Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523085/7/Kof/Rei

Linz, 08.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M,
geb. x,  R, vertreten durch DM R OG, S, W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Jänner 2012, VerkR21-12-2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Feststellung bestätigt,

dass die Lenkberechtigung im Zeitraum: Ablauf des 13. Februar 2012 bis Ablauf des 27. Februar 2012 entzogen war.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 25 Abs.1 erster Satz iVm §§ 26 Abs.3 und 7 Abs.3 Z4 FSG,

BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 28.08.2010 um 12.29 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer - außerhalb eines Ortsgebiet liegenden - näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde R.

 

Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat über den Bw mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 30. November 2011, VwSen-165660/10 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm
§ 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 14. Februar 2012 eine begründete Berufung erhoben; siehe das im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Kuvert.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bw am Montag,

dem 30. Jänner 2012 nachweisbar zugestellt; siehe den unterfertigten Rückschein.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Montag,

dem 13. Februar 2012 erhoben werden müssen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat die Berufung am Dienstag, dem 14. Februar 2012 zur Post gegeben und dadurch – um  1 Tag – verspätet erhoben.

 

Wird gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ein Rechtsmittel verspätet eingebracht, so tritt die Rechtskraft dieses erstinstanzlichen Bescheides

-         nicht mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides, sondern

-         bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein

VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0727; vom 23.10.1986, 85/02/0251 – VS

 

Im gegenständlichen Fall ist dadurch der erstinstanzliche Entziehungsbescheid mit Ablauf des 13. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen und war dem Bw somit die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – Zeitraum:

Ablauf des 13. Februar 2012 bis Ablauf des 27. Februar 2012 – entzogen.

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05. März 2012, VerkR21-12-2011 dem Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Berufung gemäß §§ 71 und 72 Abs.4 AVG stattgegeben.

Der UVS hat somit über die gegen den in der Präambel zitierten Bescheid der belangten Behörde erhobene Berufung inhaltlich zu entscheiden.

 

Gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, wenn jemand – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Voraussetzung für eine derartige "Zwei-Wochen-Entziehung" ist, dass innerhalb von 1 Jahr – gerechnet ab Tat – das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wird;

VwGH vom 23.03.2004, 2004/11/0008; vom 27.06.2000, 99/11/0384 uva.

 

Im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2010, VerkR96-4298-2010 – welches dem Bw am 13. Dezember 2010 zugestellt wurde – ist auf Seite 3 folgender Hinweis enthalten:

"Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie aufgrund der von Ihnen zu vertretenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (……. mehr als 50 km/h im Freiland ……...) mit einer Entziehung Ihrer Lenkberechtigung zu rechnen haben (Mindestentziehungsdauer zwei Wochen).“

 

Die belangte Behörde hat daher das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb von 1 Jahr eingeleitet und dem Bw völlig zu Recht die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

 

Betreffend die Festsetzung des Entziehungszeitraumes (§ 25 Abs.1 erster Satz FSG) ist festzustellen:

Auf Grund der ursprünglichen Rechtskraft des erstinstanzlichen Entziehungs-bescheides war dem Bw – wie dargelegt – die Lenkberechtigung bereits für
den Zeitraum: Ablauf des 13. Februar 2012 bis Ablauf des 27. Februar 2012 entzogen.  

 

Dieser Entziehungszeitraum kann nicht mehr „aus der Welt geschafft werden“.

 

Es ist bzw. wäre somit nicht zulässig, dem Bw die Lenkberechtigung neuerlich – hier: gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Berufungsbescheides –
für weitere zwei Wochen zu entziehen.

Dies würde im Ergebnis eine Entziehungsdauer von insgesamt vier Wochen bedeuten und den Bw dadurch bedeutend schlechter stellen;

VwGH vom 09.11.1999, 99/11/0225.

 

Es war daher die Berufung

·         als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Feststellung zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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