Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166774/2/Sch/Eg

Linz, 12.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2012, Zl. VerkR96-3345-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Aus Anlass der Berufung wird der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses behoben.

         Im Hinblick auf den Strafausspruch wird die Berufung abgewiesen.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2012, Zl. VerkR96-3345-2012, wurde über Herrn E. H., geb. x, eine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des § 106 Abs. 2 KFG 1967 in der Höhe von 50 Euro, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 verhängt, weil er am 23.9.2011, 10:33 Uhr, in der Gemeinde Redlham, Landesstraße Freiland, B 1 Wienerstraße, bei km 235,141, den Sicherheitsgurt seines Fahrzeuges PKW, Marke Fiat, Kennzeichen: x, nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenchronologie wurde über den Berufungswerber wegen der oben angeführten Übertretung vorerst eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Im Einspruch heißt es:

"Ich erhebe Einspruch gegen die Höhe der Strafe und die Höhe der EFS".

 

In der Folge finden sich noch Hinweise auf das Einkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 872 Euro (monatlich) und den Umstand, dass er auf eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe (vom Verhandlungsleiter) hingewiesen wurde.

 

Dieser Einspruch richtet sich also eindeutig bloß gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch wurde demnach nicht beeinsprucht.

 

Damit erschöpft sich die Zuständigkeit der Erstbehörde im Hinblick auf die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 49 Abs. 2 VStG auf das Ausmaß der verhängten Strafe (".... darüber zu entscheiden").

 

Demgegenüber hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis den Schuldspruch wiederholt. Sie hat also im Ergebnis wegen ein und demselben Deliktes zwei Strafbescheide erlassen, was einer Doppelbestrafung gleich kommt. Aus Anlass der Berufung ist daher diese formale Rechtswidrigkeit durch die Berufungsbehörde beseitigt worden. In diesem Zusammenhang ist hervor zu heben, dass die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausdrücklich anführt, dass sich der Einspruch gegen die Höhe der Strafe sowie die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe richtet. Im Spruch des Straferkenntnisses hat dieser Umstand allerdings keinen Niederschlag gefunden, sodass, wie schon erwähnt, die entsprechende Verfügung durch die Berufungsbehörde zu treffen war.

 

4. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen für das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes durch Fahrzeuginsassen beträgt gemäß § 134 Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 bis zu 72 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich also bereits in der oberen Hälfte des Strafrahmens.

 

Dem Berufungswerber ist allerdings entgegen zu halten, dass ihm keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommen. Er scheint wiederholt wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften vorgemerkt auf. Auch eine einschlägige Vormerkung wegen Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes befindet sich darunter.

 

Somit vermag die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit in der Strafbemessung zu erblicken, wenn gegenständlich nunmehr eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt wurde. Sie erscheint angesichts der obigen Ausführungen insbesondere aus spezialpräventiven Gründen geboten.

 

Zur Frage, ob die von der Erstbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden angemessen ist, wird ausgeführt, dass § 134 Abs. 3d KFG 1967 eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 24 Stunden vorsieht. Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung unterhalb der Obergrenze in Geld von 72 Euro geblieben, in dem entsprechend angemessenen Verhältnis zu den vorgesehenen 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe als Obergrenze können die verhängten 16 Stunden jedenfalls angesehen werden.

 

Auch wenn der Berufungswerber derzeit mit eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zurande kommen muss, kann aus diesem Titel alleine eine Reduktion der verhängten Geldstrafe nicht vertreten werden.

 

Hiezu wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zur Strafbemessung verwiesen. Inwieweit der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel über die Frage der Strafbemessung hinaus geht, kommt diesen Einwendungen keine rechtliche Relevanz zu. Der Schuldspruch der beeinspruchten Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und daher Erwägungen durch die Berufungsbehörde nicht mehr zugänglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Da der Berufung ein teilweiser (formaler) Erfolg beschieden war, hatte gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren zu entfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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