Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101038/3/Sch/Rd

Linz, 23.06.1993

VwSen - 101038/3/Sch/Rd Linz, am 23. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des W.S. vom 27. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 12. November 1992, CSt..., zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion L.hat mit Straferkenntnis vom 12. November 1992, CSt. .., über Herrn W. S., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 12. November 1991 um 12.40 Uhr in L. A7, Kilometer 7,2, Ausfahrt W.straße, Richtungsfahrbahn Süd, das KFZ mit dem Kennzeichen .. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund des gleichgelagerten Sachverhaltes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich der Erörterungen zur Tatbestandsmäßigkeit auf die Begründung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. März 1993, VwSen-100983/5/Sch/Rd, betreffend die Berufung des W. S. vom 27. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 12. November 1992, St.., verwiesen.

Auch der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorfall ereignete sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Berufungswerber ausgestellten mexikanischen Führerscheines, sodaß keinerlei Zweifel daran bestehen, daß er auch die nunmehrige Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Erfordernis, zum Lenken von Kraftfahrzeugen über die entsprechende Lenkerberechtigung zu verfügen, dient zweifellos dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit. Es sollen nur solche Personen als Lenker von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, am Straßenverkehr teilnehmen, die hiezu geeignet und berechtigt sind.

Der Berufungswerber mußte bereits fünfmal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden, wobei ihn die verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. In Anbetracht dieser Vormerkungen erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S unter Bedachtnahme auf den spezialpräventiven Aspekt einer Strafe nicht überhöht. Überdies lagen keinerlei Milderungsgründe vor. Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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