Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166713/5/Bi/Rei

Linz, 08.03.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C R, L, L, vom 15. Februar 2012 gegen die mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 31. Jänner  2012, VerkR96-45241-2011, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe – nach Zurückziehung der Berufung in den Punkten 1), 3) und 4) nunmehr eingeschränkt auf Punkt 2) – zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die im Punkt 2) verhängte Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 11   Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 37 Abs.1 iVm 39 Abs.5 und 37 Abs.3 Z2 FSG, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.1 iVm 50 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 363 Euro (120 Stunden EFS), 2) 220 Euro (96 Stunden EFS), 3) 30 Euro (24 Stunden EFS) und 4) 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt sowie ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 64,90 Euro auferlegt.

Laut Schuldspruch habe er am 3. September 2011 von 7.00 bis 23.00 Uhr den Pkw x im Ortsgebiet Leonding, Paschinger Straße Höhe Haus Nr.x, L1227 in Wilhering, Stadtgebiet Linz ua – Audi A4-B5, 1,8 T, quattro, blau, sowie um 21.30 Uhr in der Gemeinde Haag/H, Geierau 4, Autohof Haag/H, IQ-Tankstelle (Anzeige aufgenommen von der PI Haag/H) – schwarzer Audi B4/8CN,

1) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig sei. Sein Führerschein sei zur Lenkzeit vorläufig abgenommen gewesen,

2) am 3. September 2011, 7.00 bis 23.00 Uhr, im Ortsgebiet Leonding, Paschinger Straße Höhe Haus Nr.x, Straßen im Raum Linz und Umgebung, L1227 in Leonding, B129 in Wilhering, Stadtgebiet Linz gelenkt, obwohl der Pkw Audi A4-B5,1,8T quattro, FIN WAUZ.., nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei,

3) habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beide Kennzeichentafeln x mit dem nicht zugelassenen Pkw A4-B5, 1,8T quattro, verwendet worden seien.

4) habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass am PKW Audi A4-B5, 1,8T quattro keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungs­plakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette habe nicht abgelesen werden können, da ebenso wie die Lochung mehrfach verklebt; das Jahr 2012 sei nachgelocht gewesen, allerdings abgelaufen.

 

2. Ausdrücklich gegen die Höhe der Strafen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­öster­reich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben; der Bw zog nach Aufklärung über die Rechtslage betreffend die jeweiligen Strafrahmen und Mindestgeldstrafen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 unter Berufung auf dieses H. Schreiben die Berufung in den Punkten 1), 2) (gemeint wohl:3) und 4) zurück. Damit war nur mehr über die Strafberufung im Punkt 2) zu entscheiden.

 

3. Der Bw macht wie in der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2012 geltend, er sei ausgebildeter Schlosser, habe aber noch keine Arbeit, beziehe nur geringes Arbeitslosengeld von ca. 700 Euro monatlich und ziehe Ende Februar in eine andere Wohnung an der selben Adresse um. Er sei arbeitslos, wegen einer psychi­schen Erkrankung nach mehreren stationären Aufenthalten bei der Foren­sischen Ambulanz in psychotherapeutischer Behandlung und könne seine Lebens­kosten nur erschwert decken.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Bezogen auf den Vorfallstag 3. September 2011 weist der Bw rechtskräftige, nicht einschlägige und daher nicht straferschwerende Vormerkungen auf; aller­dings war er auch nicht unbescholten im Sinne eines Milderungsgrundes.  

Aufgrund seiner nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse war eine Strafherab­setzung noch gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den  Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist auch geeignet, den Bw in Zukunft von der Begehung weiterer solcher Übertretungen abzuhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz als Vollzugs­behörde um die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung nach den dann gegebenen finan­ziellen Verhältnissen anzusuchen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Strafmaß wegen finanzieller Verhältnisse herabgesetzt

 

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