Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523107/2/Kof/Rei

Linz, 14.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I M,
geb. x, H, T–S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.02.2012, VerkR21-681-2011/LL betreffend Lenkverbot und Aberkennung des Rechtes, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 iVm §§ 32 Abs.1 Z1 und 30 Abs.1 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Beibringung des für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befundes: psychiatrische Stellungnahme – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides - verboten   und

-      für die Dauer dieses Lenkverbotes das Recht aberkannt, von einem allfällig  

     ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 24. Februar 2012 – hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 05. März 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die 16-jährige – und damit minderjährige – Bw ist in Ansehung des Moped-ausweises ab Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Mindestalters (= 16 Jahre; siehe § 31 Abs.1 Z1 FSG) selbständig handlungsfähig sowie prozessfähig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, E139, E140 und E141 zu § 9 AVG (Seite 283) zitierten Entscheidungen des VwGH.

 

Die Bw ist im Besitz eines Mopedausweises, ausgestellt am 22.06.2010.

 

Die Bw wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2012, VerkR21-681-2011/LL gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 24 Abs.4 letzter Satz FSG iVm § 32 Abs.1 Z1 FSG lautet auszugsweise bzw. zusammengefasst:

Leistet der Besitzer des Mopedausweises innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge,
ist ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis zur Befolgung der Anordnung zu verbieten.

 

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG
ist erforderlich, dass der Besitzer eines Mopedausweises einer an ihn
rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen "Lenkverbots-Bescheides" keine Folge geleistet hat.

 

Es handelt sich hiebei um ein Lenkverbot "sui generis".

 

Ein Lenkverbot gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz iVm § 32 Abs.1 Z1 FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer bescheidmäßigen Erlassung eines Lenkverbotes nach dieser Gesetzes-stelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Lenkverbot-Bescheides – die Aufforderung befolgt wurde oder nicht;

VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057.

 

Die Aberkennung des Rechtes, von einem – allfällig bestehenden – ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen.

 

Die Besitzerin eines Mopedausweises hat die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen. –

Dies gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen.

VwGH vom 22.03.2002, 2001/11/0137 mit Vorjudikatur.

 

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Aufforderung allenfalls

eine unzumutbare finanzielle Belastung bzw. "atypische Härte" darstellt;

VwGH vom 23.01.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur.

VfGH vom 16.03.1987, G231/85 ua = VfSlg 11301

 

Die Bw hat bis zum heutigen Tag

·         den rechtskräftigen Aufforderungsbescheid der belangten Behörde

     vom 09.01.2012, VerkR21-681-2011/LL nicht befolgt   und

·         die psychiatrische Stellungnahme nicht beigebracht.

 

Gegenteiliges behauptet die Bw selbst nicht.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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