Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166784/2/Br/Th

Linz, 13.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, geb. x, S, V, gegen das Strafausmaß, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 2. Februar 2012, GZ: VerkR96-20462-2011, zu Recht:

I.     Die Strafberufung wird           als unbegründet abgewiesen.

          

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro auferlegt.

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I:       §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24,  51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit der Strafverfügung vom 29.12.2011 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 42 Abs.8 iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt, weil er am 22.11.2011 um 00:37 Uhr, auf der A8, bei Strkm 38,295 in Fahrtrichtung Wels, als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, x, mit einem Gesamtgewicht mit mehr als 7,5 Tonnen, die dort in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h überschritten habe. Die Geldstrafe wurde mit 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 33 Stunden festgelegt.   

 

 

1.1. Der dagegen erhobenen Strafberufung gab die Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Begründend verwies sie auf die bereits bestehenden Verwaltungsvorstrafen. Weiters wurde auf den Unrechtsgehalt der Tat und die 33%ige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit verwiesen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per E-Mail an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung vermeint der Berufungswerber einerseits den Betrag von 88 Euro nicht leisten zu können und andererseits reklamiert er die Anwendung des § 21 VStG, da mit seinem Fehlverhalten keine erheblichen Auswirkungen auf die Lärmbelastung der Bevölkerung verbunden gewesen wären. Somit sei die Übertretung als geringfügig anzusehen. Er legte der Berufung eine Arbeitslosenbestätigung über einen Bezug an Arbeitslosengeld in Höhe von 1.656,21 Euro vor.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§§ 51c VStG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich die für die Überprüfung der Strafzumessung wesentliche Beweislage.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungswerber kann in seinen Ausführungen über die Tatfolgen alleine schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er damit unterstellen würde, dass einer reduzierten Fahrgeschwindigkeit für LKW´s zur Nachtzeit keine Lärmmindernde Wirkung zukäme. Damit würde im Ergebnis das in der Vorschrift definierte Schutzziel des Verordnungsgeber als Fehlleistung dargestellt.

Dem ist entgegen zu halten, dass eine geschwindigkeitsabhängige Lärmentwicklung (Roll- u. Luftgeräusch) wohl keinem mit logischer Denkfähigkeit ausgestatteten Verkehrsteilnehmer verborgen bleiben kann.

 

 

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5. Bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).  Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund der dem Verhalten des Berufungswerbers zu Grunde liegenden Schutzzielverletzung, nämlich der mit seiner Fahrgeschwindigkeit bedingten höheren Lärmverursachung,  ist insbesondere unter Bedachtnahme auf Vormerkungen die verhängte Geldstrafe als sehr milde bemessen anzusehen.

 

 

6. Die Kostenentscheidung ist in der im Punkt 2 zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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