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VwSen-102745/2/Gf/Km

Linz, 25.04.1995

VwSen-102745/2/Gf/Km Linz, am 25. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M.

M., .........., ............, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ...... vom 13. Februar 1995, Zl.

VerkR96-8186-1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe 1.400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .....

vom 13. Februar 1995, Zl. VerkR96-8186-1994, wurde über den Berufungswerber einerseits eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) und andererseits eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 3. Oktober 1994 einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW gelenkt habe, ohne im Besitz einer behördlich erteilten Lenkerberechtigung zu sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 36 lit. a sowie des § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 743/1994 (im folgenden: KFG) begangen, weshalb er gemäß § 134 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Februar 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 24. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde Berufung erhoben.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat aufgrund der Wahrnehmungen zweier Zeugen sowie der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungsgründe nicht hervorgekommen, während zwei einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG als erschwerend zu werten gewesen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß am fraglichen Tag nicht er, sondern ein Kaufinteressent, dessen Namen er nicht kenne, mit seinem PKW gefahren sei, um diesen auszuprobieren.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl.

VerkR96-8186-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein dementsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 134 i.V.m. § 36 lit. a KFG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Wiederholungsfall auch mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen verwendet, ohne daß dieses zum Verkehr zugelassen ist.

Gemäß § 134 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Wiederholungsfall auch mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne behördlich erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Kraftfahrzeug fällt, lenkt.

4.2. Im gegenständlichen Fall blieb auch vom Berufungswerber unbestritten, daß zum Tatzeitpunkt das in Rede stehende KFZ nicht zum Verkehr zugelassen war und er nicht über eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B verfügte.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das KFZ nicht gelenkt und deshalb die o.a. strafbaren Tatbestände nicht gesetzt zu haben, vermag jedoch angesichts der erdrückenden gegenteiligen Beweislage nicht zu überzeugen:

So haben zwei Zeugen jeweils unter Wahrheitspflicht und übereinstimmend ausgesagt, den ihnen persönlich sehr gut bekannten Berufungswerber als Fahrzeuglenker zweifelsfrei erkannt zu haben; allein der Umstand, daß beide Personen weiters noch zusätzlich wußten, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügte, hat nämlich erst zur Anzeigeerstattung an die Gendarmerie geführt. Und schließlich haben die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten - ebenfalls unter Wahrheitspflicht und übereinstimmend - festgestellt, daß mit dem verfahrensgegenständlichen KFZ kurz vor ihrem Eintreffen am Wohnort des Rechtsmittelwerbers gefahren worden sein mußte, weil die Motorhaube und der Auspuff warm und die Radkästen frisch verschmutzt waren.

Die - unter dem Aspekt, daß sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann - immer wieder geänderte, nämlich der Konfrontation mit neuen Beweisergebnissen jeweils angepaßte Verantwortung des Berufungswerbers - zuletzt dahin, daß ein ihm nicht namentlich bekannter Kaufinteressent das nicht zugelassene KFZ gelenkt habe - muß demgegenüber als unglaubwürdig erscheinen.

Ist damit aber seine Lenkereigenschaft erwiesen, so hat der Beschwerdeführer auch tatbestandsmäßig i.S. der Tatvorwürfe und schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gehandelt.

4.3. Angesichts dieser gravierenden Schuldform kann der Oö.

Verwaltungssenat daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, insbesondere wenn sie zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend berücksichtigt hat.

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die belangte Behörde wegen des Delikts des Lenkens ohne behördliche Lenkerberechtigung streng genommen auch berechtigt gewesen wäre, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, weil insoweit bereits ein Wiederholungsfall vorlag. Davon ausgehend kann der Umstand, daß der Berufungswerber im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S verfügte, während er nunmehr lediglich Arbeitslosenunterstützung bezieht, nicht als strafherabsetzend ins Gewicht fallen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von jeweils 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. insgesamt 1.400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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