Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166627/4/Fra/Th

Linz, 01.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau SIA, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. November 2011, VerkR96-30250-2011, betreffend Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

 

2. Über die dagegen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil wegen der einzelnen Fakten jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 9. Dezember 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per E-Mail am 27. Dezember 2011 um 19.13 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da das angefochtene Straferkenntnis am 9. Dezember 2011 zugestellt wurde, endete sohin die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit Ablauf des 23. Dezember 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 27. Dezember 2011 um 19.13 Uhr – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Frist nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 30. Jänner 2012, VwSen-166627/2/Fra/Jo, zur Kenntnis gebracht. Um einen allfälligen Zustellmangel überprüfen zu können, wurde die Bw gebeten, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, dahingehend Stellung zu nehmen, ob sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses allenfalls vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, wann sie wieder an ihre Abgabestelle zurückgekehrt ist. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu bescheinigen wären. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am 4.2.2012 der Bw zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme der Bw eingelangt.

 

Da aus der Aktenlage kein Zustellmangel ersichtlich ist und ein solcher auch von der Bw nicht behauptet wurde, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

 

3. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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