Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166756/3/Br/Th

Linz, 08.03.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A J, geb. x, P, S,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 31.01.2012, Zl.: VerkR96-18437-2011,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 und 51e Abs.3 Z1, sowie die Verfahrenskosten § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis  über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 42 Abs.8 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro  und eine Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden verhängt, weil er am 17.10.2011 um 03:51 Uhr, im Ortschaftsbereich von W, auf der A8 in Fahrtrichtung Wels, bei Strkm. 38,295, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h  um 24 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf  erfolgte Geschwindigkeitsmessung mittels Radar und die berücksichtigte  Messtoleranz im Umfang von 5 km/h. Ebenso verwies die Behörde auf einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Gleichsetzung der Begriffe "Lastkraftfahrzeug" mit "Sattelkraftfahrzeug."

Betreffend die ausgesprochene Strafe verweist die Behörde erster Instanz auf  § 19 VStG, wonach bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, zu Grunde zu legen.

Die angenommene Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ihm als strafmildernd gewertet.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Ergebnis läuft seine Berufung auf die Bezugnahme zum Text des § 42 Abs.2 StVO 1960 hinaus, worin von "Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, nicht aber von Sattelkraftfahrzeugen die Rede ist.

Unter weiterem Hinweis, dass einerseits auch im § 42 Abs.8 StVO 1960 "Sattelkraftfahrzeuge" keine ausdrückliche Erwähnung finden, andererseits etwa in S ein Verbotsschild mit dem Zusatz "gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge"  Verwendung findet,  erblickt der Berufungswerber eine sachliche Differenzierungsabsicht des Gesetzgebers offenbar dahingehend, in die besagte Geschwindigkeitsbeschränkung Sattelkraftfahrzeuge nicht einzubeziehen beabsichtigt zu haben. Nicht zuletzt scheint sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf einen von ihm nicht zu vertretenden Rechtsirrtum zu berufen, weil der Gesetzgeber – hätte er auch "Sattelkraftfahrzeuge" in das Verbot einbeziehen wollen - er dies ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen gehabt hätte. Es dürfe dies nicht in das Auslegungsermessen der Behörden gestellt werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungswerber ist eingangs entgegen zu halten, dass er wohl nicht ernsthaft die Auffassung vertreten könnte, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug um kein Lastkraftfahrzeug handle.  Auch der Zweck einer nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung – nämlich primär die Lärmreduktion – dürfte bei lebensnaher Einschätzung des Beurteilungshorizontes eines Durchschnittsmenschen, konnte wohl selbst dem Berufungswerber nicht fremd geblieben sein. Das von einem in der Regel vier- bis fünfachsigen Sattelkraftfahrzeug kein geringeres Roll- und Luftgeräusch als von jeglichen Lastkraftfahrzeugen ausgeht ist wohl auch nicht in Frage zu stellen.

Die in § 42 Abs. 8 erster Satz StVO 1960 normierte Verkehrsbeschränkung steht unter der Überschrift "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge". Auch die Bestimmung des § 52 lit. a Z7a StVO 1960 regelt Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge. Es ist kein vernünftiger Grund zu ersehen, dass der Gesetzgeber zu den Verkehrsbeschränkungen der §§ 42 Abs.8 und 52 lit.a Z7a StVO 1960 eine unterschiedliche Begriffsbestimmung vornehmen wollte, weshalb zum Verständnis des Begriffes "Lastkraftfahrzeug" in § 42 Abs.8 StVO 1960 auf die zu § 52 lit.a Z 7a StVO 1960 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden kann, wonach dieses Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst (Hinweis auf VwGH 24.2.1988, 85/03/0149, sowie VwGH 5.8.1999, 99/03/0200).

Somit betrifft die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs.8 erster Satz StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge. Diesem Verständnis stehen die Erläuterungen (RV BlgNR 18. GP, 27) - denen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist - nicht entgegen (VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095).

Die Rechtsauffassung des Berufungswerbers erweist sich demnach als verfehlt.

 

 

 

5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2. Bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).  Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund der dem Verhalten des Berufungswerbers zu Grunde liegenden Schutzzielverletzung, nämlich der mit seiner Fahrgeschwindigkeit bedingten höheren Lärmverursachung,  ist die verhängte Geldstrafe als sehr milde bemessen anzusehen.

 

6. Die Kostenentscheidung ist in der im Punkt 2 zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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