Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111023/9/Kl/TK

Linz, 30.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.11.2011, GZ 56948/2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. März 2012 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

-         im Einleitungssatz des Straferkenntnisses die Wortfolge "Sie haben als" zu entfallen hat und

-         die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44 a Z 3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs. 1 Einleitung, Abs. 4 und Abs. 7 GütBefG" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.11.2011, GZ 56948/2009, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 iVm 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma X mit dem Sitz in X, X, verwaltungsstrafrechtlich nachstehende Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu verantworten hat:

Sie haben am 5.11.2009 um 16.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug X, polizeiliches Kennzeichen X, durch den Lenker X einen gewerblichen Gütertransport durchführen lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass im Fahrzeug der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, mitgeführt wurde. Die o.a. Übertretungen wurden von Organen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich im Zuge einer Fahrzeug und Lenkerkontrolle, in X, auf der X bei km X, Fahrtrichtung X, festgestellt.

Das o.a. KFZ war auf der Fahrt von Hörsching nach div. Ablade/Zustellorte und hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle div. Pakete geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass örtliche Unzuständigkeit bestehe, zumal die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 18.11.2009 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 VStG an die BH Linz-Land abgetreten habe und diese mit Schreiben vom 17.12.2009 die Anzeige zuständigkeitshalber an die BH Linz-Land (gemeint wohl Magistrat Linz) weitergeleitet habe. Es sei daher seitens der BH Wels-Land keine Abtretung an das Magistrat der Landeshauptstadt Linz erfolgt und habe es sich beim Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um keine zulässige Übertragung der örtlichen Zuständigkeit gehandelt, ist doch der Magistrat der Landeshauptstadt Linz unzuständig.

 

Weiters wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da vom Beschuldigten das geschilderte Kontroll- und Überwachungssystem detailliert beschrieben worden sei. Würde es den Kriterien des VwGH nicht standhalten, hätte ihn die Behörde aufmerksam machen müssen. Es hätte dann der Beschuldigte detailliert angeführt, in welchen Abständen er die Fahrer und Fahrzeuge auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen überprüft hätte und welche Konsequenzen den Fahrern angedroht worden seien. Darüber hinaus wurde eingewendet, dass sich der Mietvertrag im Handschuhfach in der Fahrzeugmappe befunden habe, jeder Mitarbeiter angewiesen sei, vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren, ob die Papiere im Fahrzeug seien, und auch der Berufungswerber den Verbleib der Papiere in den Fahrzeugen sowie die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitarbeiter regelmäßig kontrolliere. Der Berufungswerber habe am 7.11.2011 bei einer routinemäßigen Kontrolle die Papiere im Handschuhfach des LKW aufgefunden, weshalb er auch wisse, dass bei der Fahrzeugkontrolle am 5.11.2009 sich diese im Fahrzeug befunden hätten. Auch sei die Strafhöhe nicht angemessen, zumal keine nachteiligen Folgen eingetreten seien, eine Kopie des Mietvertrages den Meldungslegern während der Amtshandlung per Telefax zugeschickt worden sei und auch keine Gefährdung oder Schädigung vorgelegen sei. Es sei daher höchstens eine Geldstrafe von 150 Euro tat- und schuldangemessen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. März 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge Rev.Insp. x sowie x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH mit dem Sitz in x. Am 5.11.2009, um 16.00 Uhr lenkte der Lenker x einen gewerblichen Gütertransport der Firma x GmbH mit dem Mietfahrzeug mit dem Kennzeichen x. Bei seiner Anhaltung und Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden die Fahrzeugpapiere verlangt und daher auch ein Mietvertrag. Der Lenker konnte einen Mietvertrag nicht aushändigen und hat einen Mietvertrag nicht mitgeführt. Er suchte im gesamten Fahrzeug. Der Mietvertrag befand sich weder in der für sämtliche Fahrzeugpapiere vorgesehenen Mappe noch anderswo im Fahrzeug. Er hat das Fahrzeug durchsucht. Auf Aufforderung des Kontrollorgans hat er auch seinen Chef, den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und sagte ihm dieser, dass der Mietvertrag zur Polizeiinspektion gefaxt werde. Der Lenker hat zu Beginn des Gütertransportes am 5.11.2009 das Fahrzeug bzw. die Papiere im Fahrzeug nicht kontrolliert. Ansonsten kontrolliert er die Fahrzeugpapiere schon. Üblicherweise befinden sich die Fahrzeugpapiere immer im Fahrzeug in der Mappe. Der Lenker wurde auch bei Einstellung in der Firma vom Beschuldigten eingewiesen und angewiesen, das Fahrzeug und die Papiere zu kontrollieren. Es wurde ihm auch gesagt, dass Konsequenzen bei Nichteinhaltung gesetzt werden. Welche Konsequenzen, konnte sich der Lenker nicht mehr erinnern. Der Lenker war insgesamt 4 – 5 Monte beim Berufungswerber beschäftigt. Der Lenker fährt nicht immer mit dem gleichen Fahrzeug. Er hat das Mietfahrzeug, welches er am 5.11.2009 gelenkt hat, nicht bei der Vermietungsfirma abgeholt. Der Berufungswerber hat das Fahrzeug am 5.11.2009 nicht kontrolliert. Eine Kontrolle des Fahrzeugs durch den Berufungswerber fand auch nicht nach der Anhaltung am 5.11.2009 statt. Nach den Angaben des Lenkers werden die Fahrzeuge vom Berufungswerber nicht regelmäßig kontrolliert.

Der Berufungswerber gibt an, dass er die Fahrzeuge und Fahrzeugpapiere regelmäßig jeden Montag kontrolliert. Eine Kontrolle am Donnerstag, 5.11.2009 behauptet der Berufungswerber nicht, hingegen nachträglich eine Kontrolle am Samstag, 7.11.2009. Weiters gibt der Berufungswerber auch an, dass er die Lenker zu Beginn ihrer Tätigkeit einweist und anweist, die Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren und auch die Fahrzeugpapiere zu kontrollieren. Dies müssen die Lenker auch mit Unterschrift bestätigen. Auch werden ihnen Konsequenzen für die Nichteinhaltung angedroht, nämlich Verwarnung und beim 3. Mal die Kündigung.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist durch das durchgeführte Beweisverfahren erwiesen. Sowohl der einvernommene Meldungsleger als auch der betretene Lenker gaben einvernehmlich und glaubwürdig an, dass trotz Suche im Fahrzeug der Mietvertrag nicht im Fahrzeug war. Der Mietvertrag war weder in der für die Papiere vorgesehenen Mappe bzw. Schnellhefter noch war der Mietvertrag sonst im Fahrzeug. Er wurde nicht mitgeführt. Die einvernommenen Zeugen erschienen glaubwürdig und es bestand für den Verwaltungssenat kein Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Aussage. Auch der Berufungswerber selbst behauptete nicht einmal, dass er entweder vor Fahrtantritt am 5.11.2009 oder nach Rückkehr des Fahrzeuges am Abend des 5.11.2009 das Fahrzeug kontrolliert hätte. Vielmehr kann eine Kontrolle des Berufungswerbers erst am 7.11.2009 nicht nachweisen, dass 2 Tage vorher der Mietvertrag im Fahrzeug war. Dies insbesondere deshalb, als auch die Fahrer nicht immer mit dem gleichen Fahrzeug fahren, sondern die Fahrzeuge auch wechseln. Auch ist unmittelbar vor dem gegenständlichen Transport eine Kontrolle durch den Berufungswerber nicht erfolgt. Dieser gibt selbst an, dass er die Fahrzeuge nur jeweils am Montag einer Woche kontrolliert. Der Tatzeitpunkt war aber am Donnerstag. Es ist daher der Sachverhalt einwandfrei erwiesen.

 


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 6 Abs. 4 GütbefG sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

Gemäß § 23 Abs. 7 GütbefG ist, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH und daher als Unternehmer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung am 5.11.2009 erfüllt. Der Lenker konnte bei der Anhaltung den Mietvertrag des gelenkten Mietfahrzeuges nicht vorweisen und auch nicht im Fahrzeug vorfinden. Der Mietvertrag wurde nicht im Fahrzeug mitgeführt. Aufgrund der Bestellung des Berufungswerbers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hat dieser sich verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten (§ 23 Abs. 7 GütbefG).

 

Wenn der Berufungswerber hingegen Unzuständigkeit der belangten Behörde einwendet, so ist er damit nicht im Recht. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde die Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 18.11.2009 gemäß § 27 VStG im Hinblick auf den Tatort an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ihrerseits mit Schreiben vom 17.12.2009 die Anzeige zuständigkeitshalber an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz weitergeleitet.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 VStG ist der VwGH in zahlreichen Verwaltungsmaterien (z.B. ASchG, AuslBG, AZG, LMKV 1993, ÖffnungszeitenG.) zum Ergebnis gekommen, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Ob in derartigen Fällen ein zur Vertretung nach Außen befugtes Organ, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wird, spielt für die Frage der Tatortbestimmung keine Rolle. Wird dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Dies ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1425 f, mit Judikatur nachweisen).

Der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte daher am Sitz der Firma x GmbH, also in x dafür Sorge tragen müssen, dass der Mietvertrag im Mietfahrzeug mitgeführt wird. Es ist daher der Firmensitz in x als Tatort anzusehen. Unter Hinweis auf den Tatort wurde daher ursprünglich von der BH Wels-Land an die BH Linz-Land (dies wohl fälschlich) aber unter Hinweis auf den Tatort weitergeleitet, von dieser wieder unter Hinweis auf den Tatort an den Magistrat der Stadt Linz. Es ist daher im Hinblick auf den Tatort in x, einwandfrei der Magistrat der Stadt Linz örtlich zuständig. Entgegen der irrtümlichen Annahme des Berufungswerbers hat keine Weiterleitung unter Bezugnahme auf den Wohnsitz des Berufungswerbers stattgefunden. Dem Weiterleitungsschreiben ist vielmehr nur die Adresse des Firmensitzes zu entnehmen. Gemäß § 24 VStG, welcher die Anwendung des § 6 AVG nicht ausschließt, war daher in Anwendung des § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Abtretung des Verfahrens gemäß § 29 a AVG hat entgegen den Behauptungen des Beschuldigten nie stattgefunden. Sämtliche Behörden beziehen sich auf die Anwendung des § 27 VStG.

 

Den weiteren Berufungsausführungen, dass sich zum Kontrollzeitpunkt der Mietvertrag im Handschuhfach des Fahrzeuges befunden habe, kann im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens nicht gefolgt werden. Es hat sowohl der Lenker als auch der Meldungsleger glaubwürdig dargelegt, dass zum Kontrollzeitpunkt der Mietvertrag im Fahrzeug nicht vorhanden war. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Kontrolle 2 Tage später, nämlich am 7.11.2009 konnte hingegen einen Sachverhalt vom 5.11.2009 nicht nachweisen. Dass aber am 5.11.2009 nach der Kontrolle durch den Meldungsleger der Berufungswerber selbst das Fahrzeug kontrolliert hätte und im Handschuhfach den Mietvertrag vorgefunden hätte, wird nicht behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen. Ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Berufungswerber initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinn dieser Judikatur war daher auch die belangte Behörde nicht gehalten, den Berufungswerber zur Geltendmachung eines wirksamen Kontrollsystems aufzufordern und sie war auch nicht verpflichtet, initiativ selbst Beweise hinsichtlich des Kontrollsystems zu erkunden.

Wenn daher der Berufungswerber einwendet, dass der Lenker angewiesen ist, die Fahrzeuge und Fahrzeugpapiere zu kontrollieren und mitzuführen, der Berufungswerber selbst aber eine Kontrolle der Fahrzeuge sowie der Fahrer am Tattag nicht vorgenommen hat, so reicht dies zur Entlastung des Berufungswerbers nicht aus. Vielmehr hätte der Berufungswerber durch sein Vorbringen und durch Nennung von Beweismitteln nachweisen müssen, welche Maßnahmen er konkret gesetzt hat, die unter den konkreten Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten können. So hat er nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass er vor Fahrtantritt das Fahrzeug und die nötigen Fahrzeugpapiere kontrolliert hat. Er hat auch nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Lenker jeden Tag vor Abfahrt kontrolliert werden. Der Berufungswerber bringt vielmehr vor, dass er wöchentlich jeweils am Montag die Fahrzeuge kontrolliert. Dies ist für eine Entlastung am Donnerstag nicht ausreichend. Vielmehr widerspricht dies der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der besagt, dass Unternehmer gehalten sind, ihren Betrieb so einzurichten und ein lückenloses Kontrollsystem so zu schaffen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften jederzeit gewährleistet ist. So ist der Unternehmer nicht schon dadurch entlastet, dass er die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat, vielmehr bedarf es des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Der Unternehmer hat sohin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um solche Verstöße wie die Gegenständlichen zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (Vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0157, 23.9.2009, 2004/03/0144). Es reicht daher nicht aus, dass der Berufungswerber die Lenker anweist die nötigen Papiere stets mitzuführen und vorzuweisen, sondern ist der Berufungswerber gehalten, die Einhaltung dieser Anweisung auch konkret und lückenlos zu kontrollieren.

Dass der Mietvertrag grundsätzlich vorliegt, ändert nichts an dem Umstand, dass der Mietvertrag stets zum Zweck der erleichterten Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen und vorzuweisen ist.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe knapp über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängt. Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und Sorgepflichten für 5 Kinder ausgegangen. Strafmildernd wurde die lange Dauer des Verfahrens gewertet, straferschwerend mehrere einschlägige Vormerkungen.

Aus dem von der Behörde vorgelegten Strafregisterauszug sind drei einschlägige zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen ersichtlich. Dies musste erschwerend gewertet werden. Mildernde Umstände lagen hingegen nicht vor und brachte auch der Berufungswerber nicht vor. Die vom Berufungswerber im Verfahren erster Instanz angegebenen persönlichen Verhältnisse wurden vom Berufungswerber nicht korrigiert und sind daher ebenfalls zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers und die mangelnde Bereitschaft, seinen Betrieb dahingehend einzurichten, dass sämtliche Papiere kontrolliert und mitgeführt werden, ist der Schutzzweck der Norm erheblich verletzt. Insbesondere soll durch das Mitführen der Papiere auch eine erleichterte Kontrolle vor Ort möglich sein. Diesem Schutzzweck wurde zuwider gehandelt. Es kann daher angesichts des Umstandes, dass annähernd die Mindeststrafe verhängt wurde, nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher auch die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war eine wesentliche Voraussetzung der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben. Weiters war auch nicht geringfügiges Verschulden gemäß § 21 VStG anzunehmen, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Es war daher auch nicht gemäß § 21 VStG von der Strafe abzusehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 73 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

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