Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281344/8/Wim/TK

Linz, 29.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. Juli 2011, Ge96-45/10-2010, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Faktum 1 auf 720 Euro, zu Faktum 2 auf 900 Euro, sowie zu Faktum 3 auf 1.350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen zu Faktum 1 auf 33 Stunden, zu Faktum 2 auf 41 Stunden, sowie zu Faktum 3 auf 62 Stunden herabgesetzt werden.

Weiters vermindern sich auch die Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens um jeweils 10 %, sodass der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) 3.267 Euro beträgt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.300 Euro und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma x GmbH, Sitz des Unternehmens in x, FN x, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Der Arbeitsinspektor Herr Dipl.-Ing. x hat bei einer Baustellenprüfung am 29.11.2010 festgestellt, dass am 29.11.2010 auf der Baustelle x, ein Arbeitnehmer der Firma x GmbH, x – Herr x, geb. x – mittels eines Baggers mit Felsmeißel mit dem Abbruch eines ca. 25 m hohen Stahlbetonsilos (Grundriss ca. 15 x 15 m) beschäftigt war, wobei folgende Mängel gegeben waren:

 

1. Eine schriftliche Abbruchanweisung nach § 110 Abs. 4 BauV ist, obwohl auf dieser Baustelle Arbeitnehmer länger als 5 Arbeitstage beschäftigt sind, nicht auf der Baustelle aufgelegen.

Dadurch wurde § 159 Abs. 4 Z.2 BauV übertreten, wonach auf einer Baustelle, sofern Arbeitnehmer länger als 5 Arbeitstage beschäftigt werden, Anweisungen gem. § 110 Abs. 4 BauV aufliegen müssen.

 

2. Der waagrechte Sicherheitsabstand des bei den Abbrucharbeiten eingesetzten Baggers betrug bei einer geschätzten Geschoßhöhe des Silos von ca. 25 m etwa 10 m. Dadurch wurde § 113 Abs. 1 Z.2 BauV übertreten, wonach bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen der zum abzubrechenden Bauwerk eingehaltene Sicherheitsabstand mindestens das 1,5-fache der Geschoßhöhe betragen muss.

 

3. Rund um den abzubrechenden Silo waren jene Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, nicht abgesperrt. Dadurch wurde § 111 Abs. 3 BauV übertreten, wonach Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, abgesperrt sein müssen."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.2.2012 schließlich auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe erübrigt sich ein Eingehen auf die objektive und subjektive Vorwerfbarkeit der Tat.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung war im Sinne des § 19 VStG dem Berufungswerber noch zusätzlich zu Gute zu halten, dass er Sorgepflichten für eine Ehegattin und drei minderjährige Kinder hat. Da in einer gesonderten Übertretung die Nichtbefolgung der Anordnungen des Baustellenkoordinators gestraft wurde, konnte dies im gegenständlichen Verfahren entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht als straferschwerend angerechnet werden. Auch durch die Einschränkung auf die Strafhöhe und somit ein grundsätzliches Eingestehen der Tat war somit die 10%-ige Strafreduktion vorzunehmen, gegen die auch von Seiten des Arbeitsinspektorates keine Einwände erhoben wurden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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