Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166695/5/Kof/Rei

Linz, 12.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K S,
geb. x, H, B, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 04. Jänner 2012, VerkR96-1589-2011 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am 12. März 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-            Geldstrafe ............................................................................. 40 Euro

-            Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 4 Euro

-            Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ..................................... 8 Euro

                                                                                                                             52 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 13 Stunden.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 31.12.2010 um 13:26 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen
x (A) im Gemeindegebiet von Antiesenhofen auf der Innkreisautobahn A8, bei km 68.007, Fahrtrichtung Suben, gelenkt und überschritten die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 17 km/h.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO, BGBl.Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 116/2010

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                        gemäß

                                         Ersatzfreiheitsstrafe von          

 40 Euro                        13 Stunden                                      § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

4 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, dies sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  44 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 04. Februar 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und insbesondere Folgendes vorgebracht:

"Hätte ich am 31.12.2010 vor 12.00 Uhr gewusst, dass am 31.12.2010 um 13.26 (Uhr) ein gleiches Kennzeichen mit gleichem Auto geblitzt wird, hätte ich mich
um 13.20 Uhr vor ein Polizeirevier gestellt mit der Bitte mir von 13.20 bis 13. ... ein Alibi zu geben, dann hätte ich auch einen Gegenbeweis.

Ich habe auch nie behauptet, dass das gemietete KFZ gefälschte Kennzeichen hatte, sondern das geblitzte Auto gefälschte Kennzeichen haben musste.

Es handelt sich hier um keine Schutzbehauptung von mir, sondern um eine Tatsache."

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12. März 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
(mVh) durchgeführt, an welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;  

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

   

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises.   Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Behörde hat

- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens    nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff);

Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

Wesentlich ist, ob

-         der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

-         die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088 uva.

 

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auf

die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Radarfoto) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt,
dass er sich so abgespielt hat;

VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Zur Tatzeit hatte der Bw von der Fa. x GmbH, W, W folgendes Fahrzeug gemietet:

Kennzeichen x, PKW, Opel Astra, schwarz.

 

Auf der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen „Schwarz-Weiß-Kopie“ des Radarfotos ist das folgendes Fahrzeug ersichtlich:

Kennzeichen x, PKW, Opel Astra, dunkle Farbe

 

·     Das vom Bw – zur Tatzeit – gemietete Fahrzeug  sowie

·     das – zur Tatzeit und am Tatort – gemessene Fahrzeug

stimmen hinsichtlich Kennzeichen, Marke, Type und Farbe ("dunkel") überein.

 

Beim Vorbringen des Bw, am "geblitzten Auto" wären gefälschte Kennzeichen angebracht gewesen, handelt es sich um

o    "das Aufstellen bloßer Vermutungen" – VwGH vom 22.04.1999, 98/07/0119 bzw.

o    "eine reine/abstrakte Spekulation" – VwGH vom 27.09.2011, 2009/12/0112.

 

Für den UVS steht somit fest, dass der vom Bw zur Tatzeit gemietete und

der zur Tatzeit am Tatort gemessene PKW identisch sind bzw.

es sich dabei um ein- und dasselbe Fahrzeug handelt.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

Ein derartiger Verweis ist rechtlich zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E48 zu § 60 AVG (Seite 1049) und E19 zu § 67 AVG (Seite 1325)

zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren in I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum