Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166712/2/Bi/Rei

Linz, 24.02.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, H, P, vom 13. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 6. Oktober 2011, VerkR96-46692-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht per E-Mail ein mit "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht, das seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Rsa-Rückschein wurde das Straferkenntnis dem Bw mit Beginn der Abholfrist am 13. Oktober 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Mit gleichem Datum übermittelte er ein E-Mail mit der Mitteilung, er fliege heute für 2 Wochen  nach China und ersuche um Verlängerung der Rechtsmittelfrist.

Daraufhin wurde er mit Schreiben der Erstinstanz vom 22. November 2011, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 28. November 2011, darauf hingewiesen, dass sein E-Mail vom 13. Oktober 2011 als Rechtsmittel gewertet wurde und laut Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe, der bislang fehle. Der Bw wurde "ersucht", die fehlende Begründung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Der Bw teilte mit E-Mail vom 6. Dezember 2011 mit, nun sei sein Rechtsanwalt auf Urlaub und die Frist möge bis 23. Dezember 2011 verlängert werden.

Am 24. Jänner 2012 wurden bei der Erstinstanz 80 Euro einbezahlt, worauf diese den Bw fragte, ob das als Zurückziehung der Berufung anzusehen sei; dann seien noch die Verfahrenskosten von 8 Euro offen.

Mit E-Mail vom 13. Februar 2011 bestand der Bw darauf, das sei kein Schuldein­geständnis, seine Zeit sei zu kostbar und er habe den Akt schon entsorgt und dabei wohl die 8 Euro übersehen. Mit E-Mail vom 16. Februar 2012 erklärte  er dezidiert, die Berufung sei nicht zurückgezogen und der UVS solle die Sache untersuchen und bewerten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren gilt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dem entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straf­erkenntnisses. Trotzdem hat der Bw innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich ein mit "Berufung"  bezeichnetes Mail an die Erstinstanz gesendet und, nachdem diese großzügig die von ihm bloß vage behauptete Urlaubsdauer zugewartet hatte, ihn nochmals unter Hinweis auf die immer noch fehlende Begründung unter Fristsetzung mit Schreiben vom 22. November 2011 – die Rechtsmittelfrist hatte bereits mit 27. Oktober 2011 geendet – gemäß § 13 Abs.3 AVG auf die ausstehende Ergänzung hingewiesen. Diese Frist endete am 12. Dezember 2011 ohne entsprechendes Tätig­werden des Bw.

Voraussetzung dafür, dass "der UVS diese Sache untersucht und bewertet" ist ein fristgerecht erstattetes konkretes Parteienvorbringen dahingehend, inwiefern und mit welchen Argumenten das Straf­erkenntnis überhaupt angefochten wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Trotz Fristsetzung keine Begründung nachgereicht -> Zurückweisung

 

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