Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166720/2/Ki/CG

Linz, 27.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des xxx, xxx, xxx, vom 14. Februar 2012 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 27. Jänner 2012, GZ.: S 8331/ST/11, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1           Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Dezember  2011, AZ: S 0008331/ST/11/3, wurde der Berufungswerber einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 26. Jänner 2012 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, welche im Wesentlichen inhaltliche Argumente enthält. Gegen die Annahme der Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung wurde nichts Konkretes vorgebracht.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Februar 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Da keine primäre Freiheitsstrafe bzw. 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51 e Abs. 3 Z. 4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2011 wurde dem Berufungswerber von der Bundespolizeidirektion Steyr eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde lt. vorliegendem RSa-Abschnitt durch Hinterlegung zugestellt und ab 22. Dezember 2011 zur Abholung bereitgehalten. Per E-Mail hat der Rechtsmittelwerber am 26. Jänner 2012 Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei dies seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde lt. Postrückschein dem Berufungswerber am 22. Dezember 2011 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz zugestellt. Diesem Umstand ist der nunmehrige Berufungswerber nicht entgegengetreten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten  grundsätzlich mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Folge dieser Rechtslage ist, dass im konkreten Falle die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung mit Ablauf des 5. Jänner 2012 endete. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst per E-Mail am 26. Jänner 2012 und daher verspätet eingebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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