Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166610/6/Bi/Rei

Linz, 28.02.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K P P, pA J L, P, L, vom 28. September 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 16. September 2011, VerkR96-3350-2010, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. August 2011 gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, es sei nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiederein­setzungsgrund bilden könnten. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines solchen Grundes nicht nur zu behaupten sondern auch glaubhaft zu machen. Dem Rückschein sei im Übrigen zu entnehmen, dass am 12. Mai 2010 eine ordnungsgemäße Zustellung gegen Unterschrift des Empfängers durchgeführt wurde.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Für 28. Februar 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der die Vertreterin der Erstinstanz entschuldigt, der Bw jedoch ohne jede Angaben von Gründen nicht erschienen ist. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw hat im Rechtsmittel Akteneinsicht beantragt, um "in der Folge ergänzende Angaben zum Einspruch mündlich machen zu können".  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Laut vorgelegtem Verfahrensakt der Erstinstanz hat der Bw den Antrag gemäß § 71 Abs.1 AVG damit begründet, dass er sich seit 8. Juli 2008 in Haft befinde und seit Jänner 2010 aufgrund eines Konkursverfahrens eine Postsperre verhängt worden sei. Er habe von Bescheiden bzw Strafverfügungen der BH Linz-Land keine Kenntnis erlangt und auch die Übertretungen nicht begangen. Er ersuche daher "um Überweisung in den ersten Verfahrensstand und um Aufhebung der bereits verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe", sowie um Verfahrenseinstellung und um Herabsetzung des Strafausmaßes.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren gilt, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechts­nachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unab­wend­bares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Der Bw hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, den Überblick verloren zu haben.

Laut Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.11.2010, 28 Hv 89/10p, wurde die Untersuchungshaft des Bw zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu VerkR96-3240-2010 – diese Geschäfts­­zahl ist der BH Freistadt zuzuordnen und umfasst die Geschäftszahlen VerkR96-3350-2010 und VerkR96-38838-2009 der BH Linz-Land – in der Dauer von 4 Tagen gehemmt.

 

Die Strafverfügung der BH Linz-Land zu VerkR96-3350-2010 vom 22. März 2010 wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 wurde laut Rückschein am 12. Mai 2010 mit Rsa-Brief dem Bw persönlich an die Adresse Z, R, zugestellt.

Am 12. Mai 2010 war der Bw noch nicht in Haft und erfolgte die Zustellung (nach dem Hinweis des Masseverwalters RA X) "trotz Postsperre". Der Bw hat den Rsa-Brief laut Unterschrift persönlich übernommen, dagegen aber kein Rechtsmittel erhoben, sodass die Strafverfügung in Rechtskraft erwuchs.

 

Den seiner Meinung nach bestehenden Grund für einen Antrag auf Wiederein­setzung in den vorigen Stand – offenbar gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG – hätte der Bw ausführen müssen. In der für 28. Februar 2012 anberaumten Berufungs­verhandlung hätte er Gelegenheit zur Akteneinsicht und näheren Darlegung gehabt; er hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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