Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101026/10/Bi/Shn

Linz, 28.05.1993

VwSen - 101026/10/Bi/Shn Linz, am 28. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des G. F. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. G., vom 29. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 4. Dezember 1992, VerkR-.., aufgrund des Ergebnisses der am 28. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben; die Wortfolge "um 53 km/h" entfällt; die Geldstrafe wird jedoch auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II.: Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich daher auf 150 S. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1 und 19 VStG, § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl.Nr.527/1989; Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1992, VerkR-.., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c der oben zitierten Verordnung eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 21. Oktober 1991 um 22.33 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Str.km 45,9 im Gemeindegebiet von P. in Fahrtrichtung S. als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen .., die auf der A8 in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 53 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 200 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 28. Mai 1993 wurde in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters, Rechtsanwalt Dr. R. E., des Meldungslegers Bez.Insp. G.F. sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H. S. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Beischaffung der Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Radargerät beantragt, da ohne diese nicht festgestellt werden könne, ob das Radargerät ordnungsgemäß und den Vorschriften entsprechend verwendet wurde. Deshalb seien die Angaben des Zeugen Insp. F. nicht nachvollziehbar. Die Verordnung über die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung sei darüberhinaus nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, zumal es ohne weiteres möglich gewesen wäre, sie durch Verkehrszeichen entsprechend darzustellen. Die Autobahn A8 werde grenzüberschreitend geführt und üblicherweise häufig von Ausländern befahren, wobei es für einen Ausländer umso schwieriger möglich und zumutbar sei, davon Kenntnis zu erlangen, daß auf der A8 zu einer gewissen Zeit eine von der normalen Autobahnhöchstgeschwindigkeit in Österreich abweichende Beschränkung gilt. Schon deshalb wäre es erforderlich, die Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Verkehrszeichen kundzumachen. Er bekämpfe auch die Höhe der verhängten Strafe, die vor allem im Hinblick auf ihren Schuld- und Unrechtsgehalt überhöht erscheine. Er beantrage daher die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die verhängte Strafe zu mildern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde und vom technischen Amtssachverständigen ein Gutachten über die Eignung der gegenständlichen Radarmessung als Grundlage für den Tatvorwurf erstellt wurde.

4.1. Zunächst ist unbestritten, daß der Rechtsmittelwerber selbst den genannten PKW am 21. Oktober 1991 um 22.30 Uhr auf der A8 bei Kilometer 45,9, Gemeinde P. in Richtung S.gelenkt hat. Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß die Geschwindigkeit mit einem auf Stativ aufgebauten Radargerät, MULTANOVA 6F, gemessen wurde, wobei er selbst das Gerät aufgestellt und bedient hat. Die genaue Vorgangsweise bei der Aufstellung des Radargerätes wurde auch durch entsprechende Befragung des Zeugen durch den kraftfahrtechnischen Sachverständigen eruiert. Im Akt liegen außer dem um 22.33 Uhr des 21. Oktober 1991 angefertigten Radarfoto, auf dem das Kennzeichen des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW einwandfrei ablesbar ist, auch die Kalibrierfotos von 22.02 Uhr und 22.42 Uhr sowie der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das Radargerät MULTANOVA 6F, Fertigungsnummer 203, aus dem hervorgeht, daß das bei der Messung verwendete Radargerät zuletzt vor dem Vorfall am 4. April 1990 geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist mit 31. Dezember 1993 abläuft. Der Meldungsleger hat glaubwürdig dargelegt, daß das Gerät seiner Auffassung nach zum damaligen Zeitpunkt voll funktionsfähig war und hat einen Irrtum bei der Messung oder bei der Aufstellung des Gerätes ausgeschlossen.

Der kraftfahrtechnische Sachverständige hat in seinen gutachtlichen Ausführungen bestätigt, daß die Zeugenaussage, die Kalibrierungsfotos, das Radarfoto und der Eichschein mit dem geschilderten Sachverhalt zeitlich übereinstimmen und daß die Einjustierung sowie Messung ordnungsgemäß erfolgten, wobei die Geschwindigkeitssignale im Toleranzbereich von +/- 3 % gegeben seien.

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Meldungslegers Bez.Insp. F. sowie des kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens zu der Auffassung, daß die gegenständliche Radarmessung ordnungsgemäß erfolgte, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit von 163 km/h ein Toleranzwert von 3 %, ds 5 km/h, abgezogen wird. Der Rechtsmittelentscheidung wird daher eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 158 km/h zugrundegelegt. Aus diesem Grund war auch der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu korrigieren.

Auf die Beibringung der Verwendungsbestimmungen für das in Rede stehende Radargerät wurde deshalb verzichtet, weil sich aus dem kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachten eindeutig und zweifelsfrei ergibt, daß die Messung ordnungsgemäß erfolgte.

4.3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß die in Rede stehende Verordnung im Bundesgesetzblatt Nr.527 aus dem Jahr 1989 kundgemacht wurde und außerdem zum Zeitpunkt der Übertretung beim Grenzübergang S.in Richtung Österreich eine entsprechend große Hinweistafel diesbezüglich aufgestellt war. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß sich die in Rede stehende Bestimmung zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits ca zwei Jahre in Geltung befand. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits des öfteren ausgesprochen, daß ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet sind, sich über in Österreich geltende Vorschriften, insbesondere über die StVO, ausreichend zu unterrichten (vgl ua. Erkenntnis vom 23.10.1986, 86/02/0064). Der Rechtsmittelwerber wohnt in einer Entfernung von nicht einmal 30 km zur österreichischen Grenze, insbesondere zum Grenzübergang Suben, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A8 bekannt sein mußte.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß aufgrund des Umstandes, daß der Übertretung eine niedrigere tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zugrundezulegen war, auch eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (die Schätzung auf 2.500 Mark Nettomonatseinkommen, Vermögenslosigkeit und das Nichtbestehen von Sorgepflichten wurde nicht beeinsprucht und daher auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt).

Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu berücksichtigen. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S - zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe - vor) und soll den Rechtsmittelwerber zur Einhaltung der straßenpolizeilichen Bestimmungen in Österreich anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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