Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166158/6/Kei/Bb/Th

Linz, 12.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. W. L.,          geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Juni 2011, GZ VerkR96-3651-2011 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Juni 2011, GZ VerkR96-3651-2011, wurde Mag. Dr. W. L. (der nunmehrige Berufungswerber) einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs.1 KFG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden, verurteilt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Zustellnachweis zufolge am 28. Juni  2011 dem Berufungswerber persönlich zugestellt wurde, hat er mittels E-Mail am 13. Juli 2011 Berufung erhoben, die sich im Ergebnis gegen den Tatvorwurf richtet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Juli 2011, GZ VerkR96-3651-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und in die Berufung sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung.

 

In seiner Äußerung auf den Verspätungsvorhalt vom 10. August 2011, GZ VwSen-166158/2, bringt der Rechtsmittelwerber vor, den ersten Teil seiner Berufung am 12. Juli 2011 um etwa 23.58 Uhr eingebracht zu haben, infolge der Übertragungsdauer sei dieser jedoch erst mit 13. Juli 2011, 00.00 Uhr als übertragen bestätigt worden. Der 13. Juli 2011, 00.00 Uhr, sei absolut ident mit dem 12. Juli 2011, 24.00 Uhr, sodass die Einbringung seiner Berufung rechtzeitig erfolgt sei.

 

Der zweite Teil der Berufung sei dann als Nachtrag/Ergänzung zu seiner ursprünglichen Berufung am 13. Juli 2011, 01.00 Uhr erfolgt, habe aber absolut keinen Einfluss auf die rechtzeitige Einbringung der ursprünglichen Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil die erhobene Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 32 Abs.2 AVG enden unter anderem Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

5.2. Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden GZ.      VerkR96-3651-2011, wurde dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) - allseits unbestritten - am 28. Juni 2011 durch persönliche Übernahme zugestellt. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Das Straferkenntnis gilt daher mit dem Tag der persönlichen Zustellung an den Berufungswerber als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG von zwei Wochen zu laufen.

 

Eine nach Wochen gemäß § 32 Abs.2 AVG bestimmte Frist endet um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. hiezu u.a. VwGH 11. April 1996, 96/09/0091 uva.).

 

Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels der Berufung war gemäß § 32 Abs.2 AVG demnach der 12. Juli 2011, 24.00 Uhr. Aus dem Sendedatum der mittels E-Mail eingebrachten Berufung ist nachweislich ersichtlich, dass der Berufungswerber die Berufung tatsächlich erst am 13. Juli 2011 um 00.00 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt (gesendet) hat. Die Berufung erweist sich damit deshalb als verspätet, da die Zeitangabe 24.00 Uhr noch dem bereits abgelaufenen Tag, hingegen 00.00 Uhr schon dem nächst folgenden Tag zuzurechnen ist.

 

Im Ergebnis war die Berufung daher als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen des Berufungswerbers in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal das angefochtene Straferkenntnis wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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