Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200383/18/Fi/JK/

Linz, 06.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johannes Fischer über die Berufung des FP, X, gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II) des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 22. Juni 2009, Agrar96-25-2008, wegen einer Übertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24, § 51, § 51c und § 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. Juni 2009, Agrar96‑25‑2008, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) in Spruchpunkt I eine Ermahnung erteilt, weil er es als Obmann und somit als das zum Tatzeitpunkt nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der x zu verantworten habe, dass zumindest am 6. Oktober 2008 in der L W, X, das Pflanzenschutzmittel "X", Pflanzenschutzmittelregisternummer X, in der Menge von 1 x 1 kg zum Verkauf vorrätig gehalten wurde, obwohl die Verpackung dieses Pflanzenschutzmittels beschädigt war und in der Folge ein Teil des Inhaltes unbeabsichtigt nach außen gelangte. Dadurch habe der Bw § 21 iVm. § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. c Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF verletzt. Gem. § 21 VStG wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Mit gleichem Bescheid wurden dem Bw im hier bekämpften Spruchpunkt II der Ersatz der Barauslagen für Kontrollgebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) gemäß dem Gebührentarif vom 1. April 2008 in der Höhe von 413,57 Euro aufgetragen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Gebühren im gegenständlichen Fall nach dem Gebührentarif vom 1. April 2008 aus den Kosten für die Bearbeitung vor Ort iHv. 97,95 Euro (Code-Nr. 12010), aus den Kosten für das Kontrollverfahren iHv. 217,67 Euro (Code-Nr. 12011) und aus den Kosten für die Beschlagnahme iHv. 97,95 Euro (Code-Nr. 12012) zusammensetzen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, welcher den Verfahrensparteien (dem Bw sowie dem BAES) jeweils am 29. Juni 2009 zugestellt wurde, wurde vom Bw das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welches sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II) richtet. Das Rechtsmittel wurde mit Schreiben (Mail) vom 9. Juli 2009, konkretisiert durch das Mail vom 10. Juli 2009, und somit rechtzeitig erhoben.

Begründend bringt der Bw vor, er könne "nicht nachvollziehen, wie der Betrag für die Kontrollgebühr zustande gekommen ist".

1.3. In weiterer Folge wurde mit Berufungsvorentscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 17. August 2009, Agrar96-25-2008, "die Vorschreibung der Barauslagen für Kontrollgebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Gebührentarif vom 01.04.2008 in Höhe von 413,57 Euro ersatzlos gestrichen".

1.4. Gegen diese Berufungsvorentscheidung, welche den Verfahrensparteien am 19. August 2009 zugestellt wurde, wendete sich das BAES mit Schreiben vom 31. August 2009, zur Post gegeben – und damit rechtzeitig erhoben – am 1. September 2009, mit einem Vorlageantrag. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der belangten Behörde in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Kontrollgebührentarife zu unkonkret und damit für den gegenständlichen Fall unanwendbar seien, aus näher angeführten Gründen unrichtig sei.

Mit Schreiben vom 21. September 2009 wurde dieser Vorlageantrag dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes vorgelegt und ihr Vorgehen im Zuge der Berufungsvorentscheidung unter Berufung auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 2009, VwSen-200377/2/Gf/Mu, begründet.

1.5. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 16. November 2009, VwSen‑200383/2/Fi/Ga, wurde der Berufung stattgegeben und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides – mithin die Gebührenvorschreibung – ersatzlos behoben. Zur Begründung wurde – unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien – insbesondere der Wortlaut des § 6 Abs. 6 letzter Satz GESG herangezogen, wonach "[i]m Verwaltungsstrafverfahren [...] im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben [sind]." Da im vorliegenden Fall kein Straferkenntnis erging bzw. eine Bestrafung des Bw unterblieb, mangle es nach Auffassung des UVS an der gesetzlichen Voraussetzung für die Gebührenvorschreibung.

1.6. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2011, 2010/07/0001, aufgrund einer Beschwerde des BAES wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Einfügung des letzten Satzes in § 6 Abs. 6 GESG durch BGBl. I Nr. 87/2005 nicht bewirkt habe, dass Gebühren nur mehr in den Fällen vorgeschrieben werden dürfen, in denen ein Straferkenntnis erlassen wurde. Entsprechend des unverändert gebliebenen Wortlautes des § 6 Abs. 6 GESG vorletzter Satz, wonach Gebühren nur dann anfallen sollen, "wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt" werden, können auch Ermahnungen als Grundlage für die Kostenersatzpflicht herangezogen werden.

Da die Gebührenpflicht für die Tätigkeiten des BAES somit dem Grunde nach entstanden ist, habe die Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zur Zuordnung der beantragten Kosten zu den tatsächlich vom BAES vorgenommenen Tätigkeiten (Kontrolle und Beschlagnahme) bzw. zu den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten und zur inhaltlichen Abgrenzung der einzelnen Tarifposten vorzunehmen.

1.7. Zu diesem Zweck hat der Unabhängige Verwaltungssenat das BAES mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 aufgefordert, zur Klärung offener Sachverhaltsfragen zu einzelnen Punkten – insbesondere hinsichtlich der von den Kontrollorganen des BAES im Rahmen der am 6. Oktober 2008 im Betrieb x, Filiale W, X, durchgeführten Kontrolle konkret gesetzten Tätigkeiten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Tarifposten des KGT 2008 – Stellung zu nehmen. In weiterer Folge wurde die vom BAES verfasste Stellungnahme mit Schreiben vom 3. Februar 2012 im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 37 AVG an die Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14-tägiger Frist dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte allein die belangte Behörde Gebrauch, indem sie mit E-Mail vom 3. Februar 2012 auf ihr bisheriges Vorbringen verweist und der Stellungnahme des BAES beipflichtet. Vom Bw langte hingegen kein diesbezügliches Schreiben ein.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den Schriftsätzen der Parteien sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt und vom Bw auch nicht bestritten wurde:

Am 6. Oktober 2008 wurde im Rahmen einer von Kontrollorganen des BAES vorgenommenen Kontrolle im Pflanzenschutzmittellager der L W, X, eine stichprobenartige Konformitätsüberprüfung der in den Lagerräumlichkeiten befindlichen Pflanzenschutzmittel vorgenommen. An diesen Produkten erfolgte eine Prüfung hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen, etwa in Bezug auf die Beschaffenheit der Gebinde, die chemikalienrechtliche Einstufung, die Zulassungs- bzw. Abverkaufsfrist, die Kennzeichnung sowie den Wirkungstyp. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die Verpackung des Pflanzenschutzmittels "X", Pflanzenschutzmittelregisternummer X, in beschädigtem Zustand – sodass der Inhalt des Pflanzenschutzmittels nach außen gelangen konnte – vorgefunden. Aus diesem Grund wurde das gegenständliche Pflanzenschutzmittel in der Menge von 1 x 1 kg vorläufig beschlagnahmt, jedoch ohne dem Verfügungsberechtigten eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu gewähren. Die diesbezüglichen Tätigkeiten wurden niederschriftlich protokolliert und eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme ausgestellt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 wurden der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine diesbezügliche Mitteilung über die vorläufige Beschlagnahme sowie eine Anzeige gemäß
§ 21 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 übermittelt.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid, mit welchem eine Ermahnung jedoch keine Strafe ausgesprochen wurde, dem Bw den Ersatz von Gebühren für die geleisteten Kontrolltätigkeiten des BAES aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf der vom BAES berechneten Gesamtsumme von 413,57 Euro, die sich gemäß dem in den "Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit" kundgemachten Kontrollgebührentarif 2008 (KGT 2008) aus den Kosten für die Bearbeitung vor Ort iHv. 97,95 Euro (Code-Nr. 12010), aus den Kosten für das Kontrollverfahren iHv. 217,67 Euro (Code-Nr. 12011) und aus den Kosten für die Beschlagnahme iHv. 97,95 Euro (Code-Nr. 12012) zusammensetzt.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 29 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I. Nr. 55/2007 (im Folgenden: PMG 1997), haben Aufsichtsorgane Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Bestimmungen des PMG 1997 entsprechen. Besteht der begründete Verdacht, dass der Gegen­stand nicht den §§ 20 oder 21 leg.cit. entspricht, so hat das Aufsichtsorgan gemäß § 29 Abs. 2 PMG 1997 "dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen."

Gemäß § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002 in der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 107/2005 (im Folgenden: GESG), sind dem Beschuldigten Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle des BAES vorzuschreiben, "wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden". Diese Gebühren sind "nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat" und der nach § 6 Abs. 7 Z. 2 GESG in den "Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit" kundzumachen ist.

Nach der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes maßgeblichen Fassung des – in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten – "Gebührentarifs des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 1997, SaatG 1997 und VNG 2007" (im Folgenden: KGT 2008) setzen sich die Gebühren bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des PMG 1997 im Falle einer Anzeige insbesondere aus den Pauschalkosten für die Bearbeitung vor Ort (Code-Nr. 12010), für das Kontrollverfahren (Code-Nr. 12011) und für die Beschlagnahme (Code-Nr. 12012) zusammen.

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seinem Erkenntnis vom 16. November 2009, VwSen-200383/2/Fi/Ga, die Ansicht vertreten, dass es sich bei einer Ermahnung gerade um keine Strafe handle, weshalb es einer Gebührenvorschreibung in vorliegendem Fall an der gesetzlichen Voraussetzung mangle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in seinem Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0001, festgehalten, dass auch Ermahnungen als Grundlage für eine Gebührenvorschreibung herangezogen werden können. Infolge der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Verfahren zur Erlassung des Ersatzbescheides ist daher davon auszugehen, dass die in Verbindung mit der Ermahnung ausgesprochene Gebührenvorschreibung dem Grunde nach rechtskonform ist. Da sich der Bw ausschließlich gegen die Gebührenvorschreibung wendet, ist die Ermahnung in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Zu beurteilen ist nunmehr die Rechtmäßigkeit der konkret vorgeschriebenen Gebühren iHv. 413,57 Euro, die sich aus den "Kosten für die Bearbeitung vor Ort", aus den "Kosten für das Kontrollverfahren" und aus den "Kosten für die Beschlagnahme" gemäß dem KGT 2008 zusammensetzen.

3.4.1. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren betreffen zunächst die gemäß KGT 2008 mit 97,95 Euro festgesetzten "Kosten für die Bearbeitung vor Ort" (Code-Nr. 12010). Dieser Tarifposten umfasst die Kosten für die Anfahrt, die stichprobenartige Konformitätsüberprüfung sowie weitere Tätigkeiten am Standort des kontrollierten Betriebes, wie z.B. die gesamte protokollarische und fotographische Dokumentation im Rahmen des § 28 PMG 1997.

Im Zuge der am 6. Oktober 2008 durch Organe des BAES vorgenommenen Kontrolle in der L W wurde eine stichprobenartige Konformitätsüberprüfung der in den Lagerräumlichkeiten befindlichen Pflanzenschutzmittel vorgenommen. Diese umfasste insbesondere eine Prüfung hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen, etwa in Bezug auf die Beschaffenheit der Gebinde, die chemikalienrechtliche Einstufung, die Zulassungs- bzw. Abverkaufsfrist, die Kennzeichnung und den Wirkungstyp sowie die protokollarische und fotographische Dokumentation dieser Tätigkeiten. Aufgrund dieser von den zuständigen Kontrollorganen konkret gesetzten Handlungen sind dem BAES Kosten angefallen, die gemäß dem im KGT 2008 unter der Code-Nr. 12010 angeführten Tarifposten mit einem Pauschalbetrag iHv. 97,95 Euro festgesetzt sind, weshalb die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren für die "Kosten für die Bearbeitung vor Ort" nicht zu beanstanden sind.

3.4.2. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren betreffen weiters die gemäß KGT 2008 mit 217,67 Euro festgesetzten "Kosten für das Kontrollverfahren" (Code-Nr. 12011). Dieser Tarifposten umfasst die Kosten für sämtliche mit der Kontrolle in Verbindung stehenden administrativen und organisatorischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren, wie v.a. die innerdienstliche Prüfung und Bewertung.

Im Anschluss an die am 6. Oktober 2008 durch Organe des BAES vorgenommenen Kontrolle und vorläufige Beschlagnahme wurde der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 eine diesbezügliche Mitteilung sowie eine Anzeige gemäß § 21 PMG 1997 übermittelt, was letztlich zu dem nunmehr anhängigen Verwaltungsstrafverfahren geführt hat. Aufgrund dieser im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Tätigkeiten sind dem BAES Kosten angefallen, die gemäß dem im KGT 2008 unter der Code-Nr. 12011 angeführten Tarifposten mit einem Pauschalbetrag iHv. 217,67 Euro festgesetzt sind, weshalb die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren für die "Kosten für das Kontrollverfahren" nicht zu beanstanden sind.

3.4.3. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühren betreffen schließlich die gemäß KGT 2008 mit 97,95 Euro festgesetzten "Kosten für die Beschlagnahme" (Code-Nr. 12012). Dieser Tarifposten umfasst die Kosten für alle Tätigkeiten, die im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 PMG 1997 vor Ort anfallen, inklusive der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

Im Zuge der am 6. Oktober 2008 durch Organe des BAES vorgenommenen Kontrolle wurde – aufgrund einer Beschädigung der Verpackung, wodurch der Inhalt des Pflanzenschutzmittels nach außen gelangen konnte – das Pflanzenschutzmittel "Rovral TS", Pflanzenschutzmittelregisternummer 2224, in der Menge von 1 x 1 kg vorläufig beschlagnahmt, die diesbezüglichen Tätigkeiten niederschriftlich protokolliert, eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme ausgestellt und eine diesbezügliche Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemacht. Allerdings haben die Aufsichtsorgane dem Bw entgegen § 29 Abs. 2 PMG 1997 die Verdachtsmomente nicht mitgeteilt und ihm keine Gelegenheit gegeben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, obwohl der begründete Verdacht bestand, dass der Gegenstand aufgrund seiner beschädigten Verpackung nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Z. 1 PMG 1997 entsprach, weshalb die vorläufige Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane des BAES rechtswidrig scheint.

Wenngleich Gebühren wohl nur für rechtmäßige Amtshandlungen vorgeschrieben werden können (vgl. dazu die Rsp. des VwGH, wonach die Kosten für nicht-amtliche Sachverständige nicht gem § 76 Abs. 1 AVG auf die Partei überwälzt werden können, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in Widerspruch zu § 52 AVG gestanden hat, mithin rechtswidrig war; VwGH 17.9.1996, 95/05/0231 mwN.), ist für den Bw aus der allfälligen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Beschlagnahme für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren dennoch nichts zu gewinnen. Da der Bw gegen die vorläufige Beschlagnahme, die rechtlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist und mit Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bekämpft werden kann, nämlich kein Rechtsmittel erhoben hat, ist entsprechend der stRsp. des VwGH von der "Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme" auszugehen (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0141; vgl. ferner VwGH 10.6.1997, 96/07/0106; VwSlg 15.036 A/1998; VwGH 24.2.2004, 2002/05/0658; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz. 36 mwN.). Daher sind auch die von der belangten Behörde vorgeschriebenen "Kosten für die Beschlagnahme" (Code-Nr. 12012) iHv. 97,95 Euro, welche dem BAES aufgrund der im Rahmen der Beschlagnahme gesetzten Handlungen angefallen sind, nicht zu beanstanden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Mangels verhängter Strafe war dem Bw gemäß § 64 Abs. 2 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

5. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bereits seit mehr als drei Jahren andauert (Beginn im Oktober 2008). Umstände, die als Verschulden des Bw an der langen Dauer des Strafverfahrens gewertet werden könnten, liegen nicht vor. Ebenso wenig lassen weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung der Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen, welche die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen ist; ein Anspruch auf Verfahrenseinstellung lässt sich entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur daraus jedoch nicht ableiten (vgl. VfSlg 17.308/2004; VwGH 24.10.1990, 86/13/0026; OGH 3.11.1987, 11Os11/87).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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