Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166573/7/Zo/Rei

Linz, 12.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau I G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, L, vom 21.12.2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 05.12.2011, Zl. VerkR96-2810-2011, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 23.02.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird  stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie es als die vom Zulassungsbesitzer (H B) des LKW x benannte Auskunftsperson unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 22.09.2011 binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens am 26.09.2011, das ist bis 10.10.2011, darüber Auskunft zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug am 19.07.2011 um 14.46 Uhr auf der A1 Westautobahn bei km 195,600 in Fahrtrichtung Walserberg gelenkt habe. Sie habe mit Schreiben vom 07.10.2011 mitgeteilt, dass das Fahrzeug von niemandem gelenkt worden sei.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von  36 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass der LKW mit dem Kennzeichen x – so wie sie dies angegeben habe – zum Anfragezeitpunkt um 14.46 Uhr abgestellt gewesen sei. Die Behörde habe keinerlei Erhebungen getroffen, welche die Unrichtigkeit ihrer Angabe beweisen würden. Dazu wurde auch die Auswertung des Tachographenblattes des gegenständlichen LKW für den 19.07.2011 beantragt. Auch aus diesem würde sich ergeben, dass der LKW um 14.46 Uhr gestanden sei.

 

In der Anfrage werde nach dem Lenker am 19.07.2011 um 14.46 Uhr auf der A1 Westautobahn bei km 195,600 in Fahrtrichtung Walserberg gefragt. Aus dem Schaublatt dieses LKW vom gegenständlichen Tag ergebe sich jedoch, dass der LKW ab 14.40 Uhr bis ca. 15.28 Uhr abgestellt gewesen sei. Er habe sich auf der Raststelle Voralpenkreuz befunden, was sich auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ergebe. Sie habe daher die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land richtig beantwortet, nämlich dahingehend, dass der LKW zum angefragten Zeitpunkt von niemandem gelenkt worden sei. Weiters machte die Berufungswerberin Ausführungen zur Strafbemessung.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Februar 2011. An dieser haben die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Von der ASFINAG wurde Anzeige gegen den Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x erstattet, weil dieser am 19.07.2011 um 14.46 Uhr den Mautabschnitt auf der A1 bei km 195,600 in Richtung Walserberg befahren hatte, ohne die LKW-Maut zu entrichten. Aus dem Text der Anzeige ergibt sich, dass sich das Fahrzeug um 14.55 Uhr bei der Raststation Voralpenkreuz befand und augenscheinlich keine GO-Box montiert war.

 

Auf Grund einer Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gab der Zulassungsbesitzer bekannt, dass die geforderte Auskunft von Frau I G erteilt werden könne. Diese gab in weiterer Folge auf die Anfrage, wer den LKW mit dem Kennzeichen x am 19.07.2011 um 14.46 Uhr auf der A1 bei km 195,600 gelenkt habe, bekannt, dass das Fahrzeug um 14.46 Uhr von niemandem gelenkt worden sei.

 

Im Akt befinden sich Fotos des gegenständlichen LKW, welche im Bereich der Tankstelle der Raststation Voralpenkreuz aufgenommen wurden. Um 14.45.49 Uhr ist die Zufahrt des LKW zur Zapfsäule ersichtlich, um 14.46.05 Uhr steht der LKW bei der Zapfsäule.

 

In weiterer Folge wurde eine Strafverfügung erlassen, gegen welche die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch erhoben hatte. Nach weiteren Erhebungen kam es zum nunmehr angefochtenen Straferkenntnis.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung legte die Berufungswerberin das Schaublatt des gegenständlichen LKW vom 19.07.2011 vor. Aus diesem ergibt sich, dass der LKW bis ca. 14.41 Uhr gelenkt wurde und ab diesem Zeitpunkt für längere Zeit gestanden ist.

 

Dazu ist anzumerken, dass die Uhr des Tachographen nach den Behauptungen der Berufungswerberin zweimal jährlich überprüft wird. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass sie auch zum Tatzeitpunkt richtig gegangen ist. Andererseits kann auch bei den in den Kameras der Raststation Voralpenkreuz eingebauten Uhren eine geringfügige Ungenauigkeit vorliegen. Insgesamt hat das Beweisverfahren mit Sicherheit ergeben, dass der LKW um 14.46.05 Uhr nicht mehr gelenkt wurde. Ob er in dieser Minute vorher überhaupt gelenkt wurde, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

 

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ermöglicht es der Behörde, den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Der Zulassungsbesitzer oder eine von diesem namhaft gemachte Person ist zur Bekanntgabe des Lenkers für den angefragten Zeitpunkt verantwortlich. Andererseits ist in der Lenkeranfrage jedoch auch dahingehend zu unterscheiden, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde. Wenn der gegenständliche LKW – was die Bilder der Überwachungskameras nahelegen – um 14.46 Uhr tatsächlich bereits bei der Zapfsäule der Tankstelle gestanden ist und dort für einen längeren Zeitraum abgestellt wurde, so wurde er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelenkt. Die Auskunft der Berufungswerberin ist daher unter dieser Voraussetzung formal richtig. Das Lenken des LKW um 14.46 Uhr konnte nicht eindeutig bewiesen werden, weshalb der Berufung stattzugeben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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