Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166434/8/Sch/Eg

Linz, 21.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. D., geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Juni 2011, Zl. VerkR96-4379-2011, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Juni 2011, VerkR96-4379-2011, wurde über Herrn H. D., geb. x, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250 Euro, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er es am 2.3.2011 um 10:41 Uhr in K., Innkreisautobahn A8, auf Höhe km 24.900, als verantwortlicher Beauftragter der x Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in x, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen x, unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn H. K. gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.550 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde über Antrag des Berufungswerbers Herr E. B. jun. zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab im wesentlichen Nachstehendes an:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch gut erinnern. Es war damals so, dass eine aus Deutschland gelieferte Ware in Österreich zwischengelagert und umgeladen werden sollte. Das ist so zu verstehen, dass ein Sattelschlepper mit mehreren Paletten für verschiedene Empfänger in Erlach 4 eintrifft, so war es auch im gegenständlichen Fall, und dann dort weiter verladen wird.

 

Im konkreten Fall war es so, dass die Verladerampe aufgrund von aufgespritztem Wasser gerade nass war und daher ein Teil der Ladung, nämlich der vordere Teil, woanders hin gehörte, deshalb wurde der hintere Teil der Ladung, einige Paletten vom Sattelschlepper hinunter genommen und in dem Klein-LKW zwischengelagert. Der Sinn war der, dass die Ware nicht verschmutzt werden sollte auf der schon erwähnt nassen Rampe. Dieser Vorgang war schon am Vortag des Vorfallstages oder schon zwei Tage davor. Der Klein-LKW blieb am Firmengelände stehen, der große Sattelschlepper fuhr dann wieder weg. Die Ladung war auf dem kleinen LKW sicher verwahrt, es konnte dort nichts passieren. Ich habe den Fahrer, Herrn K., dann am nächsten Tag beauftragt, dass er die Ware auf einen großen LKW umladen und dann zustellen solle. Herr K. erklärte, dass er dies machen würde und damit die Sache für mich erledigt war. Ich brauche Herrn K. ja dann nicht mehr beaufsichtigen.

 

Ich bekam kurze Zeit später einen Anruf von Herrn K., dass er auf der Autobahn angehalten und beanstandet worden wäre im Hinblick auf die Beladung. Ich war verärgert darüber, dass Herr K. nicht das getan hatte, was ich von ihm verlangt hatte, nämlich die erwähnte Umladung. Herr K. erwiderte, er hätte mich nicht richtig verstanden gehabt."

 

Weiters gab der Zeuge an, dass der verantwortliche Beauftragte in der Firma, nämlich der Berufungswerber, einige Tage keine Zeit gehabt hätte, näheres dazu wisse er nicht. Dies komme gelegentlich vor in der Form, dass er dann vom Berufungswerber angerufen werde und dieser sagt, dass er anderes zu erledigen habe und ihn um seine Vertretung ersuche. Der Berufungswerber ist in R. in B W beheimatet und in der Firma des Zeugen angestellt. Der Berufungswerber arbeite für die Firma temporär in R. und dann wiederum am inländischen Firmenstandort. An beiden Örtlichkeiten habe er die entsprechenden Dispositionen der Fahrzeuge und Transporte durchzuführen.

 

4. Durch diese ergänzende Beweisaufnahme ändert sich nichts daran, dass von der Erstbehörde die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt wurde. Die Erstbehörde verweist zutreffend auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die geforderten Vorsorgemaßnahmen und Kontrolltätigkeiten, um den Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer nachzukommen. Der Zulassungsbesitzer – im gegenständlichen Fall in Form des verantwortlichen Beauftragten – hat sich tauglicher Personen zu bedienen und diese in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 3.7.1991, 91/03/0005). Das Kontrollsystem ist im Übrigen konkret darzulegen, bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen entsprechen nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Nach der gegebenen Beweislage ist es gegenständlich so, dass der Berufungswerber sich seine Anwesenheit zwischen Bretten und Erlach aufteilt. Gerade in einem solchen Fall ist es wichtig, dass man im Hinblick auf beide Örtlichkeiten entsprechende Vorkehrungen trifft. Es genügt nicht, bloß telefonisch seine Abwesenheit an einem Firmenstandort mitzuteilen und dann davon auszugehen, dass das ausreicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Bei häufigen Abwesenheiten vom Ort der Be- bzw. Umladungen gilt es umso mehr, für diesen Fall vorzusorgen und es nicht bloß bei einem telefonischen Hinweis auf die Nichtanwesenheit zu belassen. Im vorliegenden Fall lag zudem eine beträchtliche Überladung des verwendeten Kraftfahrzeuges vor, die zwar möglicherweise, wie vom Zeugen behauptet, auf ein Missverständnis zurückzuführen ist, dies ändert aber nichts daran, dass es durch ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem eben dazu nicht kommen hätte dürfen.

 

 


5. Zur Strafbemessung:

Hier wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Angesichts des beträchtlichen Ausmaßes der Überladung erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe von 250 Euro von vornherein nicht überhöht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die im Schätzungswege bestimmten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers – laut unwidersprochen gebliebener diesbezüglicher Einschätzungen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Mai 2011 in der Höhe von 1500 Euro - werden dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in zumutbarer Weise ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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