Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166704/7/Kof/Rei

Linz, 13.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K S,
geb. x, H, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G G, S, V gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.01.2012, VerkR96-22134-2011 wegen Übertretungen der StVO und der KDV, nach der am 13. März 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Zu Punkt 1):

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 iVm
§ 22 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Zu Punkt 2):

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung 29 km/h beträgt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                              §§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

                                                                                                                             66 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 36 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Wallern an der Trattnach, Landesstraße Freiland Nr. 134

            bei km 12.490 in Fahrtrichtung Wels

Tatzeit:  27.06.2011, 15:30 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen x, LKW, Marke, Type, Farbe

                  Kennzeichen y, Zentralachsanhänger, Farbe

 

1) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10 a StVO

 

2) Sie haben als Lenker die für Kraftwagenzüge festgesetzte Bauartgeschwindigkeit

von 70 km/h um 35 km/h überschritten.

Die Überschreitung wurde mittels nachfahren im gleichbleibenden Abstand festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.2 lit.e KDV

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                              gemäß

    Euro                        Ersatzfreiheitsstrafe von

   120                        60 Stunden                                      § 99 Abs.2d StVO

   120                        60 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 264 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23.01.2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06.02.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 13. März 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,
Herr GI M.G. teilgenommen haben.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wird durch die Wendung „Bw“ ersetzt.

 

Zeugenaussage des Herrn GI MG:

Ich bin mit meinem Dienstmotorrad dem vom Bw gelenkten Klein-LKW plus Anhänger auf einer längeren Strecke nachgefahren, insbesondere auch auf der
B 134 im Bereich km 12,490. Die Nachfahrstrecke, bei in etwa gleichbleibendem Abstand, hat mindestens 300 Meter betragen. Dabei konnte ich auf der geeichten Provida-Anlage einen Wert von 111 km/h auf dem Display ablesen.

Die gefahrene Geschwindigkeit wird auf dem Display in Ziffern angezeigt.

Eine Videoaufzeichnung wurde nicht durchgeführt und ist dadurch nicht vorhanden.

Vom gemessenen Wert (111 km/h) sind somit 10 % in Abzug zu bringen,

dies ergibt abgerundet: 99 km/h.

 

Stellungnahme des Bw:

Ich bin nach wie vor der Überzeugung,

dass ich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten habe.

 

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI M.G. hat in der mVh einen sehr kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den – ihm persönlich nicht bekannten – Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

 

Der Zeuge hat glaubwürdig dargelegt, dass er – zur Tatzeit und am Tatort –
eine Nachfahrt durchgeführt und auf dem Display der geeichten Provida-Anlage eine Geschwindigkeit von "111 km/h" abgelesen hat.

Der Zeuge hat bei der mVh – zutreffend – ausgeführt, dass bei Geschwindigkeiten über 100 km/h vom angezeigten Wert 10 % in Abzug zu bringen sind;

siehe dazu die „Ausnahmsweise Zulassung Zl. 41 731/97 – Elektronische Geschwindigkeitsmessgeräte (Tachometer) der Bauart ProViDa in geänderter Ausführung“ – Punkt 6.3.3.

 

Die vom Bw zur Tatzeit und am Tatort eingehaltene Geschwindigkeit hat somit – wie der Zeuge in der mVh ebenfalls zutreffend ausgeführt hat –  99 km/h betragen.

 

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der vom Bw gelenkte Kraftwagenzug (§ 2 Abs.1 Z30 KFG) besteht aus einem

(Klein-)LKW, h.z.G.: 3.000 kg  und einem Anhänger, h.z.G.: 2.000 kg.

 

Gemäß § 58 Abs.2 lit.e KDV beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

auf Freilandstraßen ........... 70 km/h. –

Der Bw hat dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Geschwindigkeits-überschreitung 29 km/h beträgt.

Die Geldstrafe wird auf 60 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Am Tatort ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet,

welche der Bw – siehe Punkt 2) – um 29 km/h überschritten hat.

 

Durch die zu Punkt 2) ausgesprochene Bestrafung ist die Übertretung zu Punkt 1) iSd § 22 VStG "konsumiert" und dadurch keine gesonderte Strafe zu verhängen.

 

Es war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 iVm § 22 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu Punkte 1) und 2):   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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