Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523090/2/Kof/Rei

Linz, 28.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P M,
geb. x, S,T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07. Februar 2012, VerkR22-17-6-2012, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 4 Abs.8 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG verpflichtet,

-         sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiters Jahr (= bis 01. April 2013) verlängert sowie

-         den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 10. Februar 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, zur "Tatzeit" habe den auf ihn zugelassenen PKW nicht er selbst, sondern sein Vater gelenkt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 01. April 2009 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegt diese Lenkberechtigung einer Probezeit von
zwei Jahren. Da die Probezeit bereits einmal verlängert wurde, endet diese gemäß § 4 Abs.3 FSG am 01. April 2012.

 

Der Bw lenkte am 24. Oktober 2011 um 19.54 Uhr einen – auf ihn zugelassenen,  dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf der A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Wien bei Kilometer 217,638.

Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 49 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat über den Bw mit Strafverfügung
vom 24. November 2011, VerkR96-48188-2011 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z2 lit.b und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Als schwerer Verstoß gelten mit technischen Hilfsmitteln festgestellte
Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz FSG vorzugehen, welcher lautet:

Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zum Vorbringen des Bw, zur "Tatzeit" sei der auf ihn zugelassene PKW nicht von ihm selbst, sondern von seinem Vater, Herrn GM gelenkt worden, ist auszuführen:

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest,

dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bw verpflichtet,

-     innerhalb von vier Monaten eine Nachschulung zu absolvieren – einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert   sowie

-     den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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