Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560148/2/Kl/TK

Linz, 28.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2012, SO-381-2011, wegen Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 27, 30 Abs. 1 u. 2 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2012, SO-381-2011, wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 21. November 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 27 und § 30 OÖ. BMSG zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Schreiben vom 5. Jänner 2012 die Bw im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen und im weiteren konkret angeführten Unterlagen und Urkunden binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens beizubringen. In diesem Schreiben sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Weil die Bw bei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser dargelegt, dass mit Schreiben vom 19.1.2012 ein Grundbuchsauszug und die Sterbeurkunde der ehemaligen Mitbewohner x und x an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt worden wären und sohin die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages beigebracht worden wären. Gleichzeitig wurden nochmals die Sterbeurkunden und ein Grundbuchsauszug vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht als erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht anzuberaumen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Bw hat mit 21.11.2011 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz eingebracht und eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für die vier im Haushalt lebenden Kinder, eine Haushaltbestätigung aus dem lokalen Melderegister, einen Kontoauszug vom 30.6.2011 über eine noch ausstehende Kreditlast auf das Haus, einen Kontoauszug vom Sept. und Okt. 2011 über das monatliche Einkommen, ein Protokoll des BG Bad Ischl vom 4.7.2005 über einen Vergleich betreffend Unterhaltszahlungen für die minderjährigen Kinder x, x und x, sowie eine Unterhaltsvereinbarung von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend ihr minderjähriges Kind x vorgelegt.

Mit Schreiben vom 5. Jänner 2012, SO-381-2011, wurde die Berufungswerberin aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden oder Unterlagen zu übermitteln:

 

1.     Grundbuchauszug

2.     Scheidungsurteil

3.     Lohnnachweis für Dezember und November 2011

4.     Kontoauszüge der letzten 6 Monate

5.     aktuelle Auszüge sämtlicher Sparguthaben, Bausparer, Lebensversicherungen, etc.

6.     Kopie des Zulassungsscheines

7.     Unterhaltsnachweis für die Tochter x.

 

Weiters wurde die Berufungswerberin gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG darauf hingewiesen, für den Fall, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 9.1.2012 von der Berufungswerberin übernommen und daher zugestellt.

 

Bis zur Bescheiderlassung am 31. Jänner 2012 sind keine weiteren Unterlagen und Schriftstücke bei der Bezirkshauptmannschaft nachweislich eingelangt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erhoben:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

 

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie festgestellt wurde, wurde die Bw nachweislich über die Folgen einer unterlassenen Wirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich und konkret die noch erforderlichen Unterlagen im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Jänner 2012 benannt. Die Bw hat hingegen nachweislich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Unterlagen nicht vorgelegt. Auch mit der nunmehr eingebrachten Berufung wurde lediglich ein Grundbuchsauszug sowie die Sterbeurkunden von x und x vorgelegt. Die weiters von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verlangten Urkunden, wie insbesondere Scheidungsurteil, Lohnnachweis für Dezember und November 2011, Auszüge sämtlicher Sparguthaben, Bausparer etc., Kopie des Zulassungsscheins wurden nicht vorgelegt.

Es war daher für die Behörde aufgrund der nicht vollständigen Vorlage der Urkunden eine Entscheidungsgrundlage nur mangelhaft gegeben und war sie daher berechtigt, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Es bleibt allerdings der Berufungswerberin unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Urkunden einen neuerlichen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: keine fristgemäße Mitwirkung; keine ausreichende Entscheidungsgrundlage; Zurückweisung

 

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