Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523075/3/Fra/Th

Linz, 10.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen die Ladung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. Jänner 2012, VerkR21-395-2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a Abs.1 iVm. § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die Ladung vom 24. Jänner 2012, VerkR21-395-2011, zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 31. Jänner 2012, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

 

Gemäß § 19 Abs.3 AVG hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

 

Gemäß § 19 Abs.4 AVG ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

 

3.2. Zufolge der Judikatur des VfGH (06.10.1997, G1393/95-10 ua. Slg 14957) ist davon auszugehen, dass eine einfache gesetzliche Regelung, wonach gegen einen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig ist, in Verwaltungsstrafsachen in Übereinstimmung mit Artikel 129a Abs.1 Z1 B-VG dahin zu verstehen ist, dass dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des UVS ausgeschlossen wird (vgl. auch VwGH 18.11.1997, 97/11/0308).

 

Aus § 19 AVG ergibt sich, dass die Ladung entweder in Form einer "einfachen" Ladung oder eines "Ladungsbescheides" erfolgen kann. Nach der Judikatur des VwGH (26.05.1988, 88/09/0057) kommt einer Ladung, die nur die Aufforderung, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Behörde zu erscheinen, enthält, jedoch keine Rechtsfolgen für den Fall des ungerechtfertigenden Ausbleibens androht, kein Bescheidcharakter zu. Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde.

 

Nach der vorliegenden Ladung wurde der Bw aufgefordert, in der Angelegenheit "Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen wegen enormer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes am 08.07.2011 um 08.02 Uhr in Klaus an der Pyhrnbahn auf der Pyhrnpass Straße B 138 bei km 42,645, in Fahrtrichtung Micheldorf" persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erscheinen. Weiters wird in dieser Ladung darauf hingewiesen, dass, wenn der Bw der Ladung aus wichtigen Gründen – zB. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten könne, er dies der Bezirkshauptmannschaft mitteilen möge, damit der angegebene Termin (10.02.2012, 10.00 Uhr) allenfalls verschoben werden kann.

 

Da sohin diese Ladung die Androhung eines Zwangsmittels nicht enthält, liegt kein verfahrensrechtlicher Bescheid, sondern bloß eine einfache Ladung vor. Gegen eine einfache Ladung ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig (VwGH 19.03.1985, 85/07/0030 ua). Zudem handelt es sich laut Beschreibung des angeführten Gegenstandes der Ladung um kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, sohin um ein Administrativverfahren, sodass, wenn diese Ladung als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren wäre gemäß § 19 Abs.4 AVG vor dem Hintergrund der o.a. zitierten Judikatur des VfGH auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsmittel zulässig wäre.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum