Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730159/30/Wg/Gru

Linz, 19.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung X, geb. X, X, X, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.5.2011, AZ: 1059348/FRB, verhängte Ausweisung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Кассационная жалоба удовлетворяется и оспариваемое решение отменяется без возмещения

 

II.                Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist vorübergehend unzulässig.

Освобождение от решения по репатриации временно невозможно.

 

Rechtsgrundlage Юридическое основание:

§ 66 Abs.4 AVG und  § 61 Abs 3 FPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 27.5.2011, AZ: 1059348/FRB, gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), ausgewiesen. Die Bundespolizeidirektion argumentierte, der Bw sei im September 2003 illegal eingereist. Am 7.9.2003 habe er einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 23.12.2009 rechtskräftig negativ entschieden worden. Es würden zwei strafrechtliche Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen. Das mit Bescheid vom 18. Februar 2000 erlassene Aufenthaltsverbot gelte als Rückkehrverbot. Die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gem. § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 14.6.2011. Er beantragte die Behebung des Bescheides und stellte den Antrag, seine dauerhaft unzulässige Ausweisung zu verfügen, zumindest aber eine vorübergehend unzulässige Ausweisung auszusprechen. Der Bw führte begründend aus, die Behörde gehe von einem am 18.2.2000 erlassenen Aufenthaltsverbot und damit einhergehend von einem seit 1.1.2006 unrechtmäßigen Aufenthalt seiner Person in Österreich aus. Hiezu sei angemerkt, dass die Behörde ferner von einem seit 25.1.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren spreche. Dieser Sachverhalt könne seinem Fall nicht zu Grunde gelegt werden, da ihm nicht bekannt sei, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und darüber hinaus sein Asylverfahren zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich dem 23.12.2009 negativ abgeschlossen wurde. Die Ausweisungsentscheidung stelle jedenfalls eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens dar. Wenn ihm die Behörde vorwerfe, dass ihm bereits mit Zustellung des ersten abweisenden Bescheides vom 27.6.2005 bewusst sein hätte müssen, dass es sich bei seiner Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handelt, möchte er dem entgegenhalten, dass der österreichische Gesetzgeber ausdrücklich einen Instanzenzug an den Asylgerichtshof normiere. Mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde entstehe keine formelle Rechtskraft und somit liege zu diesem Zeitpunkt keine verbindliche Entscheidung vor. Darüber hinaus sei vom Asylgerichtshof seiner Berufung zum Teil stattgegeben worden und Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides, nämlich die Ausweisung auf Grund seines Privat- und Familienlebens aufgehoben worden. Wenn die Behörde anführe, dass seine Tochter zu einem Zeitpunkt geboren sei, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe, sei dazu anzumerken, dass die überlange Dauer des Asylverfahrens nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er während dieser Zeit familiäre Bindungen zum Bundesgebiet begründet habe. Dem Vorhalt der belangten Behörde zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens, dass er von seiner Tochter getrennt lebe und nicht in der Lage sei, sie finanziell zu unterstützen, müsse entgegengehalten werden, dass sich das Familienleben mit seiner mj. Tochter nicht durch finanzielle Unterstützungs­leistungen kennzeichne. Wie er der belangten Behörde bereits in einer Stellungnahme mitgeteilt habe, habe er einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Tochter und sehe sie wöchentlich. Ferner hätten seine Frau und er bei der einvernehmlichen Scheidung die gemeinsame Obsorge vereinbart, wonach er weiterhin für das Wohlergehen seiner Tochter mitverantwortlich sei. Er nehme seine Tochter jede Woche ein bis zwei Tage zu sich, wobei sie auch bei ihm und seiner Mutter schlafe. Neben seinem Recht auf Familienleben zu seiner Tochter würde im Falle einer Ausweisung auch seine Tochter in ihrem Recht auf Familienleben verletzt werden. Nicht richtig sei es, wenn die Behörde ausführe, er hätte keine weiteren familiären Beziehungen vorgebracht. Er habe in seiner Stellungnahme vom 18.10.2010 angeführt, dass seine Mutter X, geb. X über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge und er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Trotz ihrer psychischen Verfassung, auf Grund derer ihr genannter Status zuerkannt worden sei, sei sie erwerbstätig. Der Umstand, dass zwischen seiner Mutter und ihm eine besondere Abhängigkeit bestehe, die sogar zur Zerrüttung seiner Ehe geführt habe und daher über die übliche emotionale Bindung hinausgehe, lasse darüber hinaus eine gewisse Beziehungsintensität erkennen, die von der Europäischen Kommission für Menschenrechte für das Vorliegen eines Familienlebens auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert werde. Nicht richtig sei, dass kein nachweisliches Deutschsprach-Zertifikat vorhanden sei. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen wäre zu gewichten gewesen, dass diese bereits drei Jahre bzw. zweieinhalb Jahre zurückliegen, er seit daher nicht wieder straffällig geworden wäre und seine Straftaten vergleichsweise gering seien. Der Berufung war der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 10.3.2008, GZ: 36 C 11/08 z – 3, über die einvernehmliche Scheidung des Bw sowie das Sprachzertifikat vom 24.4.2010 angeschlossen. Angeschlossen war weiters eine vom Bw ausgestellte Vollmacht, in der er X, X, X, X, X, X, X, bevollmächtigt und sie ermächtigt, in seinem fremdenrechtlichen Verfahren zu Zl. 1059348/FRB Einsicht zu nehmen. Auf dieser Vollmachtsurkunde wird klargestellt, dass diese Vollmacht keine Zustellvollmacht umfasst.

 

Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion den Berufungsakt dem Verwaltungssenat zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 20.2.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der Bw erstattete eingangs folgendes Vorbringen:

"Zum Verfahren ist festzuhalten, dass ich in Österreich meine Familie habe und auch eine Tochter. Meine Familie befindet sich noch im Asylverfahren. Zudem lebt meine Mutter in Österreich. Meine Mutter leidet an Depressionen. Sie ist auf meine Unterstützung angewiesen. Es wäre ihr unzumutbar, dass ich Österreich verlassen müsste. Sie geht trotz der Depression in einem Altenheim arbeiten."

 

Der Bw erstattet folgendes abschließendes Vorbringen:

"Ich ersuche, mir eine Chance zu geben, mir gemeinsam mit Frau X eine Zukunft aufzubauen. In diesem Sinne beantrage ich, der Berufung stattzugeben und die verhängte Ausweisung zu beheben."

 

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am 13.6.1975 geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

 

Der Bw wurde in x als Tischler ausgebildet. Nachdem er die Ausbildung beendet hatte, arbeitete er ca. 5 Jahre in x als Tischler. Danach kam er zum russischen Militär als Funker. Die Zeit beim russischen Militär dauerte in etwa von 1999 bis 2003.

 

Am 7.9.2003 reiste er illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und hält sich seither hier auf.

 

Seine damalige Gattin X, geb. X, war bereits vor ihm in das Bundesgebiet illegal eingereist und hatte am X einen Asylantrag gestellt.

 

Unmittelbar nach seiner Einreise im September 2003 zogen er und X zusammen. Aus dieser Beziehung ging die mj. Tochter X, geb. X, hervor. X ist wie ihre Mutter X Staatsangehörige der Russischen Föderation. Im Jahr 2005 trennten sich der Bw und X.

 

Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung befragt, aus welchem Grund er sich von X trennte, gab der Bw an, dass sie sich auseinander gelebt hätten. So sei es halt manchmal im Leben.

 

Die zwischen dem Bw und X am X vor dem Standesamt X geschlossene Ehe wurde vom Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 10.3.2008, Zl. 36 C 11/08z-3, mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Linz am 10.3.2008, Zl. 36 C 11/08z-2, schlossen der Bw und X folgende Vereinbarung:

"1) Die Obsorge für die X, geboren am X, kommt in Hinkunft beiden Elternteilen gemeinsam zu. Der hauptsächliche Aufenthalt der Minderjährigen wird bei der Mutter sein.

2) Der Vater ist berechtigt, die Minderjährige in der Wohnung der Kindes­mutter zu besuchen, dies, so oft der Vater möchte. Er ist aber nicht berechtigt das Kind außer Haus mit sich alleine mitzunehmen.

3)    Der Antragsteller bringt derzeit EUR 290,- als Asylwerber ins Verdie­nen, die Antragstellerin verdient EUR 480,-. Vor diesem Hintergrund ist derzeit keine Unterhaltszahlung des Vaters für die Minderjährige möglich. Es wird Rechtsbelehrung erteilt.

4)    Der Antragsteller verpflichtet sich, der Antragstellerin einen Ehegattenunterhalt im Sinne des § 66 EheG zu leisten. Festgehalten wird, dass derzeit auf Grund der Einkommensverhältnisse rechnerisch kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsteller besteht.

Der Antragsteller verzichtet gegenüber der Antragstellerin unter allen Umständen, somit auch für den Fall der Not, der Änderung der Verhältnisse oder Gesetzeslage auf Unterhalt.

5) Die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen
sind bereits aufgeteilt und behält jeder das, was er derzeit besitzt. Festgehalten wird, dass eheliche Schulden nicht bestehen.

6)  Die Ehegatten erklären, auf weitere Ansprüche hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsverrnögens und der ehelichen Ersparnisse zu verzichten."

 

Zum Konktakt des Bw mit der gemeinsamen Tochter ist festzustellen, dass der Bw unmittelbar nach der Trennung im Jahr 2005 in X wohnte. X wohnte dagegen in X. Darum war es dem Bw nicht möglich, seine Tochter damals jede Woche zu sehen. Er sah sie ca. 2-mal im Monat. Seit Sommer 2005 sieht er sie jedenfalls regelmäßig. X hielt fest, dass es im Jahr 2006 einen Streit mit der Mutter des Bw gab. Damals sah der Bw seine Tochter vielleicht 2 Monate nicht. Seit damals hält er regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Die mj. Tochter übernachtet ca. 1-mal in der Woche beim Bw. Außerdem kann X eigenen Angaben zu Folge, wenn sie terminlich verhindert oder beim Arzt ist, den Bw jederzeit anrufen. Dann nimmt er die kleine Tochter auf und sorgt für sie. Laut Angaben der X liebt die kleine Tochter ihren Vater sehr. Sie fragt oft nach ihrem Vater. Sie besucht mittlerweile die 1. Klasse der Volksschule. Sie entspricht grundsätzlich in allen Fächern den Vorstellungen der Lehrer. Nur in Lesen gibt es eine kleine Schwäche, ansonsten ist sie aber eine gute Schülerin. Sie spricht mit österreichischem Dialekt.

 

Zu den Beschäftigungsverhältnissen des Bw im Bundesgebiet ist festzustellen, dass er in der Zeit vom 28.4.2007 bis 30.4.2007 in einem Dienstverhältnis mit der X stand. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab er an, dass das Dienstverhältnis, wie er nachträglich erfahren habe, illegal war. Darum habe ihn sein Arbeitgeber nicht länger beschäftigen können.

 

Er erhielt bis Ende 2009 Taschengeld aus der Grundversorgung für Asylwerber. Seither erhält er aus der Grundversorgung keine finanziellen Zuwendungen mehr. Er wird zur Zeit von seiner Mutter X finanziell unterstützt. Seine Mutter leidet an Depressionen, ist aber in der Lage, in einem Altenheim zu arbeiten. Dort erhält sie etwa 700,-- bis 750,-- Euro monatlich ausbezahlt. Der Bw ist über seine Mutter in der Krankenversicherung mitversichert. Er hat bei seiner Mutter an der Adresse X, Unterkunft genommen. Es handelt sich um eine Mietwohnung. Seine Mutter ist Hauptmieterin.

 

Der Bw verfügt über kein Girokonto. Er hat, abgesehen von 254,-- Euro Schulden bei der X, keine weiteren Schulden. Diese 254,-- Euro werden mittlerweile von einem Inkassobüro eingetrieben. Der Bw legte dazu das Schreiben der X vom 13.2.2012 vor.

 

Zum Privat- und Familienleben des Bw im Bundesgebiet ist weiters festzustellen, dass er zu Silvester 2010/2011 die österreichische Staatsbürgerin X, geb. X, kennenlernte. Die beiden führen eine Wochenendbeziehung. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Frau X hat die Mutter des Bw bislang nicht kennengelernt. Es wäre ihr zuvor sehr wichtig, zu wissen, ob der Bw ein Aufenthaltsrecht erhält. Dies wäre ihren Angaben zu Folge die Voraussetzung dafür, dass ein gemeinsames Familienleben in einer tieferen Intensität aufgebaut werden könnte. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Eheschließung ohne weiteres denkbar.

 

Frau X wurde in Rumänien geboren und ist der russischen Sprache so weit mächtig, dass sie sich mit dem Bw auf Russisch unterhalten kann. Sie sprechen aber auch Deutsch miteinander.

 

Zum Asylverfahren des Bw ist festzustellen, dass er noch am Tag seiner illegalen Einreise einen Asylantrag stellte. Der Asylgerichtshof wies mit Urteil vom 17.12.2009 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 und § 8 Asylgesetz 1997 ab. In Spruchabschnitt II. dieses Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides (Ausweisung) stattgegeben und Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs. 4 AVG behoben. Der Asylgerichtshof verwies dazu in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass mit Erkenntnissen vom heutigen Tag im Verfahren der Tochter und deren Mutter die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei. Es sei nicht mit der nötigen Gewissheit auszuschließen, dass die Ausweisung des Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation mangels aktueller Ausweisung seiner Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 23.12.2009 in Rechtskraft. Er verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Zum Asylverfahren der X ist festzustellen, dass diese am 25.8.2003 einen ersten Asylantrag bzw. Asylerstreckungsantrag stellte, wobei sie angab, den Namen X zu führen, aus der russischen Föderation zu stammen und am 6.6.1966 geboren zu sein. Im weiteren Verfahren vor den Asylbehörden legte sie einen russischen Inlandspass vor, lautend auf den Namen X. Am 9.12.2003 stellte sie in der Schweiz einen Asylantrag, welcher von den schweizer Behörden negativ beschieden wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 13.1.2004 in Rechtskraft. Am 28.12.2004 stellte sie unter dem Namen X einen zweiten Asylantrag in Österreich. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit ihrem ersten Antrag zusammengeführt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005 wurde ihr erster Antrag gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Am 4.8.2005 brachte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005 ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.8.2005 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Am 11.2.2009 brachte sie ein Schreiben zur Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005 ein. Ebenfalls am 11.2.2009 stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2009 wurde dieser Antrag abgewiesen. Gem. § 8 Asylgesetz wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und sie wurde gem. § 10 Abs. 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen. Dagegen erhob sie Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheid vom 9.9.2010 den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.2.2009 bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz ab. Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat russische Föderation abgewiesen. Weiters erklärte das Bundesasylamt in diesem Bescheid die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 Asylgesetz vorübergehend für unzulässig. Dagegen erhob X Beschwerde beim Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof hat für den 15. Mai 2012 eine Berufungsverhandlung anberaumt.

 

Zum Asylverfahren der mj. X ist festzustellen, dass diese am 28.12.2004 erstmals einen Asylantrag stellte. Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 17.12.2009 die erstinstanzliche Entscheidung des Asylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 9.9.2010 den Asylantrag vom 28.12.2004 gem. § 7 Asylgesetz ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 zulässig ist, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 Asylgesetz dagegen vorübergehend unzulässig ist. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Asylgerichtshof hat für den 15. Mai 2012 eine Berufungsverhandlung anberaumt.

 

Zum Asylverfahren der Mutter des Bw X, geb. X, ist festzustellen, dass diese am 2.9.2005 illegal in das Bundesgebiet einreiste und noch am selben Tag einen Asylantrag stellte. Dieser wurde am 23.12.2009 im Rechtsmittelverfahren vom Asylgerichtshof abgewiesen. Sie erhielt aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Asylgesetz.

 

Der Bw hat – abgesehen von seiner Mutter, seiner mj. Tochter, Frau X und Frau X – keine Angehörigen im Bundesgebiet. Festzuhalten ist, dass in Dagestan drei Tanten des Bw leben. Er hielt fest, dass er seinen Vater nicht kennengelernt hat. Darum könne er auch nicht sagen, wo sich dieser aufhalte.

 

Zum Kontakt mit den drei Tanten befragt gab er an, dass vor allem seine Mutter Kontakt zu diesen drei Tanten halte. Er habe vor zwei Wochen mit einer der drei Tanten zuletzt telefoniert. Er habe mit den drei Tanten ca. 5-mal im Jahr Kontakt über Telefon.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er unter Krankheiten leide, gab er an, dass er sich schon einmal in psychologischer Behandlung befand. Der Psychologe habe festgestellt, dass er gesund sei. Körperlich gehe es ihm gut, er leide aber unter Depressionen. Er müsse ständig daran denken, ob er hier bleiben dürfe oder wieder in seine Heimat zurückkehren müsse. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er jemals Medikamente deswegen eingenommen habe, gab er an, dass er zum letzten Mal im Jahr 2009 deswegen eine Tablette eingenommen habe. Seither nimmt er keine wie auch immer gearteten Medikamente mehr ein. Er hielt fest, er fühle sich unwohl dabei, wenn ihn seine Mutter erhalten müsse. Ihm sei es ein großes Anliegen, sich selber finanziell erhalten zu können. Er würde sehr gerne arbeiten gehen.

 

Im Strafregister scheinen zwei Vorstrafen auf.

 

So hat das Bezirksgericht Linz mit Urteil vom 29.4.2008, Zl. 19 U39/08b, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig,

 

er hat am 26.02.2008 in Linz, Landstraße 17-25 versucht, Verantwortlichen der X fremde bewegliche Sachen - nämlich 22 CDs im Wert von € 401,29, 9 DVDs im Wert von € 103,93 und 3 SD Memory Cards im Wert von € 23,97 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

Er hat hierdurch das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§15, 127 StGB begangen und wird hierfür nach § 127 StGB zu einer

 

 

GELDSTRAFE

im Ausmaß von 60 Taqessätzen à € 2,--,

das sind insgesamt € 120,--,

für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen

 

 

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

 

 

verurteilt.

 

 

 

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."

 

 

Mildernd wirkte sich bei der Strafzumessung aus, dass der Bw unbescholten war, er vor der Polizei ein Tatsachengeständnis ablegte und es beim Versuch des Diebstahls geblieben ist. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Das Bezirksgericht Traun hat mit Urteil vom 16.2.2009, Zl. 3 U30/09s, zu Recht erkannt:

"Sachverhalt:

X hat am 19.12.2008 in X, X, versucht, Verfügungsberechtigten des Geschäftes X fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Profi-Multicut-Bohrer, Schrauben-Ex Bits und einen Schlosszylinder im Wert von € 69,79, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten   dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

 

 

 

Strafbare Handlung:

X hat das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen.

 

 

Strafe:

X wird hierfür nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.

 

Die Strafe wird gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Strafbemessunqsqründe:

 

mildernd: Geständnis, Versuch

erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe"

 

 

Vom Verhandlungsleiter zu diesen zwei strafrechtlichen Verurteilungen in der mündlichen Verhandlung befragt gab er an, dass er sich damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Er habe eine mongolische Freundin gehabt, in die er sehr verliebt gewesen sei. Diese habe ihn damals verlassen. Dies habe bei ihm zu einer Art Blackout geführt. Er sei wie im Schlaf gewesen. Dies sei der Grund für die Straftaten.

 

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass die vom Bezirksgericht Linz abgeurteilte Straftat am 26.2.2008 begangen wurde, die vom Bezirksgericht Traun abgeurteilte Tat dagegen am 19.12.2008 gab er an, dass er sich damals tatsächlich in einer sehr schwierigen psychischen Situation befunden habe. Er sei lebensmüde gewesen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die mündliche Verhandlung am 20.2.2012, bei der der Bw als Partei sowie X und X als Zeuginnen einvernommen wurden. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Aussagen der Genannten.

 

Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die asylrechtlichen Entscheidungen und den in der Begründung dazu aufscheinenden Feststellungen der Asylbehörden.

 

Der Bw führt zu Recht ins Treffen, dass gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Soweit im erstbehördlichen Bescheid darauf Bezug genommen wird, handelt es sich offenkundig um einen Irrtum.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Bw gem. Asylgesetz endete am 23.12.2009 mit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages. Der Asylgerichtshof hat die asylrechtliche Ausweisung gem. § 66 Abs. 4 behoben. Somit hat die Bundespolizeidirektion ihre Zuständigkeit gem. dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht in Anspruch genommen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung vor dem 1. Juli 2011 vorliegen. Der Bw verfügt seit negativem Abschluss seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet der Republik Österreich und hält sich somit nicht rechtmäßig auf.

 

Gem. § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gem. § 53 als Rückkehrentscheidungen gem. § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gem. § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mangels Aufenthaltsrecht ist der Grundtatbestand einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Im Asylverfahren wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen die Tochter des Bw vorübergehend nicht zulässig ist. Die Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung der Bundespolizeidirektion stellt einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw und seiner Tochter dar, da der Bw gezwungen würde, ohne seine Tochter das Bundesgebiet zu verlassen.

 

Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig wäre. Dazu ist der Bw nicht ausreichend integriert. Der Grad der Integration wird durch die Straftaten erheblich gemindert. Daran ändert auch das Familienleben des Bw mit seiner Mutter nichts. Diese geht einer Erwerbstätigkeit nach und ist als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Der Bw ist seinerseits volljährig, weshalb auch ihm eine Trennung zumutbar ist. Mit X wiederum führt der Bw lediglich eine Wochenendbeziehung. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Diese Beziehung ist daher nicht geeignet, die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu begründen.

 

Der Bw hält ständigen Kontakt zu seiner mj. Tochter. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen nicht die privaten Interessen des Bw und seiner Tochter an der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet. Der Aufenthaltsstatus seiner Tochter ist zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, da sie sich nach wie vor im Asylverfahren befindet. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann zulässig, wenn der Asylantrag seiner Tochter vom Asylgerichtshof abgewiesen und ihre Ausweisung verfügt würde.  Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Bw ist bis dahin vorübergehend unzulässig.

 

Sein Privat- und Familienleben mit der mj. Tochter erfordert – anknüpfend an die gegenüber der Tochter erlassenen asylrechtlichen Entscheidung – die Feststellung der vorübergehenden Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 37,70 Euro angefallen.

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum