Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730251/10/SR/ER/Wu

Linz, 05.03.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA der Türkei, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 25. November 2009, AZ.: Sich40-16980, betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Itiraziniz belli ölcüde kabul edildi, sözü edilen otorma yasagi 3 yila idirilerek, itirazin diger maddeleri aynen tasdik edildi.

 

Hukuki dayanak:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 


Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 25. November 2009, AZ.: Sich40-16980, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm. §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. 

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger der Türkei, am 2. April 2008 zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau X nach Österreich eingereist sei. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe dem Bw am 28. Februar 2008 einen bis 27. Februar 2009 befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ausgestellt. Am 3. April 2008 habe der Bw seinen Wohnsitz an der Adresse seiner Frau angemeldet, Anfang Juli 2008 sei es zur Trennung gekommen, die Ehe sei am 23. April 2009 vom Bezirksgericht Bregenz, AZ.: 7 C 18/09t, einvernehmlich rechtskräftig geschieden worden. Seit 5. August 2009 sei der Bw in Ried im Innkreis polizeilich gemeldet.

 

Die belangte Behörde habe dem Bw zuletzt am 28. Februar 2009 eine bis 28. Februar 2010 befristete "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" ausgestellt.

Der Bw sei zum Bescheiderlassungszeitpunkt als Hilfsarbeiter bei der X GmbH beschäftigt gewesen und hätte Schulden in der Höhe von € 20.000,- gehabt. Er habe angegeben, eine in X lebende Türkin namens X, deren Familiennamen er nicht zu benennen fähig gewesen sei, heiraten zu wollen.

 

Der Bw habe keine Sorgepflichten, in X habe er weitschichtige Verwandte, seine Eltern und Geschwister würden in der Türkei leben.

 

Mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung habe er bisher nicht begonnen, seiner eigenen Einschätzung nach besitze er mittelmäßige Deutschkenntnisse.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. Oktober 2009 sei er zu Zahl 21 Hv 8/09f wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten (rechtskräftig seit 16. Oktober 2009) verurteilt worden. Der Bw sei schuldig gesprochen worden, am 27. April 2009 in Ried im Innkreis mit einer am 13. Februar 1997 geborenen – und damals Unmündigen – außerehelichen Beischlaf vorgenommen zu haben.

 

Am 24. November 2009 sei er von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund seines Fehlverhaltens beabsichtigt sei, gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für Österreich zu erlassen. Dazu habe der Bw angegeben, dass ihm sein Fehler bewusst sei, das Mädchen hätte ihm gegenüber aber erklärt, sie würde in Kürze 15 Jahre alt werden. Der Bw sei traurig über die Angelegenheit und würde sich in Hinkunft wohl verhalten. Aus den genannten Gründen und in Hinblick auf seinen Wohnsitz in Ried im Innkreis und seine Beschäftigung ersuche er, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots abzusehen.

 

Nach der Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass die im § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung) zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots genannten Tatbestandsvoraussetzungen durch die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten deutlich übertroffen würden. Beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB handle es sich um eine schwere, besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Der besonders hohe Stellenwert dieser Bestimmung sei auch durch die hohe Strafandrohung untermauert. Nicht nur die Ahndung, sondern auch die Vorbeugung derartiger Übertretungen zähle daher zu den besonders wichtigen Aufgaben des österreichischen Staates und seiner Behörden. Dies werde auch durch die ständige Rechtsprechung des VwGH bestätigt, wonach es zu den grundlegenden Aufgaben des Staates gehöre, Personen vor körperlicher und psychischer Gewaltanwendung zu schützen. Fremde, für die das körperliche und geistige Wohl von Kindern keine Rolle spiele und die zur Erreichung eigener Wünsche bereit seien, Kinder schweren psychischen und physischen Belastungen nachhaltig auszusetzen, würden dieses Grundziel des Staates auf das Schwerste missachten. Gerade im Bereich von Sexualdelikten könne nur selten mit einer Verhaltensbesserung des Täters gerechnet werden.

 

Aus seiner Tatbegehung manifestiere sich eine krasse Missachtung des Wertgefühls und des Anstands anderer Personen. Auch wenn der Bw angegeben habe, geglaubt zu haben, das Opfer sei bereits 14 Jahre alt, habe er es unterlassen, dies nachzuprüfen und sei es ihm darauf angekommen, Beischlaf mit einem derart jungen Mädchen auszuüben – ohne Rücksicht auf dessen physisches und psychisches Wohlbefinden.

 

Die mit seinem Gesamtfehlverhalten in hohem Ausmaß verbundene Gefährdung der öffentlichen Interessen lasse für den Bw keine positive Zukunftsprognose zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.

Dem Bw komme nicht die Rechtsstellung gemäß Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 zu.

 

Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat-, nicht aber in das Familienleben des Bw eingegriffen. Seine Integration werde aber dadurch gemindert, dass er sich erst kurz im Bundesgebiet aufhalte, hier über keine familiäre Verankerung verfüge und wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt worden sei. Weiters habe der Bw mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung noch nicht begonnen und verfüge nur über mittelmäßige Deutschkenntnisse. Die Rückzahlung seines aushaftenden Kredits sei auch vom Ausland aus möglich, die geplante Eheschließung vermag keine Verankerung in Österreich zu begründen, zumal dem Bw der Familienname seiner Freundin nicht bekannt gewesen sei und zum Bescheiderlassungszeitpunkt keine faktische Lebensgemeinschaft und kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. 

 

Der Bw hätte in der Türkei die Möglichkeit, schnell wieder Fuß zu fassen, zumal er mit Sprache, Kultur und den Gegebenheiten seiner Heimat vertraut sei.

 

Abschließend wertet die belangte Behörde die öffentlichen Interessen der Außerlandesbringung des Bw höher als seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und stellt fest, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Gründe für die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots gemäß § 61 FPG (in der damals geltenden Fassung) lägen keine vor. In Anbetracht der begangenen Straftat und des damit verbundenen Störwerts erscheine eine Befristung des Aufenthaltsverbots von 10 Jahren als notwendig und angemessen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Bw nach Ablauf dieses Zeitraums bei einer allfälligen Wiedereinreise die Rechtsordnung beachten werde.

 

2.1. Gegen diesen, am 27. November 2009 zugestellten, Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009.

 

Darin stellt der Bw die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass gegen den Berufungswerber ein auf eine kürzere Dauer als 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wird.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert.

Nachdem sich der Bw seines früheren Fehlverhaltens bewusst sei und er sich seit der Tat wohl verhalten habe, sei in seinem Fall von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen und liege keine Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Bw mehr vor. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele nicht erforderlich, allenfalls wäre ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot geeignet, dass der Bw nach Ablauf dieses Zeitraums bei einer allfälligen Wiedereinreise die Rechtsordnung beachten werde.

 

Der Bw rügt in seiner Berufung, die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Bw nicht gewusst habe, dass sein Opfer beim Vollzug des Beischlafs erst zwölf Jahre alt war. Das Opfer habe sich so dargestellt, als wäre es 16 Jahre oder älter, außerdem sei die Initiative zum Beischlaf vom Opfer ausgegangen. Ferner könne dem Strafakt des Landesgerichts Ried im Innkreis entnommen werden, dass der Bw eine von ca. 10 anderen Personen gewesen sei, die ebenfalls Beischlaf mit dem Opfer vollzogen hätten. Der Bw versuche nicht, damit seine Tat zu beschönigen, ihm sei sein Fehler bewusst und er werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen.

 

Es sei ihm aber ein Anliegen, hervorzuheben, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein gewöhnliches Sexualdelikt gehandelt habe; hätte er das wahre Alter des Opfers gewusst, wäre es nicht zum Beischlaf gekommen.

 

Die negative Zukunftsprognose der belangten Behörde sei verfehlt, die Erlassung des Aufenthaltsverbots keinesfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.

 

Das Aufenthaltsverbot greife in sein Privat- und Familienleben ein, der Bw sei zwar von seiner Ehefrau geschieden, er beabsichtige jedoch in Kürze die österreichische Staatsbürgerin X zu heiraten, weshalb die belangte Behörde auch von einem Eingriff in das Familienleben des Bw ausgehen hätte müssen.

 

Es sei dem Bw darüber hinaus nicht möglich, in der Türkei schnell wieder Fuß zu fassen, obwohl er dort noch Verwandte habe.

 

2.2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 gab der Bw bekannt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beim Landesgericht Ried im Innkreis beantragt zu haben, da ihm der Ausdruck eines Internet-Chats vorliege, in dem das Opfer entgegen seiner Aussage vor Gericht zugegeben habe, dem Bw gegenüber nie erwähnt zu haben, zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt gewesen zu sein.

 

3. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch telefonische Auskunft des Landesgerichts Ried im Innkreis zum Wiederaufnahmeantrag zu 21 Hv 8/09f, durch aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und der Fremdeninformation, durch einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie die telefonische Auskunft des Standesamts Ried im Innkreis über den Familienstand des Bw.

 

Der Rechtsvertreter wurde am 27. Februar 2012 von den Ermittlungsergebnissen in Kenntnis gesetzt. Am 5. März 2012 teilte er mit, dass der Bw zwischenzeitig keine Ehe eingegangen sei, nach wie vor arbeite, keine wesentlichen Änderungen im Privatleben hervorgekommen wären und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1., 2. und 3.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Darüber hinaus stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Wiederaufnahmeantrag vom 9. Februar 2010 des Bw zu 21 Hv 8/09f zurückgewiesen wurde und einer diesbezüglichen Beschwerde am 6. April 2010 nicht Folge gegeben wurde. Der Bw begründete seinen Wiederaufnahmeantrag mit einem Ausdruck eines Internet-Chats des Bw mit "X" – angeblich der Nickname des Opfers – in dem das Opfer zugegeben haben soll, anfänglich behauptet zu haben, 14 Jahre alt zu sein und gegenüber dem Bw nicht erwähnt zu haben, zum Tatzeitpunkt erst zwölf Jahre alt gewesen zu sein.

Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich und vom Standesamt Ried im Innkreis bestätigt, dass der Bw geschieden ist. Eine weitere Eheschließung des Bw in Österreich konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Rechtsvertreter auch nicht behauptet.

 

Die vom Bw in seiner Berufung namhaft gemachte Verlobte ist in Tirol wohnhaft und war nie mit dem Bw – der nach wie vor in Ried im Innkreis polizeilich gemeldet ist – an gemeinsamer Adresse gemeldet.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 20. Februar 2012 geht hervor, dass der Bw derzeit bei der X beschäftigt ist.

 

Zur Angabe des Bw in seiner Berufung, nur einer von rund 10 Männern gewesen zu sein, die mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen habe, stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass – wie den polizeilichen Vernehmungsprotokollen des Opfers und einer Zeugin sowie den Geständnissen von drei (von insgesamt sieben beschuldigten) Männern zu entnehmen ist – der Bw einer von zumindest drei Männern ist, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Straftat – nämlich zwischen 21. und 27. April 2009 – mit dem Opfer Geschlechtsverkehr hatten, wobei das Opfer selbst angab, dem Geschlechtsverkehr mit dem Bw nicht widersprochen zu haben.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde das Aufenthaltsverbot auf Basis des § 60 FPG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 38/2011) erlassen, weshalb dieses Aufenthaltsverbot im Sinne des § 63 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist. 

 

4.2.1. Gemäß § 63 Abs. 1  des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Nach § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall ist § 63 FPG einschlägig, da der Bw am 18. Februar 2010 einen Verlängerungsantrag betreffend seine bis 28. Februar 2010 gültige Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" gestellt hat und gemäß § 24 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 Personen, die Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einbringen, nach Stellung des Verlängerungsantrages unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind.

 

4.2.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 (im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG – siehe 4.1.1.) für die Dauer von höchstens zehn Jahren [...] zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes (hier Aufenthaltsverbots) neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn    

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

4.2.2. Es ist – im Hinblick auf die oa. Bestimmung - nun zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 63 Abs. 2 FPG ist eine unter § 53 Abs. 3 FPG fallende rechtskräftige Verurteilung als solche Tatsache anzusehen.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG ein höchstens zehnjähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen. Da der Bw rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen, nicht getilgten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist, liegt der Fall des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor und ist somit ein höchstens zehnjähriges Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Anders als § 60 Abs. 1 FPG in der zum Erlassungszeitpunkt des bekämpften Bescheids geltenden Fassung räumt § 63 Abs. 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 in den Fällen einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten der Behörde kein Ermessen über die Verhängung eines Aufenthaltsverbots ein.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der       bisherige         Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.         der Grad der Integration;

5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des     Asyl-   Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem            Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

 

9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses effektiv begegnen zu können. Gerade Sexualdelikte gilt es vehement zu bekämpfen. Im Sinne dieser Überlegung stellt ein Aufenthaltsverbot fraglos ein adäquates Mittel dar, um diesem öffentlichen Interesse nachzukommen.

 

4.4.2. Bei der Interessenabwägung ist festzustellen, dass im Fall des Bw derzeit ausschließlich das Privatleben betroffen ist. Die Ankündigung in der Berufung Ende 2009, dass der Bw in Kürze die österreichische Staatsbürgerin X heiraten werde, hat sich bis dato nicht erfüllt. Anzumerken ist dazu, dass die genannte Person nach wie vor in X wohnhaft und der Bw weiterhin in X polizeilich gemeldet ist. Der geschiedene Bw hat auch auf keine aufrechte Lebensgemeinschaft hingewiesen. Er brachte – mit Ausnahme einiger nicht namhaft gemachter "weitschichtiger" Verwandter in Ried im Innkreis – keine weiteren Kontakte zu Familienangehörigen oder Freunden im Bundesgebiet vor und hat weder Sorgepflichten noch sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Frau.

 

Der Bw ist knapp vier Jahre in Österreich und dabei legal aufhältig. In diesem Zeitraum hat der Bw auch unbestrittener Weise einen dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad an Integration erreicht.

 

Bisher legte der Bw aber keine Dokumente über die begonnene Erfüllung seiner Integrationsvereinbarung vor. Er selbst hat im Verfahren vor der Erstbehörde angegeben, mittelmäßige Deutschkenntnisse zu besitzen.

 

Hinsichtlich der beruflichen Integration ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Bw den überwiegenden Teil seines Aufenthalts unselbstständig erwerbstätig war und es immer noch ist. Eine gewisse berufliche Integration ist ihm also nicht abzusprechen.

 

Der Bw reiste erst im Alter von 22 Jahren nach Österreich ein und hat somit die prägenden Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht. Er beherrscht die dortige Sprache und ist mit der Kultur sozialisiert und hat nach eigenen Angaben noch Verwandte in der Türkei. In diesem Sinn ist eine Reintegration jedenfalls zumutbar.

 

Das strafgerichtliche Vorleben des Bw wurde bereits umfassend dargestellt.

 

Allfällige, den Behörden zuzurechnende Verzögerungen in den Verfahren liegen nicht vor.

 

4.4.3. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 63 FPR zulässig ist.

 

Der Bw kann sich somit nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens berufen.

 

4.5.1. Gemäß § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot bei vorliegendem Sachverhalt höchstens für die Dauer von 10 Jahren verhängt werden.

Die belangte Behörde hat das Ausmaß mit der Höchstdauer von 10 Jahren festgesetzt. Für die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist eine Einzelfallabwägung durchzuführen.

 

Mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist die in § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 genannte Tatbestandsvoraussetzung deutlich – nämlich um mehr als das Doppelte – überschritten.

 

Der belangten Behörde folgend handelt es sich beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB um eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit, da hierbei die geistige Unreife von Unmündigen ausgenützt wird, die sich der Tragweite ihrer Handlungen aufgrund der ihrem Alter entsprechenden psychischen und physischen Entwicklung nicht im vollen Ausmaß bewusst sein können. Der belangten Behörde folgend ist auch die Vorbeugung derartiger Übertretungen eine besonders wichtige Aufgabe des österreichischen Staates und seiner Behörden.

 

Wenn der Bw in der Niederschrift zu seiner Anhörung im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde vom 24. November 2011 angegeben hat, er sei davon ausgegangen, das Opfer sei "bereits" 14 Jahre alt, bzw. in seiner Berufung angibt, davon ausgegangen zu sein, das Opfer sei 16 Jahre alt gewesen, so ist dem – ebenfalls der belangten Behörde folgend – entgegen zu  halten, dass der Bw es unterlassen hat, das wahre Alter des Mädchens zu prüfen. Ob es ihm gerade darauf ankam, mit einem derart jungen Mädchen den Beischlaf zu vollziehen, oder ob er nur eine sich ihm bietende Gelegenheit ausgenutzt hat, lässt sich den Polizei- und Gerichtsakten nicht entnehmen.

 

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Opfer im Zeitraum zwischen 21. und 27. April 2009 mit zumindest drei Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das strafrechtliche Verhalten Dritter kann aber dem Bw nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn er davon zum Tatzeitpunkt gewusst haben sollte, mindert die Tatsache, dass vor ihm bereits zwei weitere (und nach ihm möglicherweise noch mehrere andere) Männer die selbe Straftat gesetzt haben, nicht die Strafwürdigkeit seines eigenen Verhaltens.

 

Grundsätzlich kann auch das Opferverhalten nicht zu Gunsten des Täters gewertet werden, da § 206 Abs. 1 StGB gerade aufgrund der – im Fall des Opfers offensichtlichen – mangelnden geistigen Reife von Unmündigen deren ungestörte physische und psychische Entwicklung unter besonderen Schutz stellt.

 

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat dem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen der angeblich falschen Zeugenaussage des Opfers keine Folge gegeben. Der Darstellung im vorgelegten Ausdruck des Internet-Chats kommt daher auch im Berufungsverfahren keine wesentliche Bedeutung zu.

 

Die belangte Behörde ist zu Recht von einer erheblichen kriminellen Energie des Bw ausgegangen. Dabei hat sie sich im Wesentlichen auf das vorliegende Urteil des LG Ried bezogen.

 

Dem Grunde nach ist der belangten Behörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes und der Prognoseerstellung beizupflichten.

Stellt man zusätzlich auch das Verhalten des Bw vor und nach der Tat ab und zieht daraus Schlüsse auf seine kriminelle Energie, so ist nicht unwesentlich, dass der Bw vor der Tat nicht straffällig war und auch nach der Tat nicht mehr straffällig geworden ist. Darüber hinaus war der Bw einsichtig, hat er die Tat bereut und sie nicht zu beschönigen versucht.

 

Unbestritten handelt es sich bei Tat um ein besonders verwerfliches Verbrechen. Dennoch darf die Beurteilung durch das Landesgericht Ried nicht außer Acht gelassen werden und kommt dieser Bedeutung. zu. Obwohl auf eine derartiges Verbrechen eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorgesehen ist, hat das erkennende Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit drei Jahre) für ausreichend erachtet. Abstellend auf den zu beurteilenden Sachverhalt wertete das Gericht keinen Umstand als erschwerend. Dagegen wurde mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit und besonders die Initiative und die Bereitschaft des Opfers gewertet.

 

4.5.3. Unter Würdigung dieser besonderen Umstände und des Umstands, dass seit der Verurteilung und der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides bereits mehr als zwei Jahre vergangen sind, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots mit drei Jahren neu festzulegen. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ist im Lichte der getroffenen Feststellungen angemessen und verhältnismäßig.

 

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro (Eingabe- und Beilagegebühr) angefallen.

 

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir. 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 1904.2012, Zl. 2012/21/0069-3

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