen Bereich, Herrn J. P. vorsätzlich veranlaßt hat, den LKW (S.) mit dem Kennzeichen St.. und den Anhänger (Wograndl), Kennzeichen St.., am 3. Oktober 1991 um 11.00 Uhr auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, Höhe Ausfahrt B., beladen mit Düngemittel Nitromonkal 27% zu lenken, obwohl das zulässige Gesamtgewicht von 38 Tonnen um 4.670 kg überschritten wurde. Die Nutzlast der Fahrzeuge beträgt 21.570 kg. Die Überladung betrug 4.830 kg.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat die landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft vertreten durch Direktor J.K., im Auftrag des Herrn Freiberger Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da nach dem Ausspruch der Erstbehörde die Tat im Sprengel des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich begangen wurde, wurde dessen Zuständigkeit ausgelöst (§ 51 Abs.1 VStG). Da die Berufung zurückzuweisen war, erübrigte sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, es sei auch der Genossenschaft kein Stichtag bekannt, ab dem das Palettengewicht bei NAC 27% angehoben worden sei. Herr F. habe keineswegs die Möglichkeit, den Vorteil einer Überladung für sich zu beanspruchen. Die Firma A.. habe mitgeteilt, daß in der Verladeabwicklung Vorkehrungen getroffen worden seien, um in Zukunft eine Überladung unmöglich zu machen. Aufgrund der Vielfalt von verschiedenen Düngerarten und unterschiedlichen Palettengewichten könne es zu Verwechslungen oder Fehleinschätzungen kommen; es könne auch zu Umdisponierungen bei der Abholung kommen, sodaß vordergründig die Palettenanzahl und nicht das Palettengewicht ins Auge gefaßt werde. In Zukunft werde aber dahingehend Abhilfe geschaffen werden. Im übrigen sei es das erste Delikt dieser Art, sodaß ersucht werde, es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Dabei wurde festgestellt, daß das Straferkenntnis dem Rechtsmittelwerber A.F. am 12. Dezember 1992 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Das Rechtsmittel wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag am 30. Dezember 1992 zur Post gegeben.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen, heißt das, daß die Berufungsfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses an den Rechtsmittelwerber am 12. Dezember 1992 begonnen und demnach (aufgrund der Weihnachtsfeiertage) am 28. Dezember 1992 geendet hat. Die Berufung wurde erst am 30. Dezember 1992 zur Post gebracht, was als Einbringung der im Sinne der oben zitierten Bestimmungen anzusehen ist, und war somit verspätet.

So war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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