Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166742/2/Ki/CG

Linz, 05.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn BS, X, vertreten durch Rechtsanwalt HH, X, vom 17. Februar 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Jänner 2012, VerkR96-25103-2011/Kub, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren hinsichtlich der im Straferkenntnis festgestellten Tatzeit eingestellt.

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z.2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Jänner 2012, VerkR96-25103-2011/Kub, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.10.2011 gegen 16:10 Uhr im Zusammenhang mit dem Lenken eines PKW, Kennzeichen X, in der Gemeinde G/A Übertretungen der StVO 1960 begangen. Es wurden über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 17. Februar 2012 Berufung erhoben, unter anderem mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Neben diverser Verfahrensmängel wurde hinsichtlich der Tatzeit festgehalten, dass der Vorfall am 16. Oktober 2011 gegen 16:10 Uhr in der Gemeinde G/A dem Einschreiter keinesfalls zur Last gelegt werden könne, da er sich eindeutig nachweisbar zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern zu Hause befunden habe. Des Weiteren wird bemängelt, dass der Einschreiter Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X sei. Sein Fahrzeug laute also nicht auf das in der "Strafverfügung" angeführte Kennzeichen X.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Februar 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch  2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51 e Abs. 2 Z. 1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Lt. Anzeige der Polizeiinspektion G/A vom 31. Oktober 2011 hat der Berufungswerber am 16. Oktober 2011 in der Gemeinde G/A einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und nicht die in der StVO 1960 vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt (Fahrerflucht). Diese Tatsache wurde lt. Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion G/A vom 19. Oktober 2011 am 16. Oktober 2011 bereits um 06.50 Uhr zur Anzeige gebracht. In dieser Verkehrsunfallsanzeige wurde auch das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten PKW mit "X" angegeben. In der vorhin zitierten Anzeige vom 31. Oktober 2011 wurde das Kennzeichen jedoch mit "X" bezeichnet.

 

In einer Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber der zur Last gelegte Sachverhalt mitgeteilt, als Tatzeit wurde jedoch der "16. Oktober 2011 gegen 16:10 Uhr" festgehalten.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Entsprechend der vorliegenden Aktenunterlagen muss sich der Vorfall am 16. Oktober 2011 bereits in den Morgenstunden ereignet haben. Die belangte Behörde stellt in dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch als Tatzeit den 16. Oktober 2011, 16:10 Uhr fest.

 

Grundsätzlich wird festgehalten, dass der Tatzeit als wesentliches Tatbestandsmerkmal eine wesentliche Bedeutung im Spruch eines Straferkenntnisses zukommt. Wohl ist es innerhalb der Verjährungsfrist möglich, die Tatzeit auch im Berufungsverfahren entsprechend zu konkretisieren. Im vorliegenden Falle jedoch handelt es sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung, sodass tatsächlich der konkrete Vorwurf, der Berufungswerber habe die Verwaltungsübertretungen am 16. Oktober 2011 um 16:10 Uhr begangen, nicht der Tatsache entspricht und er somit – bezogen auf die konkrete Feststellung – die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im Übrigen wurde auch das Kennzeichen offensichtlich nicht richtig angeführt, wobei diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zukommen würde.

 

Nachdem somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – bezogen auf die im Straferkenntnis bzw. dem Verfahren zugrunde liegende Tatzeit – nicht begangen hat, war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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