Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260455/2/Wim/BRe

Linz, 28.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.10.2011, WR96-804-2010 wegen Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 45, 51 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als gemäß § 9 VStG 1991 bestellter verantwortlich Beauftragter wegen Übertretungen des § 31 Abs 1 und 2 WRG 1959 bestraft.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem ausgeführt, dass er im Tatzeitpunkt nicht zum verantwortlich Beauftragten des Unternehmens bestellt gewesen sei. Insbesondere liege eine schriftliche Vereinbarung darüber und auch eine ausdrückliche Zustimmung des Berufungswerbers für den hier relevanten Zeitpunkt nicht vor.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass die Erstbehörde für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens das Unternehmen ersucht hat schriftlich bekannt zu geben, wer zur Vertretung nach außen berufen sei und ob eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellt worden seien.

Dazu wurde bereits unter anwaltlicher Vertretung mit Bekanntgabe vom 16.8.2010 der nunmehrige Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter genannt. Die Erstbehörde hat daraufhin mit Aufforderung zur Rechtfertigung das Strafverfahren gegen diesen eingeleitet. Sie hat jedoch keine nachweisliche Zustimmungserklärung des verantwortlich Beauftragten verlangt und diesen letztendlich wegen der gegenständlichen Übertretungen bestraft.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs. 3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§9 Abs. 1) gerichtet ist auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

 

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Verfolgungshandlung, die sich lediglich gegen den vermeintlich verantwortlich Beauftragten richtet nicht auch auf den Unternehmer bzw. die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufenen bezieht.

 

Da eine nachweisliche Zustimmung zur Beauftragung im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht vorliegt und auch nicht ohne weiteres auf Grund der bloßen Erstäußerung angenommen werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nicht als bestellter verantwortlich Beauftragter anzusehen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Anzumerken ist dazu noch, dass das anwaltliche Verhalten, nämlich zuerst die ausdrückliche Bekanntgabe eines verantwortlich Beauftragten und erst in der Berufung das Bestreiten dieser Beauftragung wenngleich nicht als rechtswidrig jedoch zumindest nach den Standesregeln als grenzwertig anzusehen ist. Dieses wurde gegenüber dem erkennenden Mitglied vom einschreitenden Rechtsanwalt damit gerechtfertigt, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Erstäußerung vom Unternehmen diese Angaben gemacht worden seien und er sich darauf verlassen habe. Dies wird derzeit so zur Kenntnis genommen und von weiteren disziplinarrechtlichen Schritten Abstand genommen. Sollte diese Vorgehensweise jedoch in weiteren gleichgelagerten Verfahren bekannt werden, so müssten weitere Schritte überlegt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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