Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166620/6/Br/Th

Linz, 20.02.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Dezember 2011, AZ: VerkR96-5129, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift auf dem Berufungsschriftsatz als unzulässig 

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit. a und § 4 Abs.7a KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt, weil er es als Geschäftsführer der X Möbel- und Fernverkehr-GmbH & Co. KG und somit als das nach außen berufene Organ im Sinne § 9 Abs.1 VStG, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht dafür gesorgt habe, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X und der Sattelauflieger mit dem Kennzeichen X (gelenkt von X), am 09.09.2011, 15:11 Uhr, in Suben, A 8, bei km 75.100, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, da die Summe des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg um 4.980 kg überschritten wurde.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch im Ergebnis mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Verwiegung in Verbindung mit einer mangelhaften Kontrolltätigkeit in seiner Funktion als für den Fahrzeughalter verantwortliche Person.

 

 

1.2. An die Behörde erster Instanz wurde das nachstehende auf  Firmenbriefpapier und mit keiner Unterschrift versehenem und undatiertem Schreiben an die Behörde erster Instanz übermittelt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu oben genannten Vorgang kann ich nur noch einmal meine Aussagen des letzten Schreibens bestätigen. Der Transport, den wir über die Frachten­börse X mit der Fa. X abgeschlossen haben, war offiziell mit 23.000 kg deklariert. An der Ladestelle durfte unser Fahrer der Beladung nicht beiwohnen. Es gab dort auch keine Waage. Unser Auflieger ist für hohe Tonnagen ausgelegt, so das man eine Überladung auch nicht erkennen konnte. Unser Unternehmen hat korrekt gehandelt. Die Überladung ist vom Verlader verschuldet worden, vor allem da dieser falsche Gewichte in den Ladepapieren und der Transportausschreibung angegeben hat.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

X"

 

 

1.3. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 26.2.2012 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG aufgetragen die genannte Eingabe eigenhändig unterschrieben vorzulegen. Hierfür wurde ihm eine Frist von einer Woche eröffnet, wobei eine Rücksendung per E-Mail an die gegenständliche Adresse (im PDF-Format) empfohlen und um Bestätigung des Empfanges dieser Sendung ersucht wurde.

Sollte dem nicht entsprochen werden wurde auf die Zurückweisung des Rechtsmittels hingewiesen.

Nachdem eine Empfangsbestätigung nicht einlangte, wurde am 27.1.2012, am 7.2.2011 und zuletzt am 13.2.2012 fernmündlich beim Berufungswerber persönlich eine Rückmeldung zur Nachricht vom 26.2.2012 urgiert.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.

Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages oder wie hier – einer fehlenden Unterschrift – einer vorläufig  als Berufung zu qualifizierende und dem Anschein nach dem Berufungswerber zuzuordnende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hier dem Berufungswerber die Mängelbehebung mit h. Schreiben (E-Mail) vom 26.1.2012 mit dem Hinweis aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer mit einer Woche bestimmten und damit angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).

Der Eingang des E-Mails beim Berufungswerber wurde über telefonische Rückfrage am 27.1.2012 bestätigt. Dem Verbesserungsauftrag wurde letztlich trotz weiterer zweimaliger Urgenz, zuletzt auch noch trotz eines persönlichen Telefonates mit dem präsumtiven Berufungswerber am 13.2.2012 nicht nachgekommen. Dies trotz der jeweiligen Zusage dem h. Schreiben doch noch nachzukommen zu wollen oder allenfalls das Rechtsmittel  mit Blick auf die dargelegte Rechtslage zurückzuziehen. 

Eine Berufung ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht von der Person welche die Berufung unterfertigt hat, bzw. mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (vgl. VwGH 11.5.2009, 2006/18/0170).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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