Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101033/12/Weg/Ri

Linz, 03.11.1993

VwSen - 101033/12/Weg/Ri Linz, am 3. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M. W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.H., vom 21. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 4. Jänner 1993, VerkR96.., nach der am 3.November 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird in Anwendung des § 21 Abs.1 1.Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und jener Teil des Straferkenntnisses behoben, in welchem eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde und ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben wurde.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 21 Abs.1 1.Satz, § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 S (im NEF 27 Stunden Ersatzfeiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 24. Dezember 1991 in der Zeit von 10.50 Uhr bis 11.05 Uhr den Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen .. in W. auf der B.straße vor dem Hause B.straße Nr.36 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "werktags von 8 - 18 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt und während der Zeit von 10.50 Uhr bis 11.05 Uhr des 24. Dezember 1991 keine Ladetätigkeit durchgeführt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er habe eine Ladetätigkeit dergestalt durchgeführt, daß er einen Korb, gefüllt mit Handtüchern, in ein Friseurgeschäft geliefert und sich diese Lieferung dadurch verzögert habe, weil er - es war der 24. Dezember 1991 noch Weihnachtswünsche ausgetauscht habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Meldungslegers im Rahmen der am 3. November 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der von Beschuldigtenseite noch vorgebracht wurde, daß nicht nur Weihnachtswünsche ausgetauscht worden seien sondern sich die Übernahme der Handtücher, welche in einem ca. 1 m langen und 1/2 m breiten Korb, der über den Rand gefüllt gewesen sei transportiert worden seien, dadurch verzögert habe, daß wegen des regen Geschäftsbetriebes an diesem Tag - die Übernahme durch den Chef, der gerade mit einem Haarschnitt beschäftigt gewesen sei, nicht sofort erfolgt sei. Der Korb selbst sei in Ermangelung einer anderen Abstellmöglichkeit ca. 60 m weit zum Friseurgeschäft getragen worden und es habe dabei eine stark frequentierte Kreuzung überquert werden müssen.

Dieses Vorbringen ist glaubhaft und deckt sich mit den bisherigen Beweisergebnissen. Der Meldungsleger konnte sich bei der mündlichen Verhandlung an den Vorfall nicht mehr erinnern. Er wußte lediglich, daß er im Rahmen eines Funkpatrouillendienstes bei der Beiseiteschaffung von Fahrzeugen durch die herbeigerufene Feuerwehr beschäftigt war, wobei es aber um die Beiseiteschaffung anderer Fahrzeuge ging. Im Rahmen dieser Amtshandlung muß er auch den verfahrensgegenständlichen PKW als rechtswidrig abgestellt bemerkt haben, weshalb er Anzeige erstattete. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde von der Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Beurteilung der Frage, wieviele Minuten der Transport der Handtücher benötigt haben mag Abstand genommen. Von der Annahme ausgehend, daß der Berufungswerber, bedingt durch die Wartezeit beim Überqueren der Fahrbahn und bedingt durch das Tragen eines sperrigen Gegenstandes, mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 1 Kilometer pro Stunde unterwegs war, benötigte er für die insgesamt 120 m lange Wegstrecke (hin und zurück) unter der Annahme, daß auch zurück ein Korb getragen wurde, etwas mehr als 7 Minuten. Da der Beschuldigte die Handtücher nicht kommentarlos im Friseurgeschäft auskippen konnte, sondern diese von einer Person (allenfalls mit Lieferbestätigung) in Empfang genommen werden mußten, verzögerte sich der Transport noch um kurze Zeit und im gegenständlichen Fall, weil der Friseurmeister nicht auf die Sekunde vom Haarschneiden eines Kunden ablassen konnte, noch einmal um einen nicht mehr ergründbaren Zeitraum. Mag sein, daß die eben geschilderte Ladetätigkeit in Anbetracht der Umstände in 10 bis 12 Minuten hätte erledigt werden können und sich daraus eine unzulässige Haltedauer von 3 bis 5 Minuten ergeben hat. Das Auswechseln von Weihnachtsgrüßen gehört sicher nicht mehr zur Ladetätigkeit, sodaß das objektive Tatbild der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung zumindest für einen Zeitraum von 3-5 Minuten als erwiesen angenommen wird.

Der Austausch von Weihnachtsgrüßen am Heiligen Abend gehört jedoch zum guten Ton und trifft den Berufungswerber wegen der daraus entstandenen zeitlichen Ausdehnung der "Ladetätigkeit" nur ein geringes Verschulden. Daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, wurde im Verfahren nicht offenkundig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 1.Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Wenn beide Tatbestandselemente (geringes Verschulden und unbedeutende Folgen der Verwaltungsübertretung) vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtswohltat im Sinne der zitierten Bestimmung.

Von einer Ermahnung im Sinne des 2. Satzes des § 21 Abs.1 VStG wurde Abstand genommen, weil sich keine Erforderlichkeit für eine derartige Maßnahme ergab.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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