Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301101/2/WEI/Mu/Ba

Linz, 17.02.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des N A, geb. , Z,  K, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F W in  W, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. August 2011, Zl. Pol96-196-2011/Gr, betreffend Beschlagnahme nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 111/2010) den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (Bw) adressierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde wie folgt abgesprochen:

 

 

"B E S C H E I D

 

Über die am 8.4.2011 um 10.03 Uhr, von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von 6 Glücksspielgeräte mit der jeweiligen Gerätebezeichnung 'KAJOT MULTI GAME' und mit den Seriennummern: 1) 9081006001739, 2) 9081006001738, 3) 200807032, 4) 200807031, 5) 200807033 und 6) 200807034 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsbehörde I. Instanz folgender

 

S p r u c h

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird zur Sicherung der Einziehung die
Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten 6 Glückspielgeräte mit der jeweiligen Gerätebezeichnung 'KAJOT MULTI GAME' und mit den Seriennummern: 1) 9081006001739, 2) 9081006001738, 3) 200807032, 4) 200807031, 5) 200807033 und 6) 200807034 angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass bei einer am 8. April 2011 um 10:03 Uhr in  T, J, durchgeführten Kontrolle von Organen der Abgabenbehörde die bezeichneten Geräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden wurden. Mit diesen Geräten seien seit Juli 2010 wiederholt Glücksspiele hauptsächlich in Form von Walzenspielen, Kartenpokerspielen und Zahlenratespielen durchgeführt worden, wobei der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol durch Veranstalten verbotener Ausspielungen bestanden habe. Da weder die erforderliche Konzession noch eine Ausnahme nach § 4 GSpG vorgelegen sei, haben die kontrollierenden Organe die Glücksspielgeräte vorläufig in Beschlag genommen.

 

Die auf den vorläufig beschlagnahmten Glückspielgeräten angebotenen Spiele seien unter anderem sieben virtuelle Walzenspiele sowie ein virtuelles Zahlenratespiel und zwei virtuelle Kartenpokerspiele gewesen. Die Spiele seien deshalb als Glückspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler haben nur einen Einsatz wählen können. Bei den Walzenspielen und Kartenpokerspielen seien anschließend für die Dauer von einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den Symbolkombinationen im Gewinnplan habe einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Die Entscheidung über den Spielausgang habe ausschließlich vom Zufall abgehangen. Diese Glücksspieleigenschaft sei in Testspielen einwandfrei festgestellt worden.

 

Die belangte Behörde führt nach Darstellung von Rechtsgrundlagen wie folgt aus:

 

"Herr N A hat als zur Vertretung nach Außen berufener ständiger Vertreter der G mit Sitz in B, selbständig wiederholt Tätigkeiten (Vermietung von Automaten) ausgeübt, aus denen er Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen erzielte und sich also als Unternehmer an Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz beteiligt. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten.

 

Gemäß § 52 Abs. 1, Zif. 1 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis 22000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

 

Herr N A steht daher im Verdacht, als Unternehmer mit den angeführten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1, Zif. 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben."

 

Die weiteren rechtlichen Ausführungen befassen sich schwerpunktmäßig mit der Beschlagnahme nach § 53 GSpG und der Einziehung nach § 54 GSpG. Im Ergebnis sei bei den virtuellen Walzenspielen der konkrete Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben.

 

Die belangte Behörde ging demnach der Sache nach davon aus, dass der Bw als ständiger Vertreter der G nicht selbständige Tätigkeiten eines Veranstalters oder Inhabers, sondern im Sinne einer bloßen Beteiligung an Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG ausgeübt habe.

 

2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, dessen Zustellung (vermutlich am 12. September 2011) im vorgelegten Akt nicht ausgewiesen ist, richtet sich die im Zweifel rechtzeitig am 22. September 2011 zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides beantragt wird. Die Berufung wurde wie in dem dieselben Geräte betreffenden Beschlagnahmeverfahren zu Pol96-200-2011/Gr (VwSen-301099-2011) mit M S als Bescheidadressat und zu Pol96-199-2011/Gr (VwSen-301102-2011) mit A W als Bescheidadressat ausgeführt.

 

2.1. Die Berufung bringt zum Sachverhalt vor, dass Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte die Firma M C GmbH sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher fälschlicherweise an den Bw adressiert worden.

 

2.2. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Spielgeräte nicht unter die von der belangten Behörde herangezogenen Strafbestimmungen  fallen, weil die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich, von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Die Frage der Geschicklichkeit könne daher nur durch einen für Sport-, Spiel- und Geschicklichkeit bzw. Automaten zuständigen Sachverständigen gelöst werden. Ein Amtssachverständiger, der nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet sachverständig ist, werde daher abgelehnt.

 

2.3. Zudem liege der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Sachverhaltsdarstellung nicht im ausreichenden Umfang zugrunde. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, wird weiters in der Berufung vorgebracht, dass der Spieler keineswegs "berechtigterweise" erwarten habe können, er würde für seien vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten, da diese weder angekündigt noch tatsächlich stattfinden würde.

 

2.4. Weiters übersehe die Behörde, dass bei Glücksspielapparaten der Apparat die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführen müsse. Diese sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben und auch der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Warum es sich um einen Eingriffsgegenstand gemäß § 53 Abs. 1 GSpG handeln sollte, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Beschlagnahme könne nur dann gemäß § 53 Glücksspielgesetz angeordnet werden, wenn die Einziehung vorgesehen sei.

 

2.5. Selbst wenn der Verstoß gegen das Glücksspielmonopol vorliegen sollte, wäre er geringfügig iSd § 54 Abs 1 GSpG und daher auch eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht zulässig. Die Ausführungen der belangten Behörde vermögen nicht darzustellen, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 GSpG vorliegen.

2.6. Abschließend beantragt der Rechtsvertreter des Bw die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen und konnte den dafür entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus der Aktenlage klären. Im Hinblick auf die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG abgesehen werden.

3.2. Nach der Aktenlage ergab die Kontrolle folgenden wesentlichen Sachverhalt:

Der vorliegenden Anzeige vom 12. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Linz am 8. April 2011 um 10:03 Uhr im Lokal "C P D" in  T, J, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchführten und die im angefochtenen Bescheid angeführten Geräte betriebsbereit und funktionsfähig vorfanden, mit welche seit Juli 2010 wiederholt verschiedene Glücksspiele in Form von Walzenspielen, Kartenpokerspielen und Zahlenratespielen durchgeführt worden seien. Es wurden Testspiele durchgeführt, bei denen für einen Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Der Spielverlauf wird so wie im angefochtenen Bescheid, auf den im Einzelnen verwiesen wird, geschildert. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Zustandekommen von gewinnbringenden Symbolkombinationen bestand nicht.

Eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG liegt im vorgelegten erstbehördlichen Akt nicht auf. Es wurde lediglich die Anzeige der Abgabenbehörde und die verfassten Niederschrift vom 8. April 2011 mit der vor Ort anwesenden Kellnerin, Frau K E S, die Niederschrift vom 3. Mai 2011, die mit Frau L H-H von der Firma G. aufgenommen wurde, die Fotodokumentationen, der Firmenbuchauszug der Firma K L und S GmbH, eine ZMR-Anfrage zu M S sowie Abrechnungen und den Vertrag mit der Firma M KG an die belangte Behörde übermittelt.

In der Folge wurde von der belangten Behörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Mai 2011 das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahren wurde schließlich von der Erstbehörde der bekämpfte Beschlagnahmebescheid vom 30. August 2011 erlassen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung (vgl ua. VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) – in erster Instanz Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenats gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständig sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und vorläufige Beschlagnahme von Beamten des Finanzamtes Linz im örtlichen Wirkungsbereich des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach dem § 50 Abs 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen und sowohl dem Bw als auch dem nach § 51 Abs 5 GSpG iVm § 12 Abs 2 AVOG zuständigen Finanzamt zugestellt.

4.2. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder, die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann.

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

4.2.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw. § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw. im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw. 1 Euro pro Spiel bzw. der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw. 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

4.2.2. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

4.2.3. Gemäß § 60 Abs 25 GSpG ist die Novelle BGBl I Nr. 73/2010 grundsätzlich am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 19. August 2010 – und damit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – in Kraft getreten. Nach § 60 Abs 25 Z 1 müssen zum 1. Jänner 2011 bestehende und vom BMF mit Bescheid genehmigte VLT-Outlets (Video Lotterie Terminals) spätestens mit 31. Dezember 2014 dem § 12a GSpG entsprechen; nach § 60 Abs 25 Z 2 GSpG dürfen Glücksspielautomaten, hinsichtlich denen eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung bestand, längstens bis zum 31. Dezember 2014 (bzw. in Sonderfällen bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden.

Daher stellt sich in Oberösterreich seit dem 19. August 2010 die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG, noch eine solche nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz (LGBl Nr. 106/2007) iVm § 60 Abs 25 Z 2 GSpG vorliegt, jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden.

Erst diese Anbindung an das Vorliegen einer bundes- bzw. landesgesetzlichen Konzession oder Bewilligung ermöglicht im Ergebnis eine tatsächlich effektive Kontrolle und Feststellung von Monopolverletzungen und war eine wesentliche, mit der Novelle BGBl Nr. I 73/2010 verfolgte Zielsetzung (vgl Erl zur RV, 657 BlgNR, 3).

4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bw nach der Aktenlage und sinngemäß nach der eigenen Darstellung der belangten Behörde in keiner Weise persönlich als Veranstalter oder Inhaber der beschlagnahmten Geräte in Betracht kommen kann. Der Anzeige der Organe der Finanzpolizei ist nicht zu entnehmen, wer als Eigentümer der Geräte anzusehen sei. Sie bezeichnet nur Verantwortliche des C P D als unternehmerisch Zugänglichmacher und Verantwortliche der P GmbH als Veranstalter iSv § 52 Abs 1 Z 1 GSpG. Der Bw wird als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG bezeichnet, weil er Glücksspieleinrichtungen vermiete (an Firma M KG) und sich dadurch an verbotenen Ausspielungen beteilige.

Die Berufung hat in ihrer Einleitung ausdrücklich betont, dass die M C GmbH Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei und dass sich der Bescheid an den falschen Adressaten richte. Der Sache nach bedeutet dies beim gegebenen Sachverhalt, dass der Bw als Person nicht zum Kreis der möglichen Adressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Abs 2 und 3 GSpG gehört, weshalb ihm aber auch grundsätzlich keine Parteistellung zukommt.

4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Beschwerdefall eines an den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte war, adressierten Bescheides keine Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung des Geschäftsführers, dem als Drittem keine Parteistellung nach dem § 53 GSpG zukam (vgl VwGH 28.06.2011, Zl. 2011/17/0122).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiters mit Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112-6, zusätzliche klarstellende Aussagen getroffen. Dabei weist er auf seine Rechtsprechung zur Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG hin, wonach diese - unabhängig von der tatsächlichen Adressierung - davon abhängig sei, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid auch an den Berufungswerber zu richten war (Hinweis auf Erk. des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0259, vom 24.06.1997, Zl. 94/17/0388 und vom 17.06.2009, Zl. 2009/17/0054). Das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der gesetzlich genannten Bescheidadressaten im Beschlagnahmeverfahren gehört, sei zu verneinen, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet ist (Hinweis auf Beschluss des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2011/17/0122).

An dieser Rechtslage habe sich durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 (BGBl I Nr. 73/2010 und Nr. 111/2010) nichts geändert. Insbesondere gebe die Neufassung des § 54 GSpG über die Einziehung keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zufolge, kann einem Bescheid, der ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, nicht aber an zumindest eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG (Eigentümer, Veranstalter und Inhaber) ergangen ist, keine Beschlagnahmewirkung zukommen.

5. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde ausdrücklich persönlich an den Bw, der weder als Veranstalter oder Inhaber, noch als Eigentümer der Glücksspielgeräte in Betracht kommt, adressierte Bescheid erging an eine Person, die nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG sein kann. Dem Bw kam als Nichtpartei keine Legitimation zur Erhebung einer Berufung zu. Die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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