Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281334/18/Py/Hu

Linz, 06.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2011, GZ: Ge96-63-2010/DJ, wegen Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Februar 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2011, Ge96-63-2010/DJ, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs.1 Z15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 450/1994 idF BGBl. I 13/2007 iVm § 20 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung, BGBl.Nr. 368/1988 idF BGBl. II 256/2009 eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als verantwortliche Beauftragte und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs.2 VStG der Arbeitgeberin x, FNr. x, Geschäftsanschrift: x, in der Arbeitsstätte in x (x), folgende Übertretung der Arbeitsstättenverordnung zu verantworten:

Bei einer Betriebsüberprüfung am 18. März 2010 hat ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz in der Arbeitsstätte der x in x, festgestellt, dass im Verlauf eines Fluchtweges aus dem Verkaufsraum, auf den im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sein könnten, ein sich nach oben öffnendes elektrisch betriebenes Schnelllauftor eingebaut wurde und auch in Betrieb war.

Dadurch wurde der § 20 Abs.3 AStV übertreten, wonach sich Türen von Notausgängen in Fluchtrichtung öffnen lassen müssen, wenn auf den Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass die Behörde keinen Grund findet, an den dienstlichen Feststellungen des Organs des Arbeitsinspektorates Linz zu zweifeln. Das in der Arbeitsstätte in x, als Notausgang eingebaute nach oben öffnende elektrisch betriebene Schnelllauftor entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Einen Entlastungsnachweis habe die Bw nicht bringen können. Offensichtlich ist sie ihrer Verpflichtung als verantwortlich bestellte Beauftragte der x für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht nachgekommen, weshalb von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgehalten, dass strafmildernde Gründe nicht vorlagen. Als erschwerend wurde gewertet, dass bereits mehrmals vom Arbeitsinspektorat betreffend gegenständlicher Übertretung urgiert wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 11. Juli 2011. Darin bringt die Bw vor, dass das gegenständliche Tor den Kriterien des § 20 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung entspricht. Es wird unter einem dazu ein gutachtlicher technischer Bericht des Ziviltechniker x Zivilingenieurbüro für Maschinenbau, x, vom 7. Juni 2010, vorgelegt. Aus diesem Befund geht hervor, dass sich das Tor im Normalbetrieb mittels Pilztaster öffnen lässt. Das Tor öffnet sich selbstständig und bleibt geöffnet. Im Fall eines Stromausfalls sorgt eine UV-Anlage für die selbstständige Öffnung des Tores durch die Federzugmechanik nach Entkuppeln der Antriebsbremse. Vor jedem Schließvorgang, nach Auslösung des Schließimpulses,  erfolgt ein Selbsttest der Steuerung und der Sicherheitseinrichtungen. Das gegenständliche Tor muss sich lediglich händisch leicht öffnen lassen und auch im Falle eines Stromausfalls geöffnet bleiben. Da die Arbeitsstättenverordnung nicht anordnet, dass sich gegenständliches Tor automatisch öffnen muss, darf dies nicht einfach unterstellt werden und erfüllt das Tor somit die gesetzlichen Kriterien.

 

Zum Verschulden wird vorgebracht, dass sich die Bw durch Einholung eines Gutachtens durch einen anerkannten Gutachter auch entsprechend sorgfältig verhalten hat. Eine allfällige Verletzung von Rechtsvorschriften habe sie sohin nicht zu verantworten, da sie nicht schuldhaft gehandelt habe und stelle sich die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf das durchschnittliche Einkommen der Bw jedenfalls als überhöht dar.

 

3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zunächst die Berufung dem Arbeitsinspektorat Linz im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die dazu eingegangene Stellungnahme des AI Linz vom 4. August 2011 wurde dem Rechtsvertreter der Bw zur Kenntnis gebracht, der mit Schreiben vom 31. August 2011 zunächst ausführte, dass es sich beim gegenständlichen Tor nicht um ein automatisches Tor handelt, sondern um eine sicherheitstechnisch auf dem letzten Stand ausgeführte Rolltoranlage. Zum Beweis dafür wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Herrn x als Zeuge beantragt. In der daraufhin anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2012, an der der Rechtsvertreter der Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz als Parteien teilnahmen, wurde Herr x, der im Auftrag der Firma x eine Begutachtung des gegenständlichen Schnelllauftors auf Eignung als Notausgang im Sinn des § 27 Arbeitsstättenverordnung durchführte, befragt. Seine Aussage konnte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw wurde von der Firma x, mit 11. Dezember 2007, beim Arbeitsinspektorat Linz eingelangt am 4. Jänner 2008, zur verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes und aller Arbeitnehmerschutz­vorschriften (ausgenommen Restaurant) für die Betriebsstätte x des Unternehmens – Filiale x, in x, bestellt.

 

Anlässlich einer Kontrolle dieser Arbeitsstätte am 18. März 2010 wurde von der Arbeitsinspektorin festgestellt, dass im Verlauf eines Fluchtweges aus dem Verkaufsraum, auf den im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sein könnten, ein im Normalbetrieb mittels Pilztaster sich nach oben öffnendes elektromotorisch betriebenes Vertikal-Schnelllauftor aus Kunststoffgewebe eingebaut wurde und sich in Betrieb befand.

 

Aufgrund einer bereits im Jahr 2008 erfolgten Beanstandung des gegenständlichen Tores durch das Arbeitsinspektorat Linz wurde seitens der Firma x eine Fachfirma mit der Adaptierung des Tores beauftragt und ein Akkupack für das Schnelllauftor installiert. Im Zuge der Ausführung dieser Adaptierungen und noch vor der gegenständlichen Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat teilte der vom Unternehmen beigezogene Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen und Maschinenbau, Herr x, der Bw mündlich mit, dass die nunmehrige Ausführung der Toranlage den geforderten gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung für Notausgänge entspricht. In einem aufgrund der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingeholten Gutachten vom 7. Juni 2010 wurde von Herrn x schriftlich bestätigt, dass die gegenständliche Toranlage in Ausführung und Funktion den Anforderungen der §§ 7 und 20 AStV entspricht und gegen eine Inbetriebnahme keine Bedenken bestehen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des in der mündlichen Berufungsverhandlung befragten Zeugen x, der glaubwürdig und nachvollziehbar vermitteln konnte, dass er der Bw bereits vor dem gegenständlichen Kontrollzeitpunkt versichert hat, dass die nunmehr bei der Kontrolle vorgefundene Ausführung des als Notausgang gekennzeichneten Schnelllauftores den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsstättenverordnung entspricht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Seitens der Bw wurde nicht bestritten, dass sie als von der Firma x bestellte verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften in der gegenständlichen Arbeitsstätte (ausgenommen Restaurant) der Firma x in x (x) verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 21 Abs.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994 idgF muss bei Arbeitsstätten in Gebäuden dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und die Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 20 Abs.3 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II 368/1998 idgF muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtungen und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Unbestritten ist, dass das gegenständliche Tor in der Arbeitsstätte in x (x) der x als Fluchtweg aus dem Verkaufraum vorgesehen und gekennzeichnet ist. Unbestritten blieb zudem, dass im Gefahrenfall mehr als 15 Personen auf diesen Fluchtweg angewiesen sein könnten. Weiters blieb unbestritten, dass es sich beim gegenständlichen  Tor um ein nach oben öffnendes, elektrisch betriebenes Schnelllauftor handelt, dass nicht automatisch öffnet, sondern im Normalbetrieb über einen im Verkaufsraum neben der Tür befindlichen Pilztaster geöffnet wird. Somit steht auch als erwiesen fest, dass  es sich beim gegenständlichen Tor um keine Automatiktür, also eine selbstständig öffnende Tür, die den Zugang durch Drittkontakt oder Bewegungsmelder freigibt, handelt und im gegenständlichen Verfahren die in § 20 Abs.4 AStV festgelegten Sondervorschriften für als automatische Türen ausgeführte Notausgänge nicht zum Tragen kommen.

 

§ 20 Abs.3 AStV führt als Anforderungen an einen Notausgang, auf den im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, aus, dass sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen muss. Aus dem Wortsinn dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass die Türe somit in Fluchtrichtung (dh. im gegenständlichen Fall aus dem Verkaufsraum hinaus) aufschlagen muss. Auch aus dem Zweck dieser Bestimmung ist – gerade im Hinblick auf den Umstand, dass eine nicht nur geringe Anzahl von Menschen im Gefahrenfall auf diese Tür zudrängt um den Raum zu verlassen - erkennbar, dass damit die Situation, die sich durch eine auf diese Tür allenfalls panikartig zubewegende Menschenmasse hervorgerufen werden kann, entschärft werden soll, indem durch die Öffnung dieser Tür in Fluchtrichtung dem Druck der nachströmenden Menschen entsprechend nachgegeben wird. Das gegenständliche, nach oben öffnende Tor würde gerade einer solchen Situation nicht in ausreichendem Ausmaß gerecht und bestünde die Gefahr, dass etwa jene Personen, die durch Bücken versuchen, möglichst rasch durch den sich unten öffnenden Notausgang zu gelangen, durch nachfolgende Menschen überrannt werden.

 

Der von der Bw aufgrund der Beanstandungen der Tür beigezogene technische Gutachter hielt auch in der mündlichen Berufungsverhandlung seine  Einschätzung, wonach das Tor den gesetzlichen Anforderungen an Notausgänge entspricht, aufrecht und verwies auf den Umstand, dass bei vielen als Abtrennung zwischen Verkaufsraum und Lagerraum eingebauten Toren eine derartige Ausführung vorliege und dies schon aus Sicherheitsgründen für den Staplerverkehr erforderlich ist. Jedoch handelt es sich beim gegenständlichen Tor nicht alleine um eine Abtrennung zwischen Verkaufsraum und Lagerraum, sondern ist dieser Weg im Gefahrenfall auch als Fluchtweg vorgesehen und muss das dazwischen liegende Tor daher den für diesen Zweck vorgesehenen Anforderungen an Notausgänge entsprechen.

 

Indem die Arbeitsinspektorin am 18. März 2010 im Verlauf eines Fluchtweges aus dem Verkaufsraum, auf den im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, ein Tor vorfand, dass sich nicht in Fluchtrichtung, sondern nach oben öffnete, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung daher als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ist es jedoch aufgrund der besonderen Situation im gegenständlichen Verfahren gelungen glaubhaft zu machen, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war Aufgabe der Bw, für einen Notausgang Sorge zu tragen, der den Anforderungen für Notausgänge entspricht. Durch Hinzuziehung einer für sie sachkundigen Person, nämlich eines Zivilingenieurs für Maschinenbau, konnte die  Bw davon ausgehen, dass die nunmehrige Ausführung auch den technischen Anforderungen an Notausgänge entspricht, zumal dies vom Gutachte ausdrücklich so festgestellt wurde. Wie der in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene, von der Firma x beauftragte Ziviltechniker schlüssig und glaubwürdig darlegte, hat er der Bw bereits vor der gegenständlichen Kontrolle versichert, dass das aufgrund der Beanstandungen des Arbeitsinspektorates aus dem Jahr 2008 adaptierte Rolltor nunmehr den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich selbst von der vehement vorgetragenen Ansicht des Gutachters überzeugen konnte, ist daher der Bw ein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufgrund der besonderen Situation im gegenständlichen Verfahren nicht anzulasten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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