Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166678/3/Br/Th

Linz, 13.02.2012

                                                                                                                                                        

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Strafberufung des Herrn X, dzt. Polizeianhaltezentrum Linz, X, über die Berufung vom 23. Jänner 2012 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
5. Jänner 2012, Zl. VerkR96-2415-2011, verhängten Strafe, zu Recht:

 

 

I.  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.3 Z2 VStG.

 

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 800 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt, weil er am 28.08.2011  um 16:20 Uhr in Waldburg, B38, bei Strkm 110.200 das Mofa mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei seine Atemluft einen Alkoholgehalt von 1,12 mg/l aufgewiesen hat.

 

1.1. Bei der Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz auf § 19 Abs. 2 VStG, wonach im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigten sind.

Konkret vermeinte die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe sei unter Abwägung der strafmildernden sowie straferschwerenden Gründe schuldangemessen und entspreche auch dem vorgesehenen Strafrahmen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit einer  von zwei bis sechs Wochen festzusetzenden Arreststrafe. Die Behörde vertrat ferner die Ansicht, dass die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe vor allem notwendig sei, weil die Strafe immerhin einen spürbaren Nachteil für den Beschuldigten darstellen müsse um ihn von der Begehung gleichartiger Delikte in Zukunft ausreichend abzuhalten.

Als straferschwerend wurden die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsübertretungen gewertet. Strafmildernde Umstände wurden nicht erblickt.

Da der Berufungswerber seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, wurden diese mit 1.500 Euro wie angekündigt angenommen, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung wendet sich der Berufungswerber unter Hinweis auf einen beigefügten Beleg des AMS gegen das als "viel zu hoch" bezeichnete Strafausmaß.

 

 

3. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer zur Entscheidung berufen. Eine Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Beurteilung des Strafausmaßes wesentliche Sachverhalt.

 

 

4.  Der Berufungswerber lenkte am Sonntag, den 28.8.2011, um 16:20 Uhr ein Mofa auf der B 38 und fiel durch seine unsichere Fahrweise auf. Nach einer bei ihm durchgeführten Atemluftuntersuchung wurde mit 1,12 mg/l ein hochgradiger Alkoholisierungsgrad festgestellt.

Der Berufungswerber ist seit 2007 bereits neunmal einschlägig wegen Alkodelikten im Straßenverkehr vorgemerkt. Zuletzt wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 2.200 Euro verhängt, wobei aber vorher schon dreimal Geldstrafen von je 4.000 Euro ausgesprochen wurden, welche jedoch den Berufungswerber von weiterer alkoholisierten Verkehrsteilnahme bislang nicht abhalten konnten.

 

 

5.1. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, heranzuziehen.

Auf Grund der Tatsache, dass neun einschlägige Vormerkung als straferschwerender Umstand zum Tragen kommen und hier insbesondere spezialpräventive Aspekte zum Tragen kommen, kann in der Festlegung der Geld- u. Ersatzfreiheitsstrafe keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Da jedoch der Berufungswerber fortwährend jeglicher Einsicht bzw. jeglichen Unrechtbewusstseins zu entbehren scheint, ist hier die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von zwei Drittel  trotz seinen schlechten finanziellen Verhältnissen durchaus vertretbar und geboten, um ihn von weiteren derartigen Aktionen abzuhalten.

Vor diesem Hintergrund hätte nicht nur die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus höher bemessen werden können, sondern wäre auch zusätzlich eine primäre Freiheitsstrafe vertretbar gewesen, um ihn endlich von seinen Alkofahrten abzuhalten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Maga. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum