Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166548/11/Ki/CG

Linz, 14.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x, x, x, vom 12. Dezember 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. November 2011, VerkR96-9423-2011, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Geburtsdatum (x) bei der Anschrift zu entfallen hat bzw. das hinsichtlich Punkt 1 als Tatort km 19,4 der B127 festgestellt wird.

 

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 33,60 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                   § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Mit Straferkenntnis vom 24. November 2011, VerkR96-9423-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Rohrbacher Straße, B 127 bei km 19.840 am 08.01.2011, 08:08 Uhr,

 

1)    ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden

2)    vor einer unübersichtlichen Kurve ein Fahrzeug überholt.

 

Er habe dadurch            1) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und

                            2) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 verletzt.

 

Als Tatfahrzeug wurde bezeichnet: "Kennzeichen x, PKW, x, x"

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurden hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 88,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 16,80 Euro (das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

 

1.2.         Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben und im Zweifel das Strafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und den Lenker des blauen Peugeot mit dem Kennzeichen x zu eruieren und einzuvernehmen, die ergänzende Einvernahme des Anzeigers vorzunehmen, ein Kfz-Sachverständigengutachten einzuholen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaf Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 12. März 2012. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, x, einvernommen. Weiters nahm als verkehrstechnischer Amtssachverständige T.AR. Dipl.-HTL.-Ing. Robert Hagen teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

In seiner Anzeige vom 31. Jänner 2011 führte der im Verfahren als Zeuge einvernommene Meldungsleger aus, er habe sich zum festgestellten Zeitpunkt (08.01.2011, 08:08 Uhr) mit seinem Privat-PKW auf dem Nachhauseweg auf der Rohrbacher Straße (B127) in Fahrtrichtung Rohrbach nach der Dienstverrichtung bei der Polizeiinspektion Ottensheim befunden. Vor ihm sei seit ungefähr Mitte des sogenannten "Saurüssels" ein blauer Peugeot mit dem Kennzeichen x gefahren. Während des gesamten Verlaufes des "Saurüssels" sei ihm ein nachfahrender PKW-Lenker (männliche Person), unterwegs mit PKW, x, x unangenehm aufgefallen, da dieser mehrmals mit seinem PKW sehr nahe an sein Fahrzeug auffuhr und sich dann wieder "zurückfallen" ließ. Am Ende des Saurüssels, etwa auf Höhe StrKm. 19,700 habe ihn der Lenker auf einem geraden Straßenstück der Rohrbacher Straße trotz eines entgegenkommenden PKW`s überholt. Er habe sein Fahrzeug abgebremst. Der Lenker habe kurz vor seinem PKW wiederum eingeschert und sofort einen weiteren Überholvorgang gesetzt um den vor ihm fahrenden PKW, x unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve zu überholen. Abermals sei dem Lenker während des Überholvorganges ein PKW entgegengekommen. Er habe eindeutig wahrnehmen können, wie der Lenker des PKW, KZ: x, abrupt sein Fahrzeug abbremsen musste, damit der Lenker vorzeitig einscheren konnte.

 

Nach einer Lenkerhebung hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (nach dem Tatort zuständige Behörde) gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-467-2011 vom 23. Februar 2011) erlassen. Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben und den Tatvorwürfen widersprochen. Er habe ca. 300 m vor der km-Tafel 19.840 auf der übersichtlichen geraden Straße das vor ihm befindliche, sehr langsam fahrende Fahrzeug ordnungsgemäß überholt und sei bei der dann beginnenden unübersichtlichen Kurve bereits wieder auf seiner Fahrspur gewesen, als der Gegenverkehr kam. Er habe daher weder andere Straßenbenützer gefährdet, noch habe er in einer unübersichtlichen Kurve ein Fahrzeug überholt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in der Folge das Verfahren an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 29a VStG abgetreten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Folge das Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers am 15. April 2011 (im Rechtshilfeweg), bei welcher der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt wurde, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Zeuge bei seinen Angaben. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 – 90 km/h unterwegs gewesen. Bei StrKm. 19,7 habe der Beschuldigte einen Überholvorgang eingeleitet und den Anzeiger überholt. Im Zuge dieses Überholmanövers sei ein Fahrzeug entgegengekommen, dies zu dem Zeitpunkt als der Beschuldigte auf seiner Höhe war. Er habe dann abgebremst, worauf der Beschuldigte nach rechts einscherte, unmittelbar nach diesem Überholvorgang habe der Beschuldigte einen weiteren gesetzt und er habe den vor ihm fahrenden PKW bei km 19,840 überholt. Auch in diesem Zusammenhang sei wieder ein Fahrzeug entgegengekommen und der vor ihm fahrende und er selbst hätten wieder abbremsen müssen. Die von ihm durchgeführten Bremsungen sei zwar keine Notbremsungen gewesen aber doch eine Starkbremsungen.

 

Anders der Berufungswerber, er erklärte, die vor ihm fahrenden Fahrzeuge seien nur maximal mit 50 – 60 km/h gefahren. Den Überholvorgang (Faktum 1) habe er wesentlich früher eingeleitet, nämlich nach einer Kurve im Bereich der Kilometrierung ca. StrKm. 19,4. Er habe sich dann wegen des Gegenverkehrs, den er schon vorher erkannt hatte, zwischen dem Fahrzeug des Polizeibeamten und dem diesem vorausfahrenden Fahrzeug wieder eingereiht.

 

Auch bezüglich des zweiten Überholvorganges (Faktum 2) erklärte der Berufungswerber, er habe diese Überholmanöver bereits im Bereich StrKm. 19,6 begonnen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige kam in seiner gutächtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass beim Beginnen des Überholens bei StrKm. 19,4 grundsätzlich ein Überholvorgang bei der vorliegenden Sichtweite von mehr als 400 m als unproblematisch einzubuchen wäre.

 

Bezüglich des zweiten Überholvorganges kam der verkehrstechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass, auch wenn das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeug mit ca. 50 km/h gefahren wäre, im Falle des Beginnes des Überholvorgangs bei StrKm. 19,8 die Überholsichtweite nicht ausreichend gewesen wäre.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst, dass die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Es bestehen sohin keine Bedenken, die gutächtlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Auch was die Angaben des Zeugen anbelangt, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese der Tatsache entsprechen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl straf- als auch disziplinarrechtliche Konsequenzen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen lassen würden, dass der Zeuge den Berufungswerber willkürlich belasten würde. Weiters entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Regelfall im Bereich des gegenständlichen Straßenabschnittes Verkehrsteilnehmer mit dem PKW tatsächlich nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h unterwegs sind (eine außergewöhnliche Verkehrssituation wurde nicht releviert).

 

Was die beantragte Einvernahme des Lenkers des vor dem Meldungsleger fahrenden PKW`s anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine derartige Beweisaufnahme aus objektiver Sicht nicht erforderlich ist. Einerseits wäre wohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten, dass sich diese Peson an den Vorfall noch erinnern kann, andererseits ist es, wie noch aufgezeigt wird, nicht von Belang, mit welcher Geschwindigkeit die überholten Fahrzeuge tatsächlich unterwegs waren.

 

Der Beschuldigte selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Tatvorwürfe zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Fahren vorhanden ist.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z.B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen nicht überholen.

 

Was die Übertretung des § 16 Abs. 1 lit.a StVO 1960 (Faktum 1) anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass der Berufungswerber diesen Überholvorgang bereits bei StrKm. 19,4 begonnen hat. Dennoch stellt dieser Überholvorgang einen Verstoß gegen die StVO 1960 dar. Es bleibt nämlich unbestritten, dass tatsächlich im Zuge des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug unterwegs war und der Berufungswerber daher zunächst nur das Fahrzeug des Meldungslegers überholen konnte. Am Ende dieses Überholvorganges lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug wieder nach rechts und nötigte somit den Zeugen zum Abbremsen seines Fahrzeuges, wobei, wie der Zeuge aussagte, es sich um eine Starkbremsung, und damit nicht um eine normale Betriebsbremsung handelte. Er hat somit den Lenker des zunächst überholten Fahrzeuges an seiner Fortbewegung behindert und somit den Tatbestand der Übertretungen der gegenständlichen Vorschriften in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Bezüglich der Übertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 (Faktum 2) wird festgehalten, dass dieser lt. glaubwürdiger Aussage des Zeugen tatsächlich erst im Bereich StrKm. 19,8 begonnen wurde. Dazu hat der verkehrstechnische Amtssachverständige an Ort und Stelle festgestellt, dass selbst unter der Annahme einer vom Berufungswerber angegebenen Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges die Überholsichtweite für einen ordnungsgemäßen Überholvorgang nicht  ausreichend war. Es wurde daher auch dieser Tatbestand in objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche dem Berufungswerber diesbezüglich entlasten würden.

 

Die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Der Berufungswerber ist dieser Annahme nicht entgegengetreten.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren. Es darf nicht übersehen werden, dass durch nicht rechtmäßige Überholvorgänge die Verkehrssicherheit gravierend gefährdet wird.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726,00 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die von der Erstbehörde konkret verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass durchaus auch hinsichtlich Faktum 2 eine höhere Geldstrafe gerechtfertigt gewesen wäre. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

4. Die Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Straferkenntnisses erforderlich.

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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