Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150935/2/Re/Hk

Linz, 06.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des A M, G, vom 12. Februar 2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters  der Landeshauptstadt Linz vom 06. Februar 2012, Gz:. 0051207/2011, betreffend die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung nach § 49 VStG zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06. Februar 2012, Gz:. 0051207/2011, wird bestätigt.

         

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der  Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz hat mit dem bekämpften Bescheid  vom 06. Februar 2012, Gz:. 0051207/2011 den Einspruch des Berufungswerbers vom 5. Februar 2012 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Jänner 2012, GZ. 0051207/2011, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht  zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Einspruchsfrist betrage gemäß § 49 Abs.1 VStG 2 Wochen. Diese Frist endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 02. Februar 2012, da die angefochtene Strafverfügung  vom 09. Jänner 2012 laut Rückschein am 19. Jänner 2012 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Einspruch sei jedoch erst mit 05. Februar 2012 per Mail übermittelt worden und somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen ohne auf das Vorbringen im Einspruch eingehen zu können. Im Falle eines nicht rechtzeitig erhobenen Einspruches dürfe nicht das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden, die Strafverfügung bleibe maßgeblich.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 09. Februar 2012 hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 12. Februar 2012 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, da er die Strafe bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bezahlt habe und nicht einsehe, warum er zweimal bezahlen solle.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war und auch nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Strafverfügung wurde laut vorliegendem Rückschein mit Wirkung vom 19. Jänner 2012 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis G, N, zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird zutreffend auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Strafverfügung hingewiesen. Mit E-Mail vom 05. Februar 2012 hat der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde dieser Einspruch vom 05. Februar 2012 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06. Februar 2012 Gz:. 0051207/2011, als verspätet eingebracht zurückgewiesen, da aufgrund der Hinterlegung der Strafverfügung am 19. Jänner 2012 die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 02. Februar 2012 endete und somit  der am 05. Februar 2012 per Mail übermittelte Einspruch erst nach Ablauf der Frist eingebracht  wurde.

 

4.2. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Innerhalb offener Frist ist jedoch beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, ein Einspruch gegen die oben zitierte Strafverfügung nicht eingelangt. Die Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 19. Jänner 2012 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt und ist mit Ablauf des 02. Februar in Rechtskraft erwachsen. Der gegen die Strafverfügung eingebrachte Einspruch (am 05. Februar 2012 per Mail übermittelt) ist somit zweifelsfrei und unbestritten außerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt.

 

Aus den angeführten Gründen konnte daher der Berufung im Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09. Jänner 2012 erhobenen Einspruchs, welcher am 05. Februar 2012 erhoben wurde, nicht Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass auf das Berufungsvorbringen der Berufung vom 12. Februar 2012 vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht eingegangen werden konnte, da Sache dieser Berufungsentscheidung ausschließlich die Frage war, ob das Rechtsmittel (Einspruch) gegen die Strafverfügung innerhalb offener Frist eingebracht wurde und somit in der Folge die Strafverfügung im Falle der Verspätung in Rechtskraft erwuchs, was im gegenständlichen Fall auch zutraf.

 

Soweit der Berufungswerber jedoch der Strafbehörde 1. Instanz nachweisen kann, dass er für die selbe Tat tatsächlich bereits Strafe bezahlt hat, so würde die nochmalige Bestrafung möglicherweise das Gesetz zum Nachteil des Bestraften verletzen und wäre es an der Strafbehörde 1. Instanz gelegen, eine Aufhebung oder Abänderung der einer Berufung nicht mehr unterliegenden Strafverfügung gemäß § 52a Abs.1 VStG zu prüfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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