Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166554/4/Zo/Eg

Linz, 28.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb. x, B, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.8.2011, Zl. VerkR96-45267-2009/Bru/Pos, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm §§ 51 und 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen nach dem KFG 1967 drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 150 Euro (96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 9.10.2009, um 17:15 Uhr, in der Gemeinde Pasching, L 139a bei km 8.600, mit dem Fahrzeug: Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Aprillia RS 50, schwarz, Kennzeichen: x, als Zulassungsbesitzer des genannten Kfz nicht dafür Sorge getragen habe, dass das bezeichnete Kfz, welches zu diesem Zeitpunkt von Jan Einsiedler verwendet wurde, dessen Zustand bzw. die Ladung, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Es sei festgestellt worden, dass

1) am Motorfahrrad keine Begutachtungsplakette angebracht war,

2) er es unterlassen habe, nachstehende Änderungen (Auspuff grau-schwarz, unbekannter Marke und Type) an dem einzelnen zum Verkehr zugelassen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und

3) die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht gewesen sei, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar gewesen sei, da es beinahe zur Gänze hochgebogen gewesen sei.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 15 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 22.11.2011 Berufung  erhoben.  Diese begründete er damit, dass er Zivildiener sei und deshalb um eine Milderung der Strafe ersuche.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachweislich am 19.9.2011 durch Hinterlegung beim Postamt H zugestellt. Damit begann die 2-wöchige Berufungsfrist zu laufen, welche daher am 3.10.2011 endete. Der Berufungswerber hat seine Berufung jedoch erst am 22.11.2011 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 3. Jänner 2012 hat der Berufungswerber nicht reagiert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - zurückzuweisen.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf-verfahren anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

5.2. Da sich der Berufungswerber zum Verspätungsvorhalt nicht äußerte, ist davon auszugehen, dass er sich im Hinterlegungszeitraum durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat. Daher gilt das Straferkenntnis gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem 1. Tag der Abholfrist  (19.9.2011) als zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 3.10.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22. November 2011 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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