Linz, 08.03.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. X & Partner, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. November 2010, Ge96-1176/09, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2012 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen: zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: § 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. November 2010, Ge96-1176/09, wurden über den Berufungswerber nachstehend angeführte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z3 und Abs.8 AZG (Fakten A)1 bis A)10), § 11 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z2 AZG (Fakten B), § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten C)1) und § 11 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z2 AZG (Fakten C)2 a) bis C)2)f) verhängt.
Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:
"Sie haben es als gem. § 23 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes verantwortlicher Beauftragter der Firma X Handels Ges.m.b.H., in X, für den Bereich der Filiale oa. Firma in X, und somit gem. § 9 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher oa. Firma für diese Filiale zu vertreten, dass A) 1. die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 13.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen zumindest bis 18.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. X am 13.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 2. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 7.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 10.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.06 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 10.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 11.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 11.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 12.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.10 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. X am 12.8.2009 mit 17.59 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 13.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 13.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 18.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 19.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 19.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 21.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.14 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 21.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 22.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.13 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. k) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. l) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.24 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 3. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 28.7.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 28.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 28.7.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen zumindest bis 18.16 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. X am 28.7.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 29.7.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.24 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 29.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.7.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 31.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 17.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 17.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 4. die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 31.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 5. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.7.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 31.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 3.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 3.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 22.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 6. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 17.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 17.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 18.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 19.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 21.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 21.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 22.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hrn. X, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.21 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. X am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 7. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.24 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 27.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen zumindest bis 18.10 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. X am 27.7.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 28.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen zumindest bis 18.09 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. X am 28.7.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 30.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.17 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 30.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 31.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 6.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 6.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 7.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 8.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 8.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 10.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 10.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 13.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 13.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. k) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 13.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen zumindest bis 18.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. X am 13.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 8. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 10.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.24 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 10.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 17.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 17.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 18.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 19.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 19.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 21.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 21.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.24 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 9. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 7.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 10.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 10.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 11.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.16 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 11.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 13.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen den Arbeitsbeginn von Fr. X am 13.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 10. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 7.44 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 27.7.2009 mit 8.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 28.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 28.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 29.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 29.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 30.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.17 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 30.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.7.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 31.7.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.12 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 1.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 7.50 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 3.8.2009 mit 8.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 4.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.13 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 4.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 5.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.21 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 5.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X, welche in oa. Filiale oa. Firma am 6.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.08 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. X am 6.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. B) am 21.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. C) 1) am 5.8.2009 die Tagesarbeitszeit der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale 11 Stunden und 29 Minuten betrug. Da die Tagesarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 2) a) am 27.7.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) am 29.7.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) am 31.7.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) am 3.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) am 4.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) am 5.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. X in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. ad A)1.: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG ad A)2.: 12 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 1.200,--, 144 Stunden ad A)3.: 5 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 500,--, 60 Stunden ad A)4.: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG ad A)5.: 3 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 300,--, 36 Stunden ad A)6.: 7 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 700,--, 84 Stunden ad A)7.: 11 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 1.100,--, 132 Stunden ad A)8.: 6 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 600,--, 72 Stunden ad A)9.: 4 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 400,--, 48 Stunden ad A)10.: 10 Tatbestände zu jeweils: € 100,--, 12 Stunden, § 28 (1) Ziff. 3 AZG in Summe somit: € 1.000,--, 120 Stunden ad B): € 200,--, 24 Stunden, § 28 (2)Ziff. 2 AZG ad C)1.: