Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523086/3/Br/Th

Linz, 21.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.02.2012, Zl. VerkR21-300-2011, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf vier Monate ermäßigt wird.

Im entsprechenden Umfang ermäßigt sich auch das ausgesprochene Fahrverbot.

Die angeordnete Nachschulung wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 7 Abs.3 Z1 u. Z6a Führerscheingesetz 1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010 - FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung über die erhobene Vorstellung gegen den  Mandatsbescheides vom 13.01.2012, (idente Geschäftszahl), womit mangels Verkehrszuverlässigkeit die dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 13.6.1995 unter der Geschäftszahl VerkR20-21910-1-1978 erteilte Lenkberechtigung, ab 17.01.2012, in der Dauer von sieben Monaten entzogen worden war, auf 5 (fünf) Monate reduziert wurde (Ende der Entziehungszeit: 17.6.2012, 24.00 Uhr).

Ferner ausgesprochen, dass

Als Rechtsgrundlage wurden nachfolgende Rechtsvorschriften angeführt:

§ 2 Abs.1 Z2 FSG-NV, BGBl. Nr. 357/2002 idF BGBl.II Nr. 220/2005 iVm  § 7 FSG 1997, § 24 FSG, § 25 FSG 1997 idgF (BGBl.I Nr. 117/2010 und §64 Abs. 2AVG 1991 idF BGBl I Nr. 111/2010.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

" Zur Rechtslage nach dem Führerscheingesetz (FSG):

Nach § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn angenommen werden muss, dass z.B. eine Person durch Trunkenheit die Verkehrssicherheit gefährden wird; wenn jemand also ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis (1b) StVO begangen hat; unter den Voraussetzungen ist auch eine Nachschulung anzuordnen.

 

Allgemeines.

Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist ein charakterlicher Wertbegriff. Dieser erfordert es, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, muss sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Verlässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt.

Dabei geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten wird. Das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden lässt jedoch im allgemeinen ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nicht zuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die übrigen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers uninteressiert und unbeteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen.

 

Begründung zur Dauer der Entziehung:

Bereits am 11.8.2011 langte eine Mitteilung der Polizeiinspektion Passau bei der Behörde ein, weil Sie am 8.8.2011 ein Kfz gelenkt haben und ein Alkotest 0,70 mg/l ergab. Am 12.9.2011 wurde ein näherer Sachverhalt dazu noch einmal der Behörde bekannt gegeben. Ein Urteil stand noch aus, weshalb nicht sogleich die österreichische Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Das diesbezügliche Urteil des Amtsgerichtes Passau ist am 12.1.2012 bei der Behörde eingelangt. Deshalb hat die Behörde einen entsprechenden Mandatsbescheid für die Dauer von 7 Monaten erlassen. Die Gründe hiefür waren:

Eine Alkoholisierungsfahrt am 8.8.2011 um 22.15 Uhr (Pkw, Kennz. X) auf der B 12 in Hutthurm mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 %o. Der Führerschein wurde nach dieser Alkoholisierungsfahrt von der deutschen Polizei eingezogen.

 

Weiters wurde Ihnen im Urteil des Amtsgerichtes Passau vorgehalten die Lenkung eines Fahrzeuges 4 Tage danach, obwohl der österreichische Führerschein von der Polizei am 8.8.2011 abgenommen worden war. Insgesamt wurde eine Geldstrafe von 1800 Euro verhängt und für die Dauer von 9 Monaten die österreichische Lenkberechtigung für die BRD aberkannt.

 

Sie haben gegen den behördlichen Mandatsbescheid Vorstellung eingebracht und im wesentlichen erklärt, lediglich die Dauer der Entziehung anzufechten zu wollen. Vor allem betreffend der 3-monatigen Entziehungszeit infolge der Lenkung eines Fahrzeuges nach Abnahme des Führerscheines.

Nach der ersten Beanstandung (8.8.2011) habe man Ihnen gesagt, dass Sie infolge Ihrer Alkoholisierung nicht mehr fahren dürften. Die Polizei habe aber auch mitgeteilt, dass Sie in den nächsten Tagen mit einem Bekannten das Fahrzeug abholten könnten. Deswegen wären Sie am 12.8.2011 von einem Bekannten dorthin gefahren worden. Den Schlüssel hätten Sie bereits durch einen Taxifahrer am 8.8.2011 ausgefolgt bekommen. Sie hätten daher Fahrzeug vom Ort der

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Abstellung weg gelenkt, wobei es jedoch zu einer Beanstandung durch die deutsche Polizei nun deshalb gekommen sei, weil der Führerschein 4 Tage vorher abgenommen worden sei (bzw. Sie diesen auch nicht mitführen hätten können).

 

Entscheidungsgründe:

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nicht schon bloß aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion sofort einen Bescheid betreffend der Entziehung der Lenkberechtigung erlassen, um zu gewährleisten, dass rechtlich ein nachprüfbares Verfahren in der BRD durchgeführt worden ist. Erst Mitte Jänner 2012 wurde das Urteil des Amtsgerichtes der Behörde bekannt - und erging dann sofort der behördliche Bescheid.

 

Betreffend der Entziehungszeit ist anzumerken, dass durch Ihre Alkoholisierung am 8.8.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 %o infolge der Bestimmungen des § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten durch den Gesetzgeber anordnet ist. Nach Ansicht der Behörde ist es von untergeordneter Bedeutung, ob in einem solchen Fall sofort oder einige Monate nach dem Vorfall der behördliche Bescheid betreffend der Entziehung der Lenkberechtigung ergeht. Es besteht eine gesetzliche Anordnung, die Lenkberechtigung zu entziehen, wobei es grundsätzlich mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit Sinn macht, die behördliche Maßnahme von einem rechtskräftigen deutschen Urteil abhängig zu machen (und nicht bloß von einer polizeilichen Mitteilung!), was die Behörde auch getan hat.

 

Anders verhält es sich jedoch bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache wie hier nach § 7 Abs. 3 Ziffer 6 lit a FSG, wonach für mindestens 3 Monaten eine Lenkberechtigung entzogen werden kann, wenn ein Lenker nach Abnahme des Führerscheines erneut ein KFZ lenkt. Dabei nimmt die Behörde Bezug auf ein Erkenntnis des VwGH v. 24.2.2009, 2007/11/0042, wonach die Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr zu bejahen ist, wenn es einer solchen Maßnahmen mit Rücksicht auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor allem bei länger verstrichener Zeit zwischen Tatbegehung und Bescheiderlassung nicht mehr bedarf.

 

Im gegenständlichen Fall erging vom Abteilungsleiter die Weisung, zumindest mit Blick auf diese Rechtsprechung und des vorliegenden Falles die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung um 2 Monate zu verkürzen, zumal auch die von Ihnen vorgebrachten Gründe nicht gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hatten, als es durchaus zu einem Missverständnis durch Aussagen der deutschen Polizei kommen konnte; es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihnen die rechtlichen Konsequenzen nicht voll bekannt waren, als Sie 4 Tage nach der Alkoholisierungsfahrt und der Abnahme des Führerscheines ein KFZ erneut in Betrieb genommen und gelenkt haben. Dennoch musste Ihnen bekannt sein, dass Sie bei der Fahrt am 12.8.2011 keinen Führerschein in der Hand hatten und von daher bereits keine Legitimation zu einer solchen Fahrt gegeben war. Es musste Ihnen einleuchten, dass die Abnahme des Führerscheines am 8.8.2011 durch die deutsche Polizei, die im Übrigen zu Recht erfolgte, auch eine solche rechtliche Konsequenz, wie die einer "verlängerten Entziehungsdauer", nach sich ziehen kann. Ihre Verkehrszuverlässigkeit erlangen Sie daher nicht vor Ablauf der nunmehr festgesetzten Frist.

Die angeordnete Nachschulung ist zu absolvieren infolge des angeführten Blutalkoholgehaltes.

Unter Würdigung dieses obigen Sachverhaltes und Berücksichtigung der daraus zu schließenden Sinnesart ist die im Spruch festgesetzte Entziehungsdauer erforderlich. Eine kürzere Entziehungszeit ließe befürchten, dass Sie erneut durch Trunkenheit im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.

 

Um dieser Gefahr ausreichend vorzubeugen, war Ihnen die Lenkberechtigung für die angeführte Dauer mangels ausreichender Verlässlichkeit zu entziehen, da die übrigen Verkehrsteilnehmer derzeit vor Ihnen geschützt werden müssen. Wer Alkohol trinkt und dennoch mit einem Kfz öffentliche Straße benützt, wird zu einer unberechenbaren Gefahr für sich und die übrigen am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Vor allem steigt das Risiko, einen Unfall ev. sogar mit Todesfolge zu verursachen oder selbst einen tödlichen Unfall zu erleiden, mit zunehmendem Alkoholkonsum oder Promillezahl enorm an, da Reaktionsvermögen und Konzentration erheblich nachlassen. Alkoholisierte Kfz-Lenker sind körperlich und geistig nicht in der Lage, ein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen und vermögen die Rechtsvorschriften nicht mehr einzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung einhergehen, kein wie immer geartetes Beweisthema und können solche Einwände von der Behörde nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden.

 

In diesem Sinne war auch zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer die aufschiebende Wirkung im Falle einer Berufung abzuerkennen.

 

Falls im Spruch dieses Bescheides weitere Anordnungen getroffen wurden (Nachschulung usw) endet die Entziehungszeit erst nach Befolgung dieser Anordnungen."

 

 

1.2. In diesen Ausführungen ist der Behörde erster Instanz in jeder Richtung zu folgen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz persönlich überreichten Berufung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis, es wäre ihm nach der ersten Beanstandung (8.8.2011) während der Amtshandlung gesagt worden, dass er in Folge seiner Alkoholisierung nicht mehr fahren dürfte.

Der Beamte (Anmerkung: der deutschen Polizei) sagte ihm jedoch nach Erreichen des Zustandes der Nüchternheit das KFZ mit einem Freund (Bekannten) in den nächsten Tagen abholen zu können.

Deswegen sei er fuhr am 12.8.2011 mit dem KFZ weggefahren, nachdem ihn ein

Hr. X hingefahren habe. Denn Schlüssel habe er am 8.8.2011 durch

einen Taxifahrer ausgefolgt erhalten.

Erst nach 5 Monaten vom besagten Vorfall würde er nun von der Bezirkshauptmannschaft  Schärding einen sieben monatigen Führerscheinentzug bekommen, wobei er während dieser Zeit in Österreich fahren habe dürfen. Diese Zeit müsste angerechnet werden! Er ersuche um entsprechende Reduzierung der Entzugsdauer.

 

 

2.1. Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich der Berufungswerber nicht darauf berufen kann, dass ihm im gegenständlichen Fall wegen des in Deutschland laufenden Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides – trotz seiner anlassbedingten Verkehrsunzuverlässigkeit – die Lenkberechtigung belassen blieb.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 14.2.2012 zur Berufungsentscheidung vorgelegt, wobei er hier am 16.1.2012 einlangte. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die rechtskräftig durch Gerichtsurteil und damit die Verwaltungsbehörde bindend festgestellten Fakten unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG). Beigeschafft wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsvormerkregister bei der BH-Schärding.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Laut rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 28.10.2011, GZ: CA 115 JS 8568/11, hat der Berufungswerber am 08.08.2011 gegen 22.15 Uhr den  den PKW Ford mit dem Kennzeichen X auf der B12 in 94116 Hutthurm (Deutschland) trotz vorangegangenen Alkoholgenusses und der dadurch bedingten Fahruntüchtigkeit gelenkt.

Die bei ihm am 08.08.2011 um 23.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promillen.

Seine Fahruntüchtigkeit hätten er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Dadurch habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Am 12.08.2011 gegen 23.30 Uhr fuhr er schließlich abermals mit dem PKW Ford Focus mit dem Kennzeichen X auf der Freinberger Straße in 94032 Passau, obwohl ihm der Führerschein anlässlich der Fahrt vom 08.08.2011 nach
§ 94 der Strafprozessordnung abgenommen und sichergestellt worden war und ihm dies bekannt war.

Er wurde daher beschuldigt und folglich rechtskräftig verurteilt, fahrlässig ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke dazu nicht in der Lage gewesen sei  das Fahrzeug sicher zu führen.

Wegen  fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, 316 Abs. 1, Abs. 2, 53, 69, 69a, 69b StGB wurde er mit 45 u. 35 Tagessätzen zu á 30 Euro, gesamt 1.800 Euro bestraft.  Ebenfalls wurde ihm die Fahrerlaubnis in Deutschland für die Dauer von neun Monaten entzogen bzw. das Recht abgesprochen von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen bzw. keine neue Fahrerlaubnis erteilt bekommen zu dürfen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Mit Blick auf die den Umstand, dass in Österreich dem Entzug der Lenkberechtigung kein Strafcharakter, sondern ein Sicherungscharakter zuzuordnen ist, geht alleine schon deshalb das mit einem Zeitungsartikel zu untermauern versuchte Berufungsvorbringen betreffend einer unzulässigen Doppelbestrafung ins Leere. Wenn demnach das vom Berufungswerber gesetzte strafbare Verhalten einer Alkofahrt und anschließend des dort erlassenen Fahrverbotes wenige Tage später neuerlich den Pkw trotz des Lenkverbotes in Betrieb nahm, wurde damit im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 und Z6 lit.a FSG ein Verhalten gesetzt, welches in deren Wertung die Verkehrszuverlässigkeit über eine bestimmte Zeit ausschließt.

Demnach erfolgte ein Entzug der Lenkberechtigung auch noch in Österreich – beginnend mit 17.1.2012 – noch zu Recht. festsetzte, woraus jedoch eine Die Präsumtion einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten erweist sich jedoch als zu lang. Dies ist vor dem Hintergrund einer für eine Alkofahrt mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,6 mg bis 0,8 mg (Straftatbestand in Österreich nach § 99 Abs.1a StVO gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von vier Monaten in Verbindung mit der zusätzlich zu wertenden Tatsache, in Vermeidung eines Strafcharakters dieser Maßnahme, kein grundsätzlich länger währendes Fahrverbot als in Deutschland ausgesprochen, sachgerecht erscheint.

Mit Blick darauf war die Entzugsdauer auf vier Monate zu ermäßigen.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die u.a. nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

 

5.1. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potentiale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.  

Beim Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, sind demnach im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.). Auch dass beispielsweise die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das angeordnete Lenkverbot - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungs-/Verbotsdauer bedeutungslos (vgl. auch VfGH 26.2.1999, B544/97).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

 

5.2. Dem Berufungswerber konnte demnach in seiner Auffassung, wonach ihm der in Deutschland ausgesprochene Entzug einzurechnen wäre, nicht gefolgt werden, zumal die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit an seiner Person bzw. an seinem Fehlverhalten zu messen ist. Da es sich beim Entzug der Lenkberechtigung, wie oben bereits ausgeführt um keine Strafe handelt, geht sein Hinweis auf eine "Doppelbestrafung" ins Leere.

Dennoch konnte seiner Berufung ein Teilerfolg beschieden werden, weil das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit um einen Monat früher angenommen werden kann. Dies steht auch im Einklang mit dem Ausspruch des Amtsgerichtes Passau, wenngleich dort das Fahrverbot als Nebenstrafe konzipiert ist, aber letztlich das gleiche Ziel verfolgt, nämlich verkehrsunzuverlässige Personen vorübergehend von der Verkehrsteilnahme auszuschließen. 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Berufungsschrift) und 3,90 Euro (Beilage), zusammen sohin 18,20 Euro, angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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