Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330030/2/Lg/Ba

Linz, 06.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K F. L, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 10. Februar 2012, Zl. SanRB96-37-2009/Gi, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

III.             Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG;

zu III: § 64 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 2 Stunden verhängt, weil er gemäß § 9 VStG dafür verant­wortlich sei, dass am 13.7.2009 in der Filiale der A S GmbH, K, R, eine Probe mit der Bezeichnung Springseil und "Liebesperlen" insofern nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, als die Fertigpackung (Packungsgröße > 50 bis 200 Gramm) das Nenngewicht, ausgedrückt in der Einheit Gramm sowie das Zeichen nach § 10 Abs.1 FPVO ("e") mit einer Mindestschriftgröße von jeweils weniger als 3 Millimeter aufgewiesen habe. Der Bw habe dadurch § 11 Abs.1 Z 1 und Abs.3 Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) verletzt und sei daher gemäß § 63 Abs.1 MEG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 65 Euro gemäß § 61 Abs.3 LMSVG verhängt.

 

2. In der Berufung wird unter anderem Verfolgungsverjährung eingewendet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber zu Recht erkannt:

 

Mit diesem Vorbringen ist der Bw im Recht: Da die erste aus dem Akt ersicht­liche Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) die Strafverfügung vom 2.6.2010 mehr als sechs Monate (§ 31 Abs.2 VStG) nach dem Tattag (13.7.2009) liegt, ist die Verfolgung unzulässig (§ 31 Abs.1 VStG). Ein Kostenersatz ist mangels Bestrafung nicht zu leisten (§ 64 Abs.3 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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