Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730233/3/SR/MZ/Wu

Linz, 27.02.2012

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X; geboren am X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 20. April 2010, GZ Sich41-11-1994, betreffend ein unbefristetes Rückkehrverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

İtiraz caiz olmadığından reddedilmesine.

 

Hukuki dayanak:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 20. April 2010, GZ Sich41-11-1994, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), der wegen Mordes in Österreich zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde, mit Spruchpunkt I. ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und mit Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid ausgeschlossen.

 

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut von ihm unterfertigten Rückschein am 22. April 2010 in der Justizanstalt X persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw Berufung und brachte das mit 11. Mai 2010 datierte Rechtsmittel mittels Telefax am 12. Mai 2010 bei der belangten Behörde ein (Kopfzeile: "2010-Mai-12 02:22 PM JA X Sozialer Dienst +X").

 

3.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw am 22. April 2010 persönlich in der Justizanstalt X zugestellt und die Übernahme des Bescheides vom Bw eigenhändig bestätigt.

 

Die mit 11. Mai 2010 datierte Berufung wurde der belangten Behörde mit Telefax vom 12. Mai 2010 übermittelt.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als die Zustellung persönlich an den Bw und nicht durch Hinterlegung erfolgt ist, weshalb eine – gelegentlich zu Zustellproblemen führende – Zustellfiktion nicht zu bemühen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte unzweifelhaft am 22. April 2010 (die eigenhändige Übernahme an diesem Tag wurde vom Bw am Rückschein schriftlich bestätigt). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher der 6. Mai 2010 gewesen. Der Umstand, dass der Bw die mit 11. Mai 2010 datierte (und daher schon zu spät verfasste) Berufung erst am 12. Mai 2010 per Telefax und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt.

Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.  

 

5. Gemäß § 59 Abs. 1 FPG haben Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsagehörigen verständlichen Sprache zu enthalten. Der von der belangten Behörde im Zuge einer Einvernahme des Bw angefertigten Niederschrift vom 16. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass der Bw der türkischen Sprache mächtig ist. Spruch und Rechtsmittelbelehrung waren daher in diese Sprache zu übersetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

Beschlagwortung:

Verspätung, Verfristung, § 13 Abs. 1 Zustellgesetz

 

 

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