Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101035/2/Sch/Rd

Linz, 16.02.1993

VwSen - 101035/2/Sch/Rd Linz, am 16. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des G. J. S. vom 28. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 30. November 1992, VerkR96.., zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 30. November 1992, VerkR96.., über Herrn G.J. S., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 16. Februar 1991 um 3.20 Uhr den PKW, Marke und Type Opel Kadett D, mit dem Kennzeichen .., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der O. Landesstraße in O., Gemeinde S., in Richtung F. bei M. bis zu seiner Anhaltung auf der O. Landesstraße in O., Gemeinde S., nächst Strkm. 35,9, gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wenn die Erstbehörde ausführt, daß Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören und der Gesetzgeber hiefür einen hohen Strafrahmen festgesetzt hat, so erscheint eine solche Feststellung nicht als rechtswidrig. Unzulässig wäre es zweifellos, im Rahmen des § 19 Abs.1 VStG diese Überlegung des Gesetzgebers neuerlich bei der Strafzumessung einfließen zu lassen. Für eine solche Annahme enthält die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch keinen Anhaltspunkt. Auch der Berufungswerber konnte nicht bestreiten, daß die eingangs angeführte Feststellung zutrifft.

Wenn der Berufungswerber meint, daß eine Herabsetzung der Strafe schon deshalb geboten sei, weil insoweit durch die Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates vom 9. März 1992, VwSen-100369, eine Selbstbindung vorliege, so ist er darauf zu verweisen, daß in jenem Fall die sachverhaltsmäßigen Voraussetzung schon insofern wesentlich andere waren, als der Beschuldigte dort Jugendlicher war und deshalb die Bestimmung des § 20 zweite Alternative VStG zur Anwendung zu gelangen hatte; dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Was die vom Beschwerdeführer darüber hinaus angesprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1992, Zl. 91/02/0158, betrifft, so lag jener ebenfalls eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Fehlkonstellation zugrunde, und zwar insoweit, als dort die belangte Behörde auf die vom Beschuldigten geltendgemachten Milderungsgründe überhaupt nicht eingegangen war, sodaß im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beurteilt werden konnte, ob jene die Erschwerungsgründe nicht doch beträchtlich überwiegen.

Hiezu vermeint der Berufungswerber, die Erstbehörde habe zu Unrecht lediglich das Vorliegen eines Milderungsgrundes, nämlich den der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, gewertet, obwohl weitere Milderungsgründe vorlägen.

Zum behaupteten Milderungsgrund des § 34 Z13 StGB ist auszuführen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG die Schuldform der Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gehört zweifellos zu den sogenannten " Ungehorsamsdelikten". Die Strafbarkeit ist daher schon dann gegeben, wenn ein Fahrzeug tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde und dem Beschuldigten der geforderte Entlastungsbeweis nicht gelingt. Hingegen kommt es nach dem Deliktstatbestand nicht darauf an, ob eine konkrete Verletzung bzw. Gefährdung anderer Interessen vorliegt bzw. ob die Tat tatsächlich Folgen nach sich gezogen hat. Der auf Erfolgsdelikte abgestellte Strafmilderungsgrund der Schadensverhinderung gemäß § 34 Z13 StGB (vgl. dazu Kunst, in: Foregger-Nowakowski, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RN 40 zu § 34) konnte damit im vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen kommen.

Gänzlich unverständlich erscheint das Vorbringen des Berufungswerbers auch im Hinblick auf den Milderungsgrund gemäß § 34 Z17 StGB. Abgesehen davon, daß ein Geständnis dann keinen Milderungsgrund abgeben kann, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben, kann das Mitwirken des Berufungswerbers bei der Alkomatuntersuchung von vornherein nicht als Geständnis gewertet werden. Der Berufungswerber ist nämlich lediglich der im Gesetz normierten Verpflichtung nachgekommen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Alkomatuntersuchung durchzuführen.

Im Hinblick auf das vorgebrachte Wohlverhalten des Berufungswerbers seit der Tat wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anschließt.

Als sehr wesentlicher Faktor, hinter dem andere Erwägungen großteils zurückzustehen haben, ist bei der Strafzumessung bei Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 das Ausmaß der Alkoholisierung anzusehen. Beim Berufungswerber wurde nach einem Zeitraum von lediglich sieben Minuten nach dem Lenken ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,75mg/l festgestellt. Hiebei handelt es sich keinesfalls um eine geringfügige Alkoholisierung, vielmehr wurde durch diesen Wert der vom Gesetzgeber mit 0,4mg Alkohol/l Atemluft festgesetzte Vermutungswert einer bereits vorliegenden Alkoholbeeinträchtigung bei weitem überschritten. Zur Behauptung eines "Sturztrunkes" unmittelbar vor Fahrtantritt in Form eines halben Liter Bieres ist grundsätzlich auszuführen, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung der unmittelbar nach der Tat abgelegten Aussagen eines Beschuldigten ein wesentlich größeres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt als solchen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls nach rechtsfreundlicher Beratung, gemacht werden. Die der Anzeige beigeschlossenen Angaben über den Alkoholgenuß durch den nunmehrigen Berufungswerber enthalten jedoch keinen Hinweis auf einen Sturztrunk in Form eines halben Liter Bieres; vielmehr ist nur vom Konsum von einem "Bacardi-Cola" um 3.15 Uhr die Rede. Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers in diesem Punkt leidet daher auch an den nicht übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben bzw. Aussagen. Des weiteren beschränkt sich das Berufungsvorbringen lediglich auf diese Behauptung, ohne im erstbehördlichen Verfahren bzw. im Berufungsverfahren hiefür Beweismittel auch nur anzubieten.

Die Frage eines Sturztrunkes kann aber im vorliegenden Fall ohnedies als sekundär betrachtet werden, da dem Berufungswerber dann wiederum die Tatsache zum Nachteil gereichen würde, daß es als medizinisch gesichert angesehen werden kann, daß eine Alkoholbeeinträchtigung gerade in der Anflutungsphase besonders negative Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuglenkers hat.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens hat der Berufungswerber noch die Ansicht vertreten, die Behörde hätte die Bestimmung des § 20 VStG anzuwenden gehabt. Aus den obigen Ausführungen folgt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Anhaltspunkte für eine außerordentliche Milderung der Strafe erblickt, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht die Rede sein kann. Bei Vorliegen einer beträchtlichen Alkoholbeeinträchtigung und demgegenüber lediglich eines Milderungsgrundes sind die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht erfüllt.

Schließlich wird die von Erstbehörden - wenn auch oftmals nicht expressis verbis - geübte Praxis, bei der Strafzumessung die Art des Fahrzeuges, mit dem eine Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde, zu berücksichtigen, da die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer naturgemäß auch hievon abhängt, nicht als rechtswidrig angesehen. Von einem alkoholisierten PKW-Lenker, wie im vorliegenden Fall, geht naturgemäß eine größere Gefahr für andere Straßenbenützer aus, als etwa von einem alkoholisierten Radfahrer.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers ist auszuführen, daß diesem die Bezahlung der verhängten Geldstrafe auch bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 8.000 S, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden muß. Mangels Sorgepflichten ist eine Beeinträchtigung solcher nicht zu befürchten, eine unangemessene Einschränkung der Lebensführung des Berufungswerbers, die mit dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters nicht vereinbar wäre, wird nicht gesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Ansicht, daß die Erstbehörde bei der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S von ihrem Ermessen im Rahmen des § 19 VStG nicht in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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