Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523054/2/Zo/Bb/Rei

Linz, 20.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des M E, geb. x, E, vertreten durch Herrn E E, H, E, vom 20. Dezember 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Dezember 2011, GZ 62125-2009, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 4 Abs.3 und Abs.6 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat M E (dem nunmehrigen Berufungswerber) mit Bescheid vom 13. Dezember 2011, GZ 62125-2009, gemäß § 4 Abs.3 FSG vorgeschrieben, sich innerhalb von vier Monaten - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen und gleichzeitig festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

Die Anordnung der Nachschulung wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 14. November 2011 um 15.20 Uhr als Lenker eines Pkw die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. Dezember 2011, hat der Berufungswerber, durch seinen bevollmächtigten Vertreter E E, H, E (Vater), rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 – Berufung erhoben und darin im Wesentlichen seine Lenkereigenschaft zur gegenständlichen Tatzeit am 14. November 2011 bestritten und ausgeführt, dass sein Vater Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vorfalles gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben 9. Jänner 2012, GZ 62125, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, welche ihm am 31. August 2010 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter GZ .., erteilt wurde.

 

Er wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. November 2011, GZ VerkR96-49336-2011, rechtskräftig bestraft, weil er am 14. November 2011 um 15.20 Uhr in der Gemeinde Enns, auf der B 309 bei Strkm 3,408, in Fahrtrichtung E, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 41 km/h überschritten hatte.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde anlässlich einer Messung mittels geeichtem Lasermessgerät (Datum der Eichung: 19. Februar 2010), der Type LTI 20.20 TruSpeed, Messgerät Nr. 2671, durch ein Exekutivorgan der Polizeiinspektion Enns festgestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 unter anderem mit technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitungen, einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)    mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)    mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Freilandstraße im Ausmaß von 41 km/h am 14. November 2011 um 15.20 Uhr mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. November 2011, GZ VerkR96-49336-2011, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2d StVO rechtskräftig schuldig erkannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Lasermessgerät festgestellt, an der Richtigkeit der Messung bestehen keine Zweifel.

 

Wenn sich der Berufungswerber nunmehr darauf beruft, dass diese Übertretung nicht er, sondern sein Vater begangen habe, ist er auf die Rechtskraft des Strafbescheides hinzuweisen. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 18. November 2011 steht für die Führerscheinbehörde nach der ständigen Rechtsprechung bindend fest, dass der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen hat (vgl. z. B. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0126). Eine neuerliche Prüfung der Frage, wer damals das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb nicht mehr möglich. Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur Tatzeit ist rechtskräftig festgestellt.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 41 km/h auf einer Freilandstraße stellt einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG dar. Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Überschreitung noch Besitzer eines Probeführerscheines war, hatte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 4 Abs.3 FSG gesetzlich zwingend eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung dieser Nachschulung verlängert sich die Probezeit beim Berufungswerber gemäß § 4 Abs.3 FSG um ein weiteres Jahr.

 

Die Ablieferungspflicht des Führerscheines bei der Behörde und Ausstellung eines neuen Führerscheines ergibt sich § 4 Abs.3 letzter Satz FSG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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