Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166184/11/Sch/Eg

Linz, 29.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Mag. R.-C. H., vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juni 2011, Zl. VerkR96-10411-2010/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juni 2011, Zl. VerkR96-10411-2010/Bru/Pos, wurde über Herrn Mag. R.-C. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 12.1.2010, um 14:35 Uhr, in der Gemeinde A., Autobahn A 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, mit seinem Fahrzeug, PKW, Kennzeichen x, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Im Zuge des Verfahrens wurde die Berufung dann ausschließlich auf die Strafhöhe beschränkt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Berufung vorerst auch in der Schuldfrage erhoben wurde. Aufgrund des eindeutigen Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen x vom 21. Jänner 2012 wurde jedoch die Berufung dann ausschließlich auf das Strafausmaß beschränkt. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen und wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Im Einzelnen ergeben sich noch nachstehende Erwägungen:

 

Die von der Erstbehörde für die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um fast ein Drittel festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 72 Euro stellt im Rahmen der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und bei einem Strafrahmen bis 726 Euro gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Ausschöpfung derselben von  bloß 10 % dar und kann daher schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden.

 

Die Tatörtlichkeit der Autobahn A 1 zwischen den Knoten Haid und Linz stellt eine der am stärksten befahrenen Autobahnstrecken in Österreich dar und umfasst dieses Teilstück mehrere Zu- und Abfahrten, weshalb hier besondere Vorsicht geboten ist. Die Einhaltung der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h in diesem Bereich ist daher von besonderer Bedeutung, da hier ein verstärktes Unfallrisiko besteht.

 

Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde im Straferkenntnis kann der Berufungswerber nicht als unbescholten angesehen werden, da er wegen einer Übertretung der StVO 1960 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vorgemerkt ist, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt. Die festgesetzte Strafe erscheint auch der Berufungsbehörde gerechtfertigt und erforderlich, um den Berufungswerber künftighin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Im Berufungsverfahren ist das von der Erstbehörde geschätzte Einkommen von zumindest 1500 Euro netto monatlich unwidersprochen geblieben. Es wird dem Berufungswerber die Bezahlung der festgesetzten Geldstrafe zumutbar ermöglichen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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