Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-401133/5/AB/Sta

Linz, 25.01.2012

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger aus Anlass der Beschwerde des S J, geb.  (Staatsangehörigkeit: Irak), vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J P B und Mag. A L, W,  W, vom 20. Oktober 2011 betreffend Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 2011, Z Sich-40-3019-2008, den Beschluss gefasst:

 

I.                  Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.              Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I 112/2011) iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 33 Abs. 1 VwGG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 456/2008.

 

 

Begründung:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 20. Oktober 2011 eingelangten Eingabe vom selben Tag hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft erhoben und die Aufhebung des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 30.8.2011 beantragt.

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck wurde als belangte Behörde am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 gab diese Behörde die vollzogene begleitete Abschiebung des Bf in den Irak am 21. Oktober 2011 bekannt, legte die bezughabenden Verwaltungsakten vor und erstattete eine kurze Stellungnahme. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante Abschiebung des Bf am 16.9.2011 aufgrund des konkreten Verhaltens des Bf gescheitert sei, woraufhin mit Bescheid vom 16.9.2011 die belangte Behörde die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG neu angeordnet habe und der Bf im Weiteren zur Verfügung der belangten Behörde ins Polizeianhaltezentrum Wien Rossauerlände im Stande der Schubhaft gestanden habe. Entschiedene Sache liege nicht vor, allerdings sei auf die bereits ergangene Rechtsprechung von 8.9.2011 zu verweisen. Weiters sei die vom Bf vorgebrachte besondere Gefährdung in Bagdad nicht nachvollziehbar; im Übrigen habe die belangte Behörde die Möglichkeit eines Weiterflugs von Bagdad nach Erbil geboten. Fremdenpolizeilich habe keine Möglichkeit bestanden, gelindere Mittel anzuwenden. Abschließend wird von der belangten Behörde beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

3. Mit Eingabe vom 24.1.2012, eingelangt am selben Tag, teilte der Rechtsvertreter des Bf dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die Beschwerde vom 20.10.2011 hiermit zurückgezogen werde.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der erklärten Zurückziehung war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Gemäß dem Absatz 1 der Sonderregelung des § 79a AVG, welche gemäß § 83 Abs 2 FPG auch im Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs 1 FPG gilt, hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen Antrag hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme gestellt.

 

Gemäß § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II 456/2008) betragen die Pauschalbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro, den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro und den Verhandlungsaufwand 461,00 Euro. Im gegenständlichen Verfahren sind Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden. In Summe beträgt der Verfahrensaufwand der belangten Behörde 426,20 Euro.

 

Dem Rechtsträger Bund, für den die obsiegende belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nach dem Fremdenrecht funktionell eingeschritten ist, waren demnach antragsgemäß die Pauschalbeträge für Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zuzusprechen.

 

Analog § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. B e r g e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum