Linz, 28.02.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des O G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P S, P, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Steyr-Land vom 16. Dezember 2011, Zl. SV96-41/6-2011, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 12 Stunden wegen Verstoßes gegen das ASVG verhängt. Die Berufung verweist auf die Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-252387/44/Lg/Sta/Ba, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0041-5, betreffend die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Blickwinkel des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder