Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730059/16/Wg/Wu

Linz, 01.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.05.2010, Sich40-16801, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

II. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und § 61 Abs 3 FPG

 

 

I. İtirazın kabul edilmesine ve itiraz edilen kararın tazminsiz ortadan kaldırılmasına.

 

II. Geri dönüş kararı uzun sürede geçersizdir.

 

Hukuki dayanak:

§ 66 Abs.4 AVG und § 61 Abs 3 FPG

 

 

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 11.05.2010, Sich40-16801, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), gemäß § 53 Abs.1 FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.05.2010. Darin wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur naheliegenden Entscheidung und Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat der Sicherheitsdirektion den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger der Türkei.

 

Dem Bw wurde erstmals am 25.04.2003 eine bis 30.11.2003 gültige Aufenthaltserlaubnis als Schüler/Student erteilt. In der Folge wies der Bw jedoch keinen Studienerfolg nach. Anlässlich des Verlängerungsantrages am 23.04.2004 wurde er von der BH Braunau am Inn am 11.05.2004 darüber belehrt, dass die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels vom Studienfortgang abhängig ist. Mangels Studienerfolgs hat der Bw am 27.10.2004 bei der belangten Behröde einen Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt. Da dem Vater des Bw mit 22.10.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, wurde dem Bw ein entsprechender Aufenthaltstitel am 28.10.2004 mit einer Gültigkeit bis 29.04.2005 erteilt. Die Niederlassungsbewilligung wurde antragsgemäß verlängert. Zuletzt verfügte er über eine "Niederlassungsbewilligung für unbeschränkt", gültig bis 6.01.2010. Am 28.01.2010, somit verspätet, stellte er einen Antrag auf Verlängerung dieser Niederlassungsbewilligung. Über diesen Verlängerungsantrag wurde noch nicht entschieden.

 

Bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse und sonstiger Umstände des Privat- und Familienlebens des Bw wird auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen. Aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug (Stand: 17. November 2011) ergibt sich, dass der Bw zuletzt von 7. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 sowie von 3. Juli 2011 bis 11. Oktober 2011 als Arbeiter über die X zur Sozialversicherung angemeldet war.

 

Weiters scheinen insgesamt 10 Verwaltungsstrafen auf. Es handelt sich unter anderem um Übertretungen der StVO und des KFG, wobei jeweils Geldstrafen idH von 20, 36, 40 und 50 Euro verhängt wurden. Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 2 NAG wurde eine Geldstrafe idH von 70 Euro verhängt. Schon die belangte Behörde stellte fest, dass der Bw zeitweise gearbeitet hat.

 

Der Bw wurde am 16. Jänner 2012 in Burghausen, Deutschland, einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Den Angaben der BH Braunau vom 17. Jänner 2012 zufolge wurde bei ihm ein in Deutschland als gestohlen gemeldetes Mobiltelefon gefunden und auch sichergestellt. Die Polizeistation Fahndung Burghausen zeigte den Bw daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Traunstein wegen des Verdachts der Hehlerei an. Die Staatsanwaltschaft Traunstein teilte dem UVS am 1. März 2012 mit, dass das Strafverfahren gemäß § 170 Abs 2 dt. StPO eingestellt wurde, da die Täterschaft nicht nachweisbar war.

 

Der Bw ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten.

 

Seitens des Bw wurde im Berufungsverfahren vorgebracht, er habe mittlerweile die Prüfung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 bestanden. Entgegen seiner ausdrücklichen Zusage wurde dem UVS bislang kein Prüfungszeugnis vorgelegt.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Erstbehörde und dem Vorbringen des Bw.

 

Die BH Braunau informierte den UVS mit Mail vom 17. Jänner 2012 über die oben erwähnten Erhebungen der deutschen Behörden zum Verdacht der Hehlerei. Auf Grund der ergänzenden Erhebungen des UVS waren zu diesem Vorfall obige Feststellungen zu treffen.

 

Da bereits nach der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind gemäß § 24 Abs 1 NAG idF BGBl I Nr. 122/2009, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

 

Der Bw hat verspätet einen Verlängerungsantrag gestellt. Der Antrag vom 28.01.2010 gilt als Erstantrag. Der Bw hält sich daher seit Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Grundvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist daher erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Verlängerungsantrag wurde offenbar versehentlich verspätet eingebracht. Auch wenn es sich bloß um ein Versehen handelte, wird durch den damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Aufrechthaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt.

 

Der Bw ist ledig und hat keine Kinder. Der Bw verfügte in der Zeit von 31. März 2009 bis 18. Jänner 2010 über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Dies wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn er seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgelassen hätte. Er hat – wie aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht – aber angegeben, zwischenzeitlich nicht in der Türkei gewesen zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im Wesentlichen von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Ablauf seiner letzten Niederlassungsbewilligung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er gilt seit dem 28.10.2004, als ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, als im Bundesgebiet niedergelassen. Seine langjährige rechtmäßige Niederlassung verleiht nach der st Rsp des VwGH dem persönlichem Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet großes Gewicht.

 

Die belangte Behörde führte als Argument für die Aufenthaltsbeendigung weiters die mangelnde Integration des Bw in sozialer und privater Hinsicht, die aufscheinenden Verwaltungsstrafen, längere Phasen der Arbeitslosigkeit, die Gefahr, dass für den Bw Mittel der öffentlichen Hand aufgewendet werden müssten, sowie bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat an. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als derartige Umstände das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung maßgeblich verstärken können.

 

Bei der Gewichtung dieser öffentlichen Interessen ist zunächst auf die Bestimmung des § 55 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr 135/2009 bzw § 64 Abs 2 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 abzustellen. Gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Bestimmung des § 55 Abs 1 FPG dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint. § 64 Abs 2 letzter Satz FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 sieht demgegenüber vor, dass dies nur gilt, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen und dies nicht aussichtslos erscheint. § 64 Abs 2 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 und § 55 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr 135/2009 gelten nur für rechtmäßig niedergelassene Fremde und sind daher dem Wortlaut zufolge auf den Bw, der seit Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt, nicht anwendbar.  Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK ist aber sehr wohl zu berücksichtigen, dass nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt fehlende Unterhaltsmittel nur mehr in bestimmten Fällen eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. Der Bw stand zuletzt de facto von 7. Juli 2010 bis 11. Oktober 2011 durchgehend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher sehr wohl davon auszugehen, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch den Einsatz eigener Kräfte sichern kann.

 

Negativ zu  werten sind die vorliegenden Verwaltungsübertretungen, wobei die geringen Geldstrafen (20, 36, 40 und 70 Euro) das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entscheidend relativieren. Gleiches gilt für die unterlassene Anmeldung eines Wohnsitzes im Zeitraum von 31. März 2009 bis 18. Jänner 2010.

 

Soweit sich die belangten Behörde auf die fehlende soziale und private Integration bezieht ist festzuhalten, dass die Erteilung des ursprünglich beantragten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht den Abschluss bzw die Erfüllung einer Integrationsvereinbarung voraussetzte. Zweifelsohne wäre ein stärkeres Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache (nachgewiesen durch ein Prüfungszeugnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2) wünschenswert. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt bei solcher Sachlage aber nicht das persönliche Interesse des Bw an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im Bundesgebiet.

 

Eine Ausweisung und eine Rückkehrentscheidung sind gemäß § 61 Abs 3 FPG auf Dauer unzulässig.

 

Ermittlungen zur Frage, ob der Bw gemäß Artikel 6 Abs. 1 Assoziationsabkommen mit der Türkei geltend machen kann, waren bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr erforderlich.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Ergebnis bedeutet dies nicht, dass die verspätete Antragsstellung keinerlei Nachteile für den Fremden hätte. So wird insbesondere bei der Erteilung eine unbefristeten Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt EG) zu berücksichtigen sein, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes am 6.01.2010 unterbrochen wurde. Die entsprechenden gesetzlichen Fristen beginnen mit Erteilung des nunmehr auszustellenden Aufenthaltstitels neu zu laufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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