Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101034/10/Fra/Ka

Linz, 04.05.1993

VwSen - 101034/10/Fra/Ka Linz, am 4. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K.K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.B. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 22. Dezember 1992, VerkR-.., betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, nach der am 4. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.400 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 1992, VerkR-96.., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er es als Lenker des LKW .. vor Antritt der Fahrt unterlassen hat, sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon zu überzeugen, ob das Fahrzeug und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 1. Februar 1991 um 3.05 Uhr in S. auf der H.straße vor dem Haus Nr.126 von Sicherheitswacheorganen festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 22 t um 6,95 t überschritten worden war. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 700 S (10 % der Strafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

Beweis wurde aufgenommen durch Akteneinsichtnahme sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Mai 1993. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Zum vorgebrachten Berufungsgrund der Nichtbeachtung der eingetretenen Verfolgungsverjährung:

Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, daß bezüglich des konkreten ihm vorgeworfenen Deliktes innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Erstbehörde nicht gesetzt wurde und daher Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dieser Auffassung wird nicht beigetreten. Der Tatvorwurf "........es unterlassen zu haben, sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon zu überzeugen, ob diese Fahrzeuge (gemeint: LKW .. und Anhänger ..) und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschrift entspricht, da am 1. Februar 1991 um 3.05 Uhr in S. auf der H.straße vor dem Haus Nr.126 von Sicherheitswacheorganen festgestellt wurde, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht 1.) des LKW's von 22 t um 6,95 t überschritten worden war" wurde bereits mit Ladungsbescheid vom 7. Februar 1991 erhoben. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Rechtswidrigkeit darin, wenn sich der Tatvorwurf ursprünglich sowohl auf den LKW als auch auf den Anhänger bezogen hat und die Tatanlastung nunmehr auf die Überladung des LKW's eingeschränkt wurde. Die Ansicht des Berufungswerbers dahingehend, daß es nicht zulässig sei, den Tatvorwurf einfach auf eines der beiden Fahrzeuge einzuschränken, da nach dem Inkrafttreten der 13. KFG-Novelle eine Strafbarkeit nur dann gegeben sei, wenn "die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung überschritten worden ist" ist nicht schlüssig. Würde man dieser Ansicht folgen, so wäre die Überladung entweder nur des Zugfahrzeuges oder nur eines Anhängers straffrei. Eine derartige Auslegung verbietet sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967. Auch vom Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelbestrafung sowie einer ausreichenden Verteidigungsmöglichkeit hat der Berufungswerber nicht dargelegt, inwiefern er mit der konkreten Einschränkung des strafbaren Sachverhaltes in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt sein könnte.

I.3.2. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der Berufungswerber weist darauf hin, daß er ausdrücklich die Besichtigung des Fahrzeuges des Beschuldigten und die Durchführung einer Fahrprobe sowie die Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen zum Beweise dafür beantragt habe, daß aus technischer Sicht der beanstandete LKW des Beschuldigten für eine Beladung von 33 t ausgelegt sei und das Fahrgestell und die Federung des gegenständlichen LKW besonders für höhere Lasten ausgelegt seien, sodaß er aufgrund der Federung bzw. des Fahrverhaltens des Lastkraftwagens eine Überladung um einige Tonnen überhaupt nicht feststellen konnte, da eine nennenswerte Veränderung der Federung bzw. eine Veränderung des Fahrverhaltens des LKW-Zuges nicht eingetreten bzw. nicht feststellbar gewesen sei. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, konkret zu prüfen, ob mit dem gegenständlichen LKW-Zug des Beschuldigten eine Überladung erkennbar gewesen sei. Das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen gehe nicht auf diese konkreten Umstände, insbesondere nicht auf die besondere Auslegung des Fahrzeuges des Beschuldigten für höhere Lasten ein und seien diesbezüglich keine Ermittlungsschritte von der Behörde durchgeführt worden. Er habe weiters zum Beweis dafür, daß im Land Steiermark von der Fachgruppe der Holzfrächter mit Wiegezetteln und Abmaßlisten nachgewiesen werden konnte, daß hier 100%ige Differenzen bei den Holzgewichten möglich seien, beantragt, eine Anfrage an das Amt der steiermärkischen Landesregierung durchzuführen. Da die Erstbehörde die seiner Entlastung beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, sei das erstbehördliche Verfahren mangelhaft geblieben.

Hiezu ist festzustellen:

Zur Beurteilung, ob das gegenständliche Tatbild erfüllt worden ist, ist es unbeachtlich, daß der beanstandete LKW für eine Beladung von 33 t ausgelegt ist. Nicht erheblich ist auch der behauptete Umstand, daß das Fahrgestell und die Federung des gegenständlichen LKW's für höhere Lasten ausgelegt sind. Rechtlich entscheidend ist die Frage, ob sich der Beschuldigte in zumutbarer Weise davon überzeugt hat, daß das Fahrzeug und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach (zu dieser Frage wird weiter unten näheres ausgeführt). Völlig unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beschuldigten, daß im Strafverfahren gegen Beschuldigte in der Steiermark toleranter vorgegangen werde. Nicht relevant ist weiters die Aussage, daß im Land Steiermark von der Fachgruppe der Holzfrächter mit Wiegezetteln und Abmaßlisten nachgewiesen werden konnte, daß 100%ige Differenzen bei den Holzgewichten möglich seien, denn gerade diese Argumentation zeigt, daß dem Beschuldigten bewußt ist, daß Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt. Im folgenden wird ein grundlegendes Judikat des VwGH zur gegenständlichen Problematik zitiert:

"Wenn im Hinblick auf die großen Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt, und dem Umstand, daß aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge das Erkennen der Überladung optisch kaum möglich ist, ist ein mit solchen Transporten befaßter Kraftfahrer verpflichtet und ist ihm dies auch zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gewicht nicht überschritten wird. Sonst könnten bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften beliebig überschritten werden" (vgl. VwGH vom 14.1.1987, Zl.86/03/0175 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die beantragten Beweise waren daher - weil unerheblich nicht aufzunehmen.

I.3.3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger und unvollständiger Beweiswürdigung:

Der Berufungswerber bekämpft unter diesem Berufungsgrund die Feststellung der Erstbehörde, daß der Beschuldigte die Überladung und das Ausmaß derselben bei gehöriger Aufmerksamkeit schon deshalb hätte erkennen können, weil das Volumen der Ladung aufgrund des festgestellten Gewichtes um ca. 11 bis 24 Kubikmeter größer gewesen sein mußte, als das zulässige Volumen von ca. 30 Kubikmeter, sowie sämtliche dahingehende Feststellungen der Erstbehörde. Weiters wird die Feststellung bekämpft, daß es den Beschuldigten von keiner Schuld befreit, wenn er durch Dunkelheit beim verläßlichen Schätzen der Ladung gehindert wurde, weil er keinen Grund nennen konnte, weshalb das Beladen bei Dunkelheit und während der Nacht schon überhaupt erforderlich gewesen wäre. Es sei das genaue Abmaß des beanstandeten LKW's bzw. des geladenen Holzes nicht festgestellt worden und gehe das Gutachten von bloßen Annahmen aus. Im Gutachten sei ausgeführt, daß es sich bei dem vom Beschuldigten angegebenen geladenen Holz im Ausmaß von ca. 30 Festmeter Fichtenrundholz um gut waldtrockenes Fichtenholz mit einem spezifischen Gewicht von 665 kg/Festmeter handeln müsse. Das Gutachten stütze daher insofern seine Rechtfertigungsangaben, als bei dem von ihm angegebenen Ladungsausmaß von 30 Festmetern und bei einer Einschätzung als waldtrockenes Holz eine Überladung nicht vorgelegen hätte. Nach dem Gutachten und nach der vorgelegten Gewichts- und Verladetabelle europäischer Holzarten seien bereits Gewichtsunterschiede bei Fichten von 800 kg/Kubikmeter bis zu 500 kg/Kubikmeter gegeben. Es ergeben sich bereits aus der Verladetabelle erhebliche mögliche Gewichtsunterschiede, wobei die Verladetabelle auf individuelle mögliche Gewichtsunterschiede bei den Trocknungszuständen von Holz überhaupt nicht eingehe und diese Verladetabelle nur eine grobe Richtlinie darstellen könne. Im Einzelfall seien jedoch Differenzen von bis zu 100 % sogar innerhalb der einzelnen Holzarten möglich und komme es insbesondere darauf an, wo das geschlägerte Holz gestanden sei, wie lange das Holz bereits geschlägert war, wie lange es gelagert worden sei, weiters komme es auch auf den Standort des Holzes an, sowie darauf, ob das Holz in trockener Umgebung oder eher in einem feuchten Bereich gestanden sei, weiters darauf, ob das Holz ein Jungwuchs oder ein älterer Bestand sei, sodaß sich hier Abweichungen um mehrere Tonnen bei einer LKW-Fuhre durchaus ergeben können. Das Gutachten gehe auf diese Umstände nicht ein. Er beantrage anstelle der bekämpften Feststellungen die Feststellung, daß eine zumutbare Kontrolle durchgeführt und es ihm trotz einer zumutbaren Kontrolle im Einzelfall bei der Beladung am gegenständlichen Tage nicht möglich war, eine Überladung zu erkennen. Die Erstbehörde habe auch nicht berücksichtigt, daß die Beladung und Abfuhr im gegenständlichen Fall aufgrund der Dringlichkeit des Auftrages zur Nachtzeit und bei Dunkelheit auf einer Forststraße erfolgen mußte. Zum Beweis dafür habe er das Schreiben des Herrn Oberförster A.B. vorgelegt, woraus sich ergebe, daß die Firma des Beschuldigten von der Forstverwaltung gedrängt wurde, das Holz prompt und zügig abzuführen. Wenn daher die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid ausführe, daß er keinen Grund nennen konnte, weshalb das Beladen bei Dunkelheit und während der Nachtstunden überhaupt erforderlich gewesen wäre, so halte er dem entgegen, daß die Dringlichkeit der Abfahrt durch das vorstehend erwähnte Schreiben eindeutig bewiesen worden sei.

Hiezu ist festzustellen: Auszugehen ist davon, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 22 t aufgrund der unbestrittenen Abwaage um 6,95 t überschritten worden war. Der Berufungswerber behauptet selbst, daß er ca. 30 Festmeter Fichtenrundholz geladen hatte. Das Gewicht der Ladung habe er aufgrund des Ausmaßes der Ladung geschätzt. Der kraftfahrtechnische Sachverständige hat nun in seinem Gutachten ua. wie folgt ausgeführt:

"Geht man davon aus, daß die Ladung vom Zugfahrzeug und Anhänger aus ca. 30 fm Fichtenrundholz bestand und dabei das höchstzulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge nicht überschritten wurde, so ist die Ladung am Zugfahrzeug mit ca. 12 fm und am Anhänger mit ca. 18 fm aufzuteilen. Geht man weiters davon aus, daß die Ladung am LKW von 12 fm bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22.000 kg nicht überschritten wurde, so hat es sich bei der gesamten Nutzlast von 7.980 kg um Fichtenholz mit einem spezifischen Gewicht von 665 kg pro Festmeter handeln müssen, welches laut Gewichts- und Verladetabelle des Fachverbandes der österreichischen Sägeindustrie gut waldtrockenem Fichtenholz gleichkommt. Geht man weiters davon aus, daß die Ladung aus ca. 12 fm Fichtenholz bestand, so hätte es sich bei einer gesamten Ladung am LKW von 14.930 kg um Fichtenholz mit einem spezifischen Gewicht von 1.244 kg pro Festmeter handeln müssen, welches jedoch laut Gewichts- und Verladetabelle maximal 800 kg pro Festmeter betragen kann. Hat es sich bei der Ladung nun tatsächlich um waldtrockenes Fichtenholz mit einem spezifischen Gewicht von 665 kg pro Festmeter gehandelt, so mußte die gesamte Ladung 22,45 fm betragen haben, welches einem Mehrvolumen von ca. 16,4 m3 bei einem Umrechnungsfaktor von 0,64 gleichkommt. Auch wenn es sich um frisches Fichtenholz mit einem spezifischen Gewicht von 800 kg pro Festmeter gehandelt hätte, hätte es sich noch um ein benötigtes Mehrvolumen von ca. 10,4 m3 gehandelt. Das Mehrvolumen beträgt in Prozenten bei einem spezifischen Gewicht von 665 kg 67,1 % und einem spezifischen Gewicht von 800 kg mindestens 55,5 % bezogen auf die Nutzlast. Aufgrund dieser Tatsache hätte der Beschuldigte jedenfalls auf eine erhebliche Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewicht es optisch schließen müssen. Weiters wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Beanstandung die Ladung des LKW's 14.930 kg und die des Anhängers 15.390 kg betrug, welches auf eine annähernd gleiche Beladung von Zugfahrzeug und Anhänger schließen läßt. Da die Nutzlast vom LKW um ca. 1/3 weniger beträgt als die des Anhängers, mußte bei gleicher Belastung des Zugfahrzeuges und Anhängers das Zugfahrzeug zwangsläufig ca. 1/3 überladen gewesen sein, es sei denn, es wäre der Anhänger um 1/3 unterbeladen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Es hätte der Beschuldigte auch aus diesem Grund eindeutig auf eine Überladung des LKW's schließen müssen." Dieses Gutachten ist Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar und schlüssig. Es wurde auch vom Vertreter des Berufungswerbers in keinster Weise in Zweifel gezogen. Der unabhängige Verwaltungssenat legt es daher seiner Entscheidung zugrunde. Das Mehrvolumen hat daher bei der behaupteten Menge an geladenem Holz (ca. 30 Festmeter geschätztes waldtrockenes Fichtenrundholz) - dieses hat ein spezifisches Gewicht von 665 kg/fm - 67,1 % bezogen auf die Nutzlast betragen. Doch selbst wenn sich die Ladung ausschließlich aus frischem Fichtenholz mit einem spezifischen Gewicht von 800 kg/fm zusammengesetzt hätte, hätte sich noch immer ein benötigtes Mehrvolumen von mindestens 55,5 % bezogen auf die Nutzlast ergeben.

Es war daher auf die vom Berufungswerber angezogenen Umstände wie Standort des Holzes etc. nicht einzugehen. Wenn der Berufungswerber weiters auf die Dringlichkeit der Abfuhr durch das Schreiben des Oberförsters August Buchegger hingewiesen hat, so kann er mit diesem Schreiben keinen Notstand im rechtlichen Sinne geltend machen. Denn ein Notstand im Sinne des § 6 VStG liegt in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung nicht vor. Es müßte sich um eine unmittelbar drohende Gefahr handeln, die jedoch seitens des Berufungswerbers nicht einmal behauptet wurde.

I.3.4. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Unter diesem Gesichtspunkt führt der Berufungswerber aus, daß für ihn eine Überladung nicht erkennbar war. Es wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß die Beladung bei Dunkelheit und auf einer Forststraße erfolgen mußte und eine Abwiegemöglichkeit nicht bestand. Es stehe insbesondere das Ausmaß der beanstandeten LKW-Ladung nicht fest und fehlen diesbezüglich jegliche Feststellungen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde annehmen müssen, daß es ihm nicht möglich war, die Überladung verläßlich festzustellen.

Hiezu wird festgehalten: Sämtliche unter diesem Berufungsgrund vorgebrachten Argumente wurden bereits - wie oben ausgeführt beantwortet. Trotzdem sei nochmals darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen bestand, er im Zweifel nur jene Holzmenge laden hätte dürfen, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Was die Behauptung anlangt, daß die Erstbehörde insbesondere das Ausmaß der LKW-Ladung nicht festgestellt habe, so ist hiezu auszuführen, daß das Ausmaß bezüglich der Überladung (in kg) sehr wohl feststeht. Nicht feststeht naturgemäß das Volumen der Ladung. Hier hat der Berufungswerber selbst behauptet, daß er 30 Festmeter geladen hatte. Dieses Volumen läßt sich jedoch - wie dem oben wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten zu entnehmen ist - in bezug auf das tatsächliche Ausmaß der Überladung und der Annahme eines guten waldtrockenen Holzes nicht in Einklang bringen. Selbst wenn man nun zugunsten des Beschuldigten davon ausginge, daß er ausschließlich Holz mit dem höchsten spezifischen Gewicht geladen hatte, so hätte das Mehrvolumen - wie oben erwähnt - immer noch 55 % auf die Nutzlast bezogen - betragen. Das optische Erkennen eines derartigen Mehrvolumens muß einem mit Holztransporten befaßten Kraftfahrer auf jeden Fall erkennbar sein. Hinzu kommt, - wie der Kfz-technische Sachverständige ausgeführt hat, - daß eine so erhebliche Ladung, wie sie im ggst. Fall vorgelegen ist, erfahrungsgemäß einem Kraftfahrer auch aufgrund des verringerten Beschleunigungsvermögens und der geringeren Bremsverzögerung erkennbar ist.

Zur Strafbemessung: Die Erstbehörde hat hiezu ausgeführt, als erschwerend zwei Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und zwei Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gewertet zu haben. Mildernde Umstände seien nicht vorgelegen. Weiters sei berücksichtigt worden, daß der Berufungswerber über eine monatliche Privatentnahme von 10.000 S verfügt, für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist und mit der Gattin ein Haus besitzt. Die Berufungsbehörde kann nicht erkennen, daß die Erstbehörde den Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten hätte. Sie hat die Umstände für die Strafbemessung entsprechend den Kriterien des § 19 VStG ausreichend aufgezeigt. Es ist zu konstatieren, daß trotz einschlägiger Vormerkungen der Berufungswerber nicht abgehalten werden konnte, neuerlich gegen das Kraftfahrgesetz zu verstoßen, weshalb die Strafe in der verhängten Höhe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Die verhängte Strafe liegt im untersten Viertel des gesetzlichen Strafsatzes. Es kann daher die vom Berufungswerber behauptete unzweckmäßige bzw. gesetzwidrige Ermessensübung der Erstbehörde bezüglich der Strafbemessung nicht nachvollzogen werden. Für die Anwendung des § 21 VStG bleibt schon deshalb kein Raum, da von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Darüber hinaus ist der Unrechtsgehalt der Übertretung erheblich, zumal die Interessen der Verkehrssicherheit durch die geringere Bremsverzögerung beeinträchtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum