Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260453/4/Wim/BRe

Linz, 29.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.7.2011, Wa96-16/6-2010 wegen Übertretungen des Wasserrechts­gesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.2.2012 in der die Berufung zu Faktum 1 zurückgezogen und zu Faktum 2 auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung erteilt wird. Auch der erstinstanzliche Kostenbeitrag für die Übertretung des Faktums 2 entfällt

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Stunden, wegen zwei Übertretungen des § 137 Abs.2 Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GesmbH, mit Sitz in x zu verantworten, dass die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003, GZ Wa 10-150/9-2002, Spruchabschnitt III, in welchem die wasserrechtliche Bewilligung für den Schotterabbau am Standort Grundstück Nr. x, x, x, alle KG x im Grundwasserschongebiet zum Schutz des Grundwassers in den Gemeinden x, x, x und x erteilt wurde, vorgeschriebenen Auflagen beim Betrieb dieser Anlage, in folgenden Punkten nicht eingehalten wurden:

 

1.     In der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 13.12.2010 wurde der Bericht über die Einhaltung der Bescheidauflagen inkl. Abbauplan mit Höhenkoten im müA nicht vorgelegt. Es wurde daher gegen Auflagepunkt III.17. des oben zitierten Bescheides verstoßen, welcher vorschreibt, dass alle 2 Jahre ab Bescheiderlassung der zuständigen Behörde ein umfassender Bericht über die Einhaltung der Bescheidauflagen inkl. Abbauplan mit Höhenkoten in müA vorzulegen ist.

 

Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 7 Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006 i.V.m. III. 17. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003, Wa10-159/9-2002.

 

2.     Zumindest am 13.12.2010 ist kein für den Betrieb Verantwortlicher gegenüber der Behörde namhaft gemacht. Es wurde daher gegen Auflagepunkt III. 2. des oben zitierten Bescheides verstoßen, welcher vorschreibt, dass ein für den Betrieb Verantwortlicher und dessen Stellvertreter namhaft zu machen sind.

 

Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 7 Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006 i.V.m. III. 17. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. März 2003, Wa10-159/9-2002.

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, wobei diese hinsichtlich des Faktums 1 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde und hinsichtlich des Faktums 2 auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Zurückziehung der Berufung hinsichtlich des Faktums 1 ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Faktums 2 wurde durch eine erfolgte Meldung des Bundesministeriums für Infrastruktur, Wirtschaft und Arbeit vom 14. Juli 2008, zugestellt auch an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, bekannt gegeben, dass Frau x als Betriebsleiterin für den Bergbaubetrieb der Firma x GmbH unter anderem mit der Betriebsstätte Lockergesteinsabbau x vorgemerkt worden ist.

Wenngleich damit formal der gegenständlichen Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides im Schongebiet nicht entsprochen wurde, so kann doch dem Berufungswerber hier ein nur geringes Verschulden hinsichtlich des Unterlassens der formalen weiteren Meldung der Verantwortlichen nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugestanden werden. Es ist auch von unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen, sodass im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen werden konnte, wogegen auch die Erstbehörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben hat.

 

Damit entfällt auch der erstinstanzlichen Kostenbeitrag zum Faktum 2 ersatzlos.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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